Aufhebung der Unterbringung nach § 42b StGB wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 614/61
- Datum
- 22.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen wurde; eine bloße Möglichkeit genügt nicht.
Vorübergehende Geistesstörungen, insbesondere durch einmalige Alkoholisierung bei an sich gesundem Täter, rechtfertigen grundsätzlich keine Unterbringung nach § 42b StGB; die Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit muss auf einem länger andauernden Zustand beruhen.
Für eine Unterbringung nach § 42b StGB sind substantiiert festgestellte Anhaltspunkte erforderlich, dass eine dauerhafte geistige Erkrankung oder eine suchthafte Störung die verminderte Zurechnungsfähigkeit verursacht; unbestimmte Vermutungen oder das Nicht-Ausschließen durch Sachverständige genügen nicht.
Bei der rechtlichen Würdigung ist zu unterscheiden zwischen der bloßen Möglichkeit einer verminderten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit und dem erforderlichen Feststellungsgrad, der eine Maßregel rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 13. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Richard H., geboren ████ 1905 in ███, Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 13. September 1961 mit den Feststellungen – soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet – aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 13. September 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Offensichtlich unbegründet ist die Revision des Angeklagten, soweit sie sich gegen Schuldspruch und Strafe richtet.
Auf die Sachrüge war aber die Anordnung aufzuheben, den Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt einzuweisen.
a) Die angefochtene Entscheidung führt aus, der Angeklagte sei *„infolge der festgestellten Alkoholbeeinflussung zur Tatzeit in seiner Zurechnungsfähigkeit möglicherweise erheblich vermindert“* gewesen (UA S. 7). Die Kammer habe *„in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht ausschließen“ können, „dass zur Zeit der Tat die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, bereits erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB)“* (UA S. 8).
b) Bei diesen Darlegungen begegnet die Verhängung der Maßnahme des § 42b StGB zwei rechtserheblichen Bedenken.
Nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift muss sicher feststehen, dass der Unterzubringende die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Die bloße Möglichkeit einer Minderung von Hemmungsvermögen oder Einsichtsfähigkeit genügt insoweit nicht (vgl. Urteil BGH 1 StR 437/54 vom 26. August 1954). Wie die wiedergegebenen Urteilsdarlegungen zeigen, hat die Strafkammer aber lediglich nicht ausschließen können, dass der Beschwerdeführer erheblich vermindert zurechnungsfähig war.
Überdies ist die Strafkammer hierzu vor allem deshalb gekommen, weil der Angeklagte die Tat unter Alkoholeinwirkung begangen hat. Die vorübergehende Geistesstörung eines an sich „gesunden“ Täters rechtfertigt aber im Allgemeinen die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht; die Herabminderung der Zurechnungsfähigkeit muss vielmehr auf einem länger dauernden Zustand des Täters beruhen (BGHSt 1, 35, 36; 10, 57, 60). Ob hier nun die fortschreitende Arterienverkalkung allein schon eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bedeutet, lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Ebensowenig ist ersichtlich, ob der Angeklagte etwa an einer Alkoholsucht leidet, die ihrerseits auf einer geistigen Erkrankung beruht. Eine bloße Alkoholunverträglichkeit würde übrigens die Maßnahme des § 42b StGB auch dann nicht rechtfertigen, wenn diese Unverträglichkeit krankheitsbedingt wäre (BGHSt 10, 57, 60/61).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Koffka | Mayr | |||
| Sarstedt | Siemer |