Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen zu Zurechnungsfähigkeit und Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 204/65
Datum
06.07.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Schwurgerichts auf und verweist die Sache zur Neuverhandlung an ein anderes Schwurgericht. Beanstandet werden unklare und widersprüchliche Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und zu den Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Das Gericht fordert neue Begutachtung und klare Prüfung von Vorhersehbarkeit, Einwilligung und Suchtverhältnissen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit setzt voraus, dass das Tatgericht die Einschätzung des Sachverständigen nicht ungeprüft übergeht; bei Abweichungen sind eigene oder ergänzende fachkundige Feststellungen erforderlich.

2

Eine nach § 246a Satz 2 StPO durchgeführte ärztliche Untersuchung genügt nur, wenn sie gerade im Hinblick auf die vom Gericht erwogene Sicherungsmaßregel vorgenommen wurde.

3

Für die Feststellung eines Taterfolgs (§ 226 StGB o.ä.) ist medizinische Unsicherheit über den genauen Todesmechanismus strafrechtlich unerheblich; maßgeblich ist, ob das tatbestandliche Risiko durch das Verhalten des Täters geschaffen und für diesen erkennbar war.

4

Zur Beurteilung der Bedeutung von Alkoholeinfluss für die Zurechnungsfähigkeit ist Alkoholsucht bzw. Alkoholüberempfindlichkeit von bloßem Rausch zu unterscheiden; das Gericht hat Suchterkrankung oder Überempfindlichkeit gesondert festzustellen, bevor es entsprechende Rechtsfolgen (z.B. nach § 42b StGB) anwendet.

5

Bei einvernehmlicher Auseinandersetzung (‚Ehrenhändel‘) besteht keine Notwehrlage; die Einwilligung des Verletzten ist für die Rechtfertigungsfrage nur insoweit maßgeblich, als die Tat selbst nicht sittenwidrig ist (vgl. § 226a StGB).

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Würzburg, 6. November 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Winfried ██ aus █████████████████, dort geboren █████████ 1940, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen vorsätzlicher Körperverletzung (mit Todesfolge)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1965, an der teilgenommen haben: Seibert Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Hübner Bundesrichter Dr., Loesdau Bundesrichter, Mai Bundesrichter, Pikart Bundesrichter, als beisitzende Richter, Dr. ██ Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ██ Rechtsanwalt, als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Würzburg vom 6. November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einem Jahr Gefängnis und zur Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt verurteilt worden. Er erhebt dagegen mit der Revision verfahrens- und sachlichrechtliche Einwendungen. Die Staatsanwaltschaft erstrebt seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge, mindestens aber wegen gefährlicher Körperverletzung. Beide Rechtsmittel haben Erfolg; sie rügen zutreffend, dass das Urteil unklar und in sich widersprüchlich ist.

I.

1. Der Angeklagte wendet sich allerdings im Ergebnis vergeblich gegen die Urteilsansicht, dass er nicht in Notwehr handelte. Zwar wird das Schwurgericht mit der Annahme, er habe hinter vorgetäuschtem Verteidigungswillen bloß seine wahre Angriffsabsicht verborgen, dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Danach hatte er vielmehr, wie er in der Revisionsbegründung auch selbst hervorhebt, mit ███ seinem später zu Tode gekommenen Gegner, ausgemacht, den Ehrenhändel tätlich auszutragen. Bei solcher Sachlage besteht für keinen Beteiligten eine Notwehrlage (RGSt 72, 183; 73, 341; RG HRR 1940, 1143).

2. Mit Recht beanstanden aber beide Revisionen die Unklarheit und Widersprüchlichkeit der Urteilsausführungen zur inneren Tatseite, insbesondere zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, eines geistig an der Grenze zur Debilität stehenden, triebhaft veranlagten und in seiner Persönlichkeit verbogenen Menschen. Hatten ihn nämlich bei solcher Beschaffenheit der Zorn über abfällige Äußerungen ███████ und ein mäßiger Alkoholrausch das Bewusstsein so getrübt, dass er sich bei der Tat weder seiner Beziehung zur Umwelt noch überhaupt seiner selbst mehr inne war (BGHSt 11, 20, 23), so kann er unmöglich in der Willensbildung nur erheblich vermindert, in der Einsichtsfähigkeit gar nur unerheblich und im Sinne des § 51 StGB nicht bedeutend beeinträchtigt gewesen sein. Vielmehr war dann seine Zurechnungsfähigkeit mangels Erkenntnis- und Willensvermögens ausgeschlossen. Hatte ihm sein Zustand bei der Tat die Überlegung geraubt, war er also nach der Begriffsbestimmung des Urteils (UA 18) unfähig geworden, das Für und Wider der Tat vernünftig abzuwägen, so kann er sich nicht dennoch ihrer Widerrechtlichkeit bewusst und imstande geblieben sein, sein Verhalten einsichtsgemäß zu bestimmen.

