Treffer
BGH Urteil

Unterbringung nach § 42b StGB bei alkoholbedingter Bewusstseinsstörung und epileptoider Veranlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 566/61
Datum
31.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte in alkoholbedingtem Rausch mitwirkend durch eine epileptoide Veranlagung eine Tötung begangen. Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts wird vom BGH verworfen. Der BGH bestätigt Strafbarkeit nach § 330a StGB und bejaht die Zulässigkeit der Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB, weil eine krankhafte Alkoholempfindlichkeit und Rückfallgefahr vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen eines alkoholbedingten Rausches nach § 330a StGB ist nicht ausgeschlossen, wenn sowohl Alkoholkonsum als auch eine epileptoide Veranlagung zum rauschbedingten Zustand beigetragen haben.

2

Eine Unterbringung nach § 42b StGB ist regelmäßig nur zulässig, wenn das Fehlen oder die Herabminderung der Zurechnungsfähigkeit auf einer Geistesschwäche oder einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit beruht; bloßer Charaktermangel begründet sie nicht.

3

Liegt jedoch eine krankhaft gesteigerte Alkoholempfindlichkeit vor, die bereits nach geringem Alkoholgenuss zu Bewusstseinsstörungen und Dämmerzuständen führt und die wesentliche Ursache der Tat war, kann dies den Krankheitswert begründen und Unterbringung rechtfertigen.

4

Die Anordnung einer Unterbringung ist ferner gerechtfertigt, wenn nach Verbüßung der Strafe eine erhebliche Rückfallgefahr besteht und andere Maßnahmen nicht ausreichen, um die von dem Täter ausgehende Lebensgefahr Dritter zu beseitigen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 3. Juli 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gelegenheits- und Hilfsarbeiter Horst ███████ aus ████, geboren am ███████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens nach § 330a StGB hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 3. Juli 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 4. Juli 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 330a StGB zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in eine Heiloder Pflegeanstalt angeordnet.

Mit seiner Revision erhebt er die Sachbeschwerde und rügt insbesondere fehlerhafte Anwendung des § 42b StGB. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der angeklagte, ein epileptoider Psychopath, ist seit Jahren trunksüchtig. Sein Hang zum Alkoholmißbrauch beruht auf einer abnormen Charakteranlage. Er neigt dazu, schon nach geringem Alkoholgenuß in einen epileptoiden Rauschzustand mit Bewußtseinsstörungen zu verfallen und dann Gewalttätigkeiten und strafbare Handlungen zu begehen. Obwohl er dies wußte, nahm er am 28. Februar 1960 größere Mengen Alkohol zu sich, was einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch zur Folge hatte. In diesem Zustand mißhandelte er in einem tobsuchtsähnlichen Ausbruch sinnloser Wut die der Gewerbsunzucht nachgehende Marianne [REDACTED], derart, daß ihr Tod eintrat.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich eines vorsätzlichen Vergehens nach § 330a StGB in Verbindung mit § 226 StGB schuldig gemacht, ist rechtlich bedenkenfrei. Der Tatbestand des § 330a StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß bei der Berauschung nicht nur der Alkoholgenuß, sondern auch die epileptoide Veranlagung mitgewirkt hat (BGHSt 1, 196; 4, 73). Die Strafzumessung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Anordnung der Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt ist im Ergebnis begründet. Die Ausführungen der Strafkammer hierzu nötigen jedoch zu einer näheren Erörterung.

Die Besonderheit des Falles liegt darin, daß der Angeklagte zwar generell zurechnungsfähig ist, bei ihm aber infolge seiner latenten epileptoiden Veranlagung häufig schon nach geringem Alkoholgenuß Bewußtseinsstörungen und Dammerzustände auftreten, die zu Gewaltexzessen führen.

Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß eine Unterbringung nach § 42b StGB regelmäßig nur zulässig ist, wenn das Fehlen oder die Herabminderung der Zurechnungsfähigkeit auf Geistesschwäche oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit beruht. Sie kann daher nicht angeordnet werden gegen einen Täter, der in vorübergehenden Zustand alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit oder verminderter Zurechnungsfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, wenn Ursache der Alkoholsucht keine geistige Erkrankung, sondern ein Charaktermangel ist (RGSt 73, 44, 179; BGHSt 10, 57; 5 StR 380/60 Urteil vom 18. Oktober 1960).

