Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§42b StGB) bei Sexualdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 437/54
- Datum
- 26.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ist nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert; dies setzt eine sorgfältige Prüfung voraus und erfordert, dass von dem Zurechnungsunfähigen weitere ernsthafte Angriffe zu erwarten sind und andere Abhilfemöglichkeiten nicht ausreichen.
Die Unterbringung gemäß § 42b StGB verlangt die Feststellung des Tatrichters, dass die tatbestandliche Handlung in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen wurde; hierfür muss der Tatrichter von der Zurechnungsunfähigkeit überzeugt sein.
Zur Beurteilung der Gefährdung sind konkrete, aktuelle Anhaltspunkte zum bisherigen Verhalten (z. B. Ausgang früherer Verfahren, Verhalten nach früherer Unterbringung, Familienverhältnisse) zu ermitteln; bloße Verweise auf eine angebliche 'Abartigkeit' genügen nicht.
Der Tatbestand des § 182 StGB verlangt die Verführung eines noch nicht 16-jährigen unbescholtenen Mädchens zum Beischlaf; der Beischlaf ist mit dem Beginn des Eindringens erfüllt, wobei das Fehlen äußerlicher Verletzungen (z. B. intaktes Hymen) Umstände zur näheren Aufklärung über Art und Weise des Geschlechtsverkehrs nahelegt.
Ein Gericht darf seine Urteilswürdigung auf die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung stützen, soweit diese mit früheren polizeilichen Bekundungen übereinstimmt; eine derartige Formulierung verletzt nicht zwingend § 250 StPO, wenn klargestellt ist, dass die Feststellungen auf der Hauptverhandlungsäußerung beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 1. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Oberinspektor Kilian aus ███, geboren ███████ 1888 in ███████, Ers. ███, ███, wegen Unterbringung
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ der Verhandlung, bei der Verkündung: Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 1. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Beschuldigte hat im Spätsommer 1948 mit der damals noch nicht 14 Jahre alten Margot ███████████████████ Handlungen vorgenommen und das Mädchen später nach Vollendung des 14., aber vor Vollendung des 16. Lebensjahres in der Zeit zwischen Dezember 1948 und Dezember 1949 zum Beischlaf verführt. Weitere ihm zur Last gelegte Verfehlungen sind nicht festgestellt.
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Das Urteil, das der Beschuldigte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, kann nicht aufrechterhalten werden.
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nur zulässig, wenn es die öffentliche Sicherheit erfordert (§ 42b StGB). Diese Voraussetzung ist, da die Maßnahme zu einem tiefen Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen führt, sorgfältig zu prüfen. Sie ist nur dann erfüllt, wenn von dem Zurechnungsunfähigen weitere ernste Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten sind und Abhilfe anders als durch die Unterbringung nicht möglich ist. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (vgl. NJW 1951, 450 Nr. 23; 572 Nr. 18; 724 Nr. 233; 969 Nr. 22; 3 StR 620/53 vom 10. Dezember 1953).
Das Landgericht führt dazu nur aus, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. █████ bestehe mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Beschuldigte entsprechend seiner Abartigkeit sich in gleicher Weise an weiblichen Jugendlichen vergehen werde. Damit ist die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zureichend dargelegt und die Frage, ob die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt das einzige Mittel ist, der Gefahr zu begegnen, überhaupt nicht berührt. Die Abartigkeit haftet dem Beschuldigten von Natur an. Er ist aber einschlägig nicht vorbestraft. Über die angebliche sittliche Verfehlung aus dem Jahre 1931 ist nichts Gewisses festgestellt; ebensowenig über sein Verhalten seit seiner Entlassung aus der vorläufigen Unterbringung. Gerade hieraus könnten für die Frage seines künftigen Verhaltens wichtige Anhaltspunkte gewonnen werden. Auch der Umstand kann dafür aufschlussreich sein, dass der Beschuldigte nach den Handlungen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, eine neue Ehe eingegangen ist und wie er sie führt. Das kann auch von Bedeutung für die weitere Frage sein, ob die Unterbringung erforderlich ist, oder ob schon der Einfluss und die Betreuung durch die Ehefrau, wie überhaupt ein geordnetes Familienleben, eine solche Gefährdung nicht besorgen lassen.