Sollte der Sachverständige, auf den sich das Schwurgericht dabei beruft, dessen Ausführungen es auch sonst weitgehend übernimmt, wirklich dergleichen geäußert haben, so stünde seine Auffassung mit dem Gesetz nicht im Einklang. Wahrscheinlicher hat das Schwurgericht aber bloß die unklare ärztliche Ausdrucksweise missverstanden; denn der Gutachter hielt nach den freilich nicht ganz klaren Urteilsdarlegungen eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens beim Angeklagten nur für nicht ausgeschlossen, die Beeinträchtigung seines Einsichtsvermögens überhaupt nur für unwesentlich. Wenige Monate zuvor hatte er in einem früheren Strafverfahren den Beschwerdeführer für strafrechtlich voll verantwortlich erklärt. Bei dieser Sachlage hätte sich das Schwurgericht durch die Feststellung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten über die andere Auffassung des Sachverständigen nur kraft eigener oder ihm durch einen anderen Gutachter vermittelter – besserer Sachkunde hinwegsetzen dürfen. Diese lässt es aber in den widersprüchlichen Urteilsausführungen nicht erkennen.

3. In der neuen Verhandlung muss es auch beachten, dass dem § 246a Satz 2 StPO nur eine solche ärztliche Untersuchung genügt, die der Arzt gerade im Hinblick auf die von dem Gericht ins Auge gefasste Sicherungsmaßregel vorgenommen hat (RGSt 68, 129, 133 und 68, 327; BGHSt 9, 1963 1 StR 70/63 –). Daran fehlt es. Eröffnungsbeschluss und Urteilsausführungen waren gerade auf Grund des früheren Gutachtens in anderer Sache von der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ausgegangen. Erst in der Hauptverhandlung wies der Vorsitzende auf die Anwendbarkeit des § 42b StGB hin. Dass diese gegeben sei, ist im Urteil bisher gleichfalls rechtlich nicht einwandfrei begründet. Wie er sich auch verhalten mag, der Sachverständige hat es anders als das Gericht nicht für feststellbar gehalten, dass der Angeklagte die Tat im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit ausgeführt hat. Daher ist nicht ohne weiteres verständlich, dass der Gutachter gleichwohl die für die Tatzeit „festgestellte“ verminderte Zurechnungsfähigkeit in erster Linie auf die hochgradige seelische Abartigkeit des Angeklagten zurückführte (UA 20). Sollte er diese Auffassung vom Boden der Ansicht des Schwurgerichts vertreten haben – worüber im Urteil nichts verlautet –, so stimmt damit nicht zusammen, dass der Beschwerdeführer sich nach der Annahme des Schwurgerichts (UA 17) infolge der kränkenden Äußerungen ███████ in „gleicher psychischer Lage“ befand wie „ein tatsächlich Beleidigter“, demnach in einem Zustand normaler seelischer Reaktion. Lag tatsächlich die Ursache seiner heftigen Erregung letztlich in seiner abartigen Persönlichkeit, so führte doch nach übereinstimmender Meinung des Gutachters und des Tatgerichts erst das Hinzutreten des Alkoholeinflusses zur Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit. Solchenfalls ist § 42b StGB mit Vorsicht zu handhaben. Zwar darf dann die Vorschrift angewendet werden, wenn der Angeklagte alkoholsüchtig oder alkoholüberempfindlich ist, sofern nicht etwa schon eine Maßnahme nach § 42c StGB ausreicht (BGHSt 7, 35; 10, 57; 10, 353). Es ist jedoch nicht festgestellt, dass diese Voraussetzungen hier zutreffen. Denn dass der Angeklagte dem Alkohol gerne zuspricht und sich auch betrinkt, ist nicht gleichbedeutend damit, dass er alkoholsüchtig sei; das hat das Schwurgericht zu Unrecht nicht unterschieden. Über eine Alkoholempfindlichkeit des Beschwerdeführers verlautet im Urteil ebensowenig wie darüber, ob er seiner Neigung keinen Widerstand entgegenzusetzen vermag oder seine etwa geschwächte Widerstandskraft durch eine Heil- oder Entziehungskur gestärkt werden könnte. Unter diesen Umständen und bei dem – durch ungetrübte Erinnerung angezeigten (BGHSt 11, 20, 25) – Mangel eines pathologischen Rausches muss das Schwurgericht seine Meinung überprüfen, der Angeklagte habe im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt. Dabei wird es in Betracht ziehen, dass er, obwohl er einmal in der Trunkenheit seinen Vater, früher auch schon seine Mutter mit dem Messer bedroht hatte und deswegen auf Grund amtsgerichtlichen Beschlusses eine Zeitlang in einer Heilund Pflegeanstalt verwahrt worden war, doch wieder in sein Elternhaus aufgenommen wurde, sich auch zur Tatzeit in geregelter Arbeit befand. Desgleichen wird es sein Verhalten in der gegenwärtigen vorläufigen Unterbringung berücksichtigen.

