Revision verworfen: Sucht als Ursache für Schuldunfähigkeit nicht bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 440/76
- Datum
- 21.10.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO zulässig; verspätet erhobene Rügen sind unbeachtlich.
Eine beherrschende Sucht nach Betäubungsmitteln kann in besonders schwerwiegenden Fällen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB und damit den Ausschluss der Schuldfähigkeit begründen.
Für die Annahme einer suchbedingten Schuldfähigkeitsausnahme sind insbesondere Alter und Persönlichkeit des Süchtigen sowie Art, Menge und Dauer des Konsums und die tatbestimmenden Umstände maßgeblich; bloßer regelmäßiger Drogenkonsum genügt nicht.
Ergeben die tatsächlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte für eine derart schwerwiegende Rauschsucht oder einen unwiderstehlichen Drang, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht zwingend erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 9. April 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ████ aus Bad ███, den Bürokaufmann Reinhard ████, geboren am ███████████ 1951 in ████████████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Zipfel als beisitzende Richter, Regierungsdirektor █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. April 1976 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 a in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 5 und Nr. 6 BetmG in Tateinheit mit Hehlerei, Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Sie hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
In erster Linie rügt die Revision, dass die Strafkammer, ohne einen Sachverständigen zu hören, den von Betäubungsmitteln (Rauschgiften) abhängigen Angeklagten nicht als schuldunfähig behandelt, sondern nur verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei ihm angenommen hat.
Diese Rüge ist als Verfahrensrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) unbeachtlich, da sie nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmten Revisionsbegründungsfrist von einem Monat erhoben worden ist. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger am 4. Mai 1976 zugestellt worden. Der Schriftsatz, mit dem die Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird, ist erst am 8. Juli 1976, also verspätet, bei Gericht eingegangen.
Aber auch sachlich-rechtlich geht die Rüge fehl. Richtig ist allerdings, dass die einen Menschen beherrschende Sucht nach Betäubungsmitteln unter Umständen sogar zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB und damit zu einem Ausschluss der Schuldfähigkeit bei Straftaten führen kann, die der Beschaffung des Rauschgiftes dienen sollen. Rechtsprechung und Schrifttum haben dies indessen übereinstimmend nur in besonders schwerwiegenden Suchtfällen angenommen, vor allem dann, wenn es infolge langjährigen Rauschmittelmissbrauchs zu schweren Persönlichkeitsveränderungen gekommen war (vgl. OGHSt 3, 109, 110; OLG Hamm NJW 1973, 1424; Ehrhardt bei Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 127) oder wenn der Süchtige von einem derart unwiderstehlichen Drang (Rauschhunger) beherrscht war, dass er nicht anders handeln konnte (vgl. OLG Hamm MDR 1959, 143, 144; Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 3. Aufl. S. 344). Maßgebend für die Beurteilung sind vor allem das Alter und die Persönlichkeit des Süchtigen, Art, Menge und Dauer des Rauschmittelkonsums sowie die Umstände, die für die Begehung der Tat bestimmend waren (Langelüddeke a. a. O. S. 81; vgl. auch Joachimski, Betäubungsmittelrecht 1972 § 11 BetmG Anm. 31 b). Für die Annahme eines solchen besonders schwerwiegenden Rauschsuchtfalls mit der möglichen Folge des Ausschlusses der Schuldfähigkeit, zu dessen Beurteilung die eigene Sachkunde der Strafkammer unter Umständen nicht ausgereicht hätte und deshalb die Zuziehung eines Sachverständigen geboten gewesen wäre, bietet der festgestellte Sachverhalt indessen keinerlei Anlass.
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag auf Beschlussverwerfung hierzu zutreffend ausgeführt:
"Im vorliegenden Fall ergeben die Feststellungen hierzu, dass der im Zeitpunkt seiner Verhaftung im Oktober 1975 knapp 24-jährige Angeklagte seit 1971 Haschisch zu sich genommen hatte und erstmals um die Jahreswende 1974/75 mit Kokain, Anfang 1975 mit Heroin und im Mai 1975 mit Morphium in Berührung gekommen war (UA S. 3 und 4). Er hat sich in der Zeit, in der er Rauschgift zu sich nahm (UA S. 3 - 5), laufend mit neuen Drogen versorgt und nicht nur dann, wenn sich Entzugserscheinungen bemerkbar machten. Maßgeblich für die weitere Beschaffung war deshalb nicht ein jeweils augenblicklich vorhandener akuter Drogenhunger, sondern das Streben um eine vorsorgliche Bedarfsdeckung, die ihm zusätzlich auch noch die Weitergabe von Teilmengen ermöglichte. Bis 31.7.1975 hat der Angeklagte zudem ordnungsgemäß seinen Beruf ausgeübt (UA S. 2). Schließlich führte auch der durch die Verhaftung und durch den anschließenden Krankenhausaufenthalt (UA S. 3) bedingte Drogenentzug zu keinen besonderen Komplikationen. Der Angeklagte wurde vielmehr auch nach seiner Entlassung nicht mehr rückfällig."
2. Auch im Übrigen ergibt die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden
| Rechtsfehler. | Bortzler | Zipfel | |||
| Spiegel | Mayr | Hürxthal |