Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung; übriges Urteil bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 539/58
Datum
16.12.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung und die Anordnung seiner Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt ein. Der BGH hob die Unterbringungsanordnung auf und verwies insoweit zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück, weil die Voraussetzungen des § 42b StGB nicht festgestellt waren. Die übrige Verurteilung und Strafzumessung wurden bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass bei Begehung der tatbestandlichen Handlung Zurechnungsunfähigkeit oder eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit feststellbar war.

2

Die bloße Nichtausschließbarkeit oder Unsicherheit darüber, ob erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit vorlag, genügt nicht als Rechtsgrund zur Anordnung der Maßregel.

3

Bei der Revision ist es unzulässig, eigene Strafzumessungserwägungen an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen; das Urteil muss die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände angeben, nicht alle denkbaren Erwägungen.

4

Ist die Revision wirksam auf den Strafausspruch beschränkt, ist der Revisionssenat durch diese Beschränkung gebunden und darf den Schuldspruch in den nicht angegriffenen Fällen nicht nachprüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 19. Juni 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Verkäufer Karl H. (CT) aus [REDACTED], geboren am 5. [REDACTED] 1922 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Unzucht mit Kindern u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Beschwerdeführers in eine Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen und wegen drei Verbrechen nach § 175a Ziff. 3 StGB je in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie hat ferner seine Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, weil sie nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, dass er die Straftaten im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Diese Begründung trägt die Anordnung der Maßnahme nach § 42b StGB nicht. Denn dafür ist vorausgesetzt, dass der Täter bei Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung festgestelltermassen zurechnungsunfähig oder erheblich vermindert zurechnungsfähig war (RGSt 70, 127; 73, 45; BGH 1 StR 437/54 vom 26. August 1954). Insoweit hat das Urteil daher keinen Bestand.

2) Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit sie den Strafausspruch im Übrigen angreift.

§ 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil führt die Umstände an, die für die Strafzumessung bestimmend waren. Alle denkbaren Strafzumessungserwägungen braucht es nicht abzuhandeln.

An die Stelle der Strafzumessungsgründe des Urteils will die Revision ihre eigenen Zumessungserwägungen setzen. Das ist nicht zulässig. Die Strafzumessung ist dem Tatrichter anvertraut. Sie weist keinen Rechtsfehler auf.

3) Die Revision ist zulässig und wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Daher darf der Senat den Schuldspruch weder in den Fällen Edeltraut ██ und Erika [REDACTED] (BGHSt 1, 20) noch in den Fällen Bernd ████████, Rudolf [REDACTED] und insbesondere Randolf [REDACTED] (BGHSt 2, 40) nachprüfen.

Dr. PeetzDr. GeierHübner
WernerMartin
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