4. Neu zu prüfen ist auch, ob eine Bedrohung ███████ durch Äußerungen des Angeklagten nach dem Niederschlag nicht schon deswegen ausscheidet, weil ███████ bewusstlos am Boden lag.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass das Schwurgericht die Verurteilung des Angeklagten aus § 226 StGB mit ungenügender Begründung abgelehnt hat. Schon die Antwort auf die Frage nach der Todesursache, dem Sachverständigen zufolge einer durch Zerreißung von Gehirnarterien und durch ein Gehirnödem bewirkten Hirndrucksteigerung, setzt es rechtsfehlerhaft an. Es meint, die Todesursache nicht sicher feststellen zu können, weil sie darin zu finden sei, dass der Angeklagte entweder wuchtige Faustschläge gegen den Kopf ███████ führte, oder darin, dass ███████ zu Boden stürzte. Dabei steht unumstößlich fest, dass ███████ deshalb zu Tode gekommen ist, weil ihn der Angeklagte durch mehrere Fausthiebe auf harten Asphalt zu Boden streckte. Hierauf allein kommt es als Ursache des Todeserfolgs an. Die medizinische Ungewissheit, welche Einzelheit im Geschehensablauf schlieflich ███████ den Tod herbeigeführt hat, ist strafrechtlich unerheblich. Hätte sich das Schwurgericht dies vor Augen gehalten, so wäre es auch nicht in den weiteren Fehler verfallen, die Fahrlässigkeit des Angeklagten schon daran zu verneinen, weil er eine tödliche Folge weder von einem „Faustkampf“ noch von einem „einfachen“ Sturz habe voraussehen können. Die Frage ist vielmehr danach zu entscheiden, ob er trotz seiner damaligen geistigen und seelischen Verfassung hätte erkennen müssen, dass eine Schlägerei, roh und schonungslos, ohne Beobachtung irgendwelcher Kampfregeln, an einem nach der Bodenbeschaffenheit höchst ungeeigneten Ort mit einem durch Alkoholgenuss in der Kampfkraft geschwächten Gegner ausgetragen, zu seinem Niederschlag mit tödlichem Ausgang führen könne. Denn der gewaltsame Niederschlag eines Mannes, der ihn füllt wie ein Baum auf asphaltierten Boden, kann nicht einem einfachen Sturz, ein geregelter Faustkampf nicht einer wilden Schlägerei gleichgesetzt werden. Das verkennt das Urteil ebenso wie die allgemeine Erfahrung, dass eine Schlägerei von der Art, wie sie hier stattfand, häufig für einen Beteiligten tödlich ausgeht. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände wird das Schwurgericht die Frage neu prüfen müssen, ob es für den Angeklagten bei gehöriger Anspannung aller seiner geistigen und sittlichen Kräfte nicht doch voraussehbar war, dass █████ bei der Prügelei zu Tode kommen könne.

2. Wäre die Frage nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung zu bejahen, so erledigt sich der Einwand des Angeklagten von selbst, sein Verhalten sei kraft Einwilligung █████████ nicht rechtswidrig (§ 226a StGB; BGHSt 4, 88). Andernfalls muss das Schwurgericht beachten, dass es für die Anwendung des § 226a StGB nicht auf die Sittenwidrigkeit der Einwilligung, sondern der Tat ankommt (BGHSt 4, 88, 91). Seine Annahme, █████████ bei dem Handgemenge Schläge gegen empfindliche Körperstellen ausgeschlossen wissen wollte, steht nicht damit im Einklang, dass er selbst den ersten Schlag gezielt gegen den Kopf des Angeklagten führte. Andererseits stimmt auch nicht zusammen, dass das Schwurgericht die Kampfesweise des Beschwerdeführers als ungewohnlich brutal ansieht, aber nicht sie zum Maßstab für die Frage der Vorhersehbarkeit des tödlichen Ausgangs nimmt, sondern die unwiderlegte Meinung des Angeklagten von der Ungefährlichkeit eines Boxkampfs üblicher Art.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Die Verweisung an das Schwurgericht bei einem anderen Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

SeibertLoesdauPikart
HübnerMai
Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen zu Zurechnungsfähigkeit und Todesfolge — Themis