Revision: Unterbringungsanordnung aufgehoben wegen unzureichender Feststellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 62/55
- Datum
- 29.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass das Gericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB mit der für richterliche Feststellungen erforderlichen vollen Überzeugung feststellt; eine bloße 'große Wahrscheinlichkeit' genügt nicht.
Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist für das Revisionsgericht verbindlich, sofern sie keinen Rechtsfehler enthält; rein tatrichterliche Würdigungen sind vom Revisionsgericht nicht durch eine erneute freie Beurteilung zu ersetzen.
Die Rückfallverjährung nach §§ 264 Abs. 3, 245 StGB greift nur, wenn seit Verbüßung oder Erlass der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Tat zehn Jahre verflossen sind; der Zeitraum zwischen erster und zweiter Strafe ist hierfür ohne Bedeutung.
Erlittene Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; das Tatgericht kann insbesondere Haftzeiten, die über einen bestimmbaren Zeitraum (hier: drei Monate) hinausgehen, auf die Strafe anrechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 30. September 1954
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 30. September 1954, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist, mit den dieser Anordnung zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 8. Oktober 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten Rückfallbetrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden; neben der Strafe ist die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil „bezüglich Abs. II Ziff. 1, 5, 6 und 7 seiner Gründe“ sowie bezüglich der Anordnung der Unterbringung aufzuheben.
Er hat seine Revision, abgesehen von seiner Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 5. Januar 1955, in seiner handschriftlichen Eingabe vom 1. Oktober 1954 zu begründen versucht. Diese Eingabe entspricht nicht den Formvorschriften des § 344 Abs. 2 StPO, wonach die Revisionsbegründung seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erfolgen kann, und ist daher unbeachtlich.
Soweit die Revision die „Gründe“ (gemeint sind die Feststellungen) des Urteils in Abs. II Nr. 1, 5, 6 und 7 beanstandet, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung durch das Landgericht. Diese lässt keinen Rechtsirrtum, insbesondere auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, erkennen und ist daher für das Revisionsgericht bindend. Das Gleiche gilt von der Beweiswürdigung durch das Landgericht in dem vom Angeklagten nicht ausdrücklich aufgeführten Fall 2 der Urteilsfeststellungen, sofern er von der Revision wegen seines Zusammenhangs mit Fall 1 mit erfasst sein sollte.
Gründe
Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten lauten:
„Nach dem überzeugenden Gutachten des med. Sachverständigen Dr. ██, dem sich die Strafkammer in vollem Umfang angeschlossen hat, stellt ███ den Typ des psychopathischen chronischen Alkoholikers dar, dessen seelische Abnormität vor allem in Willensschwäche und Haltlosigkeit bei mäßiger intellektueller Begabung besteht. Seine früher erlittenen Kopfverletzungen und das Leiden, das er sich im Kriege zugezogen hat, haben mit großer Wahrscheinlichkeit die psychopathische Konstitution so verstärkt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben sind.“
Diese Fassung der Urteilsgründe lässt die Frage offen, ob das Landgericht sich darüber im Klaren war, dass es im Falle des § 42b StGB das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB feststellen musste, oder ob es glaubte, sich damit begnügen zu können, dass diese „mit großer Wahrscheinlichkeit“ gegeben seien. Letzteres wäre ein Rechtsverstoß, da eine „große Wahrscheinlichkeit“ noch nicht die erforderliche volle Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der festzustellenden Tatsachen ergibt. Dieser Zweifel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit auf die Unterbringung erkannt ist, mit den dieser Anordnung zugrunde liegenden Feststellungen. Das Landgericht wird erneut zu prüfen haben, ob es in der Lage ist, festzustellen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung seiner Taten oder wenigstens eines Teils von ihnen erheblich vermindert war, und weiterhin, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten nach § 42b StGB erfordert. Die zu dem letzten Punkt in der Revisionsbegründung erhobenen Einwendungen kann der Beschwerdeführer in der neuen Hauptverhandlung vortragen.
Im Übrigen werden Schuld- und Strafausspruch durch die Aufhebung nicht berührt. Die Revision ist daher insoweit zu verwerfen.
Es erscheint billig, die Untersuchungshaft, die nach Erlass des landgerichtlichen Urteils am 8. Oktober 1954 zu laufen begonnen hat, soweit sie drei Monate übersteigt, dem Angeklagten auf die erkannte Strafe anzurechnen.
Gründe (ergänzend)
Der Schuldspruch in den erwähnten Fällen ist also rechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die Rückfallvoraussetzungen sind vom Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Dabei sei bemerkt, dass die sog. Rückfallverjährung nach §§ 264 Abs. 3, 245 StGB nur Platz greift, wenn seit Verbüßung oder Erlass der letzten Strafe bis zu der Begehung der neuen Straftat zehn Jahre verflossen sind. Dass zwischen der ersten und zweiten Strafe mehr als zehn Jahre liegen, spielt keine Rolle.
Die Erwägungen des Landgerichts zum Strafausspruch lassen ebenfalls keinen Rechtsverstoß erkennen, soweit es sich um die ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen und die erkannte Gesamtstrafe handelt. Insbesondere genügte es hier für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB, dass dessen Vorliegen nicht ausgeschlossen war, was das Landgericht auf Grund des von ihm wiedergegebenen Sachverständigengutachtens bejahen konnte. Dagegen erheben sich Bedenken gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Diese ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nur zulässig, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB festgestellt wird – nicht nur: nicht ausgeschlossen werden kann (so BGH 1 StR 437/54 vom 26. August 1954 unter Hinweis auf RGSt 69, 12, 14; 70, 127, 128; HRR 1934 Nr. 1417; 1938 Nr. 190; BGH 3 StR 620/53 vom 10. Dezember 1953; 3 StR 111/51 vom 29. [REDACTED] 1951).
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