Treffer
BGH Beschluss

Revision: Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs bei Raub und Betäubungsmitteldelikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 361/78
Datum
27.07.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten zum Teil stattgegeben: Der Schuldspruch wurde insoweit geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes, Diebstahls und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt ist. Die Verurteilung wegen bloßen Besitzes trat hinter die des Erwerbs zurück. Den Strafausspruch hob der Senat wegen unzureichender Strafzumessungsgründe mit Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der unerlaubte Besitz (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG) tritt hinter dem unerlaubten Erwerb (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG) zurück und ist insoweit zurückzutreten.

2

Die Erforderlichkeit der Beiziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) besteht nur bei konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung infolge Sucht.

3

Bei der Strafzumessung sind insbesondere Vorstrafen sowie das Vorleben und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters darzulegen; bei erheblicher Strafhöhe darf auf die Mitteilung solcher Umstände nicht völlig verzichtet werden.

4

Eine verminderte Schuldfähigkeit kann durch Entzugserscheinungen zu der Annahme eines minder schweren Falls i.S.v. § 250 Abs. 2 StGB führen; das Gericht hat diese besondere Rechtslage zu prüfen und darzustellen.

Vorinstanzen

großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 9. Februar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████ den Bootsmann Alfred ohne festen Wohnsitz, geboren █████ 1950 in EX, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 9. Februar 1978

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes, wegen Diebstahls und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt ist;

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen „Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz“ (vgl. die Urteilsformel) bzw. „Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach den §§ 1, 3 und 11 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BetMG“ (UA 3) verurteilt hat, musste der Schuldspruch geändert werden.

Der unerlaubte Besitz (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG) tritt hinter dem unerlaubten Erwerb (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG) zurück (vgl. Schmidt MDR 1978, 5 mit zahlreichen Nachw.).

2. Im Übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, dass die Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Fall 2 (Raub z. N. ██████) keinen Sachverständigen gehört und § 20 StGB nicht erörtert hat.

Zwar kann, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt, die Sucht nach Betäubungsmitteln unter Umständen zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und damit zu einem Ausschluss der Schuldfähigkeit vor allem bei Straftaten führen, die der Beschaffung des Rauschgifts dienen sollen. Dies wird jedoch nur in besonders schwerwiegenden Suchtfällen angenommen, vor allem dann, wenn es infolge langjährigen Rauschmittelmissbrauchs zu schweren Persönlichkeitsveränderungen gekommen ist oder wenn der Täter von einem derart unwiderstehlichen Drang beherrscht war, dass er nicht anders handeln konnte (BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 – 4 StR 440/76 mit Nachweisen). Wie bereits der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 30. Juni 1978 ausgeführt hat, bieten weder die im Urteil mitgeteilten Tatumstände noch das Vorbringen des Beschwerdeführers Anlass für die Annahme derartiger Besonderheiten mit der möglichen Folge der Schuldunfähigkeit, zu deren Beurteilung die eigene Sachkunde der Strafkammer unter Umständen nicht ausgereicht hätte. Daher bestand auch zur Beiziehung eines Sachverständigen kein Anlass. Da die Bestimmung des § 20 StGB nicht angewendet wurde, bedurfte es auch keines Hinweises gemäß § 265 StPO.

3. Dagegen können die Einzelstrafausprüche und der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Insoweit führt der Generalbundesanwalt im Antragsschreiben vom 30. Juni 1978 aus:

„Auch wenn das Gericht nach § 267 Abs. 3 StPO nur verpflichtet ist, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen, darf bei der Höhe der hier verhängten Strafe und der strafschärfenden Berücksichtigung der Vorstrafen auf deren Mitteilung sowie auf die Erörterung des Vorlebens des Täters und seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht völlig verzichtet werden (BGH, Urteil vom 31. August 1976 – 1 StR 473/76 = NJW 1976, 2220 = JR 1977, 162 m. Anm. Bruns).

Die Strafzumessung im Fall 2 ist auch insofern zu beanstanden, als die Strafkammer die Strafe dem nach §§ 21, 49 StGB geminderten Strafrahmen entnommen hat. Die verminderte Schuldfähigkeit kann aber bereits für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB führen, wenn durch die Wirkung der Entzugserscheinungen das Bild von Tat und Täter vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass der nach § 49 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich die Strafkammer dieser besonderen Rechtslage bewusst gewesen ist.“

Dem tritt der Senat bei und verweist noch auf BGH, Beschluss vom 27. April 1976 – 1 StR 201/76 bei Holtz MDR 1976, 813.

Das Urteil ist daher im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

SalgerHürxthalRuß
WillmsKnoblich

Zitiert (3)