Unter Abweichung von diesem Grundsatz hat aber bereits das Reichsgericht die Unterbringung in eine Heiloder Pflegeanstalt für zulässig gehalten, wenn eine besonders starke Alkoholempfindlichkeit bestand, die ihre Grundlage in einer geistigen Erkrankung hatte, mag diese auch an und für sich die Zurechnungsfähigkeit nicht beeinträchtigen (RG HRR 1940 Nr. 571). Der Bundesgerichtshof ist dem gefolgt und hat ausgesprochen, daß Alkoholsucht und Alkoholempfindlichkeit die Unterbringung auch dann begründen können, wenn beide nicht auf einer geistigen Erkrankung, sondern auf einer besonderen körperlichen krankhaften Beschaffenheit beruhen (BGHSt 7, 35). Im Anschluß hieran ist in der Entscheidung BGHSt 10, 57 die Unterbringung weiter für zulässig erachtet worden, wenn eine krankhaft gesteigerte Alkoholempfindlichkeit des Täters, die nach Genuß von geringem Alkohol zu einer Bewußtseinsstörung und einem Dämmerzustand führen kann, die wesentliche Ursache für die Begehung der Straftat war, demgegenüber das vielleicht schuldhafte Zusichnehmen von Alkohol zurücktrat. Wenn dabei angeführt wird, daß die Alkoholempfindlichkeit ein ungewöhnliches Ausmaß hatte und schon nach dem Genuß von einem Glas Bier eine Bewußtseinsstörung herbeiführen konnte, so bedeutete dies nicht eine Einschränkung. Es wurde vielmehr hieraus nur gefolgert, daß eine solche Empfindlichkeit einen Krankheitswert hat, auch wenn keine weiteren krankhaften Veranlagungen vorliegen.

Gleichwohl ist die Strafkammer der Ansicht, im vorliegenden Falle sei die Unterbringung nach diesen Grundsätzen nicht zulässig, da die Trunksucht des Angeklagten ihre Ursache in einem Charaktermangel habe, aber keinen Krankheitswert besitze; die Rechtsprechung bedürfe einer Erweiterung dahin, daß auch die besondere Erscheinungsform und der Zeitpunkt des Eintritts des Rausches Gefahrenquellen darstellen, die für die Anwendbarkeit des § 42b StGB beachtlich seien.

Dem ist nicht beizutreten; denn mit einer solchen Erweiterung würde die Voraussetzung aufgegeben werden, an der die Rechtsprechung ständig festgehalten hat, daß namlich nur krankheitsbedingte Dauerstörungen die Unterbringung begründen können. Als eine solche Dauerstörung kann wohl eine Alkoholunverträglichkeit, die einen Krankheitswert hat, bezeichnet werden, nicht aber eine besondere Erscheinungsform des Rausches als solche oder der Zeitpunkt des Eintritts des Rausches. Es bedarf dieser Erweiterung auch nicht, da die Unterbringung des Angeklagten schon nach der bisherigen Rechtsprechung zulässig ist. In Wirklichkeit beruht nämlich die Anwendung des § 42b StGB auf den dargelegten Grundsätzen; denn die Überempfindlichkeit des Angeklagten gegenüber Alkohol hat ihre Ursache in seiner epileptoiden Veranlagung, die, wie das Urteil ausführt, Krankheitswert besitzt. Sie beeinträchtigt seine Zurechnungsfähigkeit an und für sich nicht, führt aber, sobald die Sucht nach Alkohol, der er wegen ihres Charaktermangels nicht widerstehen kann, auftritt, zu einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch mit Dämmerzuständen, in denen er zu Gewalttätigkeiten neigt.

Es liegt demnach die Voraussetzung vor, die nach den angeführten Entscheidungen die Grundlage für die Unterbringung bilden kann.

Das Urteil stellt fest, daß bei dem Angeklagten auch nach Verbüßung der Strafe die Gefahr des Rückfalls besteht. Der Angeklagte gefährdet aber, wenn er wieder in einen solchen Rauschzustand gerät, das Leben anderer Menschen. Dem ist nur durch die Unterbringung abzuhelfen, da, wie die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, andere Mittel nicht ausreichen.

DotterweichBaldusMenges
ScharpenseelMeyer
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