Auf die weiteren Revisionsrügen kommt es sonach nicht an. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch insoweit Gelegenheit zu einer Prüfung haben.
Dazu wird bemerkt:
a) Verfahrensrechtlich: Die Wendung des Urteils, es habe den früheren polizeilichen Aussagen der Zeugin Margot ███████████████████ „vollen Beweismert beigemessen“ und sie „den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt“, soweit sie mit den Bekundungen der Zeugin in der Hauptverhandlung übereinstimmten, hat die Revision zur Rüge einer Verletzung des § 250 StPO veranlasst. Ersichtlich will das Landgericht aber sagen, dass es den Urteilsfeststellungen nicht den Inhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle, sondern die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung zugrunde gelegt hat, soweit diese mit früheren Bekundungen übereinstimmt. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. RGSt 37, 318; 61, 9).
b) Sachlichrechtlich: 1. Der Tatbestand des § 182 StGB erfordert, dass der Täter ein noch nicht 16-jähriges unbescholtenes Mädchen zum Beischlaf verführt. Der Beischlaf ist vollendet, wenn der Mann mit dem Glied in die Scheide einzudringen beginnt. Es ist möglich, dass das Hymen dabei unverletzt bleibt. Da es aber zwischen dem Beschuldigten und der Margot ███████████████████ sechs- bis achtmal zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, legt der Umstand, dass das Mädchen körperlich gleichwohl unversehrt geblieben ist, eine Aufklärung der näheren Umstände nahe, insbesondere der Art und Weise, wie der Geschlechtsverkehr ausgeübt worden ist.
2. Gegen den Beschuldigten ist im Jahre 1931 ein Dienststrafverfahren mit dem Vorwurf eingeleitet worden, er habe sich minderjährigen, kaum dem Kindesalter entwachsenen Mädchen gegenüber durch Reden und Handlungen anstößig und sittenwidrig verhalten. Über den Ausgang des Verfahrens ist nichts festgestellt. Das Landgericht hat gefolgert, dass der Beschuldigte sich in strafbarer Weise an Minderjährigen vergangen hat. Das rügt die Revision mit Recht, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht.
3. Die Feststellungen des Landgerichts über den Geisteszustand des Beschuldigten bei Begehung der „an sich strafbaren Handlungen“ lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob das Landgericht von der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten überzeugt ist, oder ob es sich nur von seiner Zurechnungsfähigkeit nicht hat überzeugen können. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nur zulässig, wenn jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat (§ 42b StGB). Sie verlangt die Feststellung des Tatrichters, dass die Handlung in jenem Geisteszustand begangen ist, demnach seine volle Überzeugung von der Zurechnungsunfähigkeit (oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit) des Beschuldigten (vgl. RGSt 69, 12, 14; 70, 127, 128; HRR 1934 Nr. 1417; 1938, 190; BGH vom 10. Dezember 1953 – 3 StR 620/53 und vom 29. März 1951 – 3 StR 111/51 –). In der neuen Verhandlung wird das Landgericht diese Rechtslage zu berücksichtigen haben.
Zur Kostenfrage vergleiche noch BGH NJW 1951, 450 Nr. 23.
| Dr. Augustin | Jagusch | Hübner | |||
| Dr. Peetz | Dr. Mannzen |
Zitiert (1)
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 90/60 · 22.03.1960Revision verworfen: § 243 StGB bei Kfz-Diebstahl, Sicherungsverwahrung und Strafumwandlung
- BGH · 5 StR 614/61 · 22.01.1962Aufhebung der Unterbringung nach § 42b StGB wegen unzureichender Feststellungen
- BGH · 1 StR 62/55 · 29.03.1955Revision: Unterbringungsanordnung aufgehoben wegen unzureichender Feststellung
- BGH · 1 StR 539/58 · 16.12.1958Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung; übriges Urteil bestätigt