Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Mengenfeststellungen bei Heroinhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 253/77
- Datum
- 05.07.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung verminderter Schuldfähigkeit nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur geboten, wenn konkrete, aus der Beweisaufnahme stammende Anhaltspunkte für eine solche Verminderung vorliegen; bloßer Drogenkonsum genügt nicht.
Eine Rauschgiftsucht führt nur in besonders schwerwiegenden Fällen (z. B. langjährige Missbrauchsfolgen, schwere Persönlichkeitsveränderungen oder unbezwingbarer Rauschhunger) zur Annahme fehlender Schuldfähigkeit; bei Fehlen solcher Umstände ist die eigene Sachkunde des Tatrichters ausreichend.
Zur Strafzumessung bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dürfen strafschärfende Umstände nicht auf nicht näher bestimmten oder lediglich erworbenen Mengen gestützt werden; erforderlich sind konkrete Feststellungen über die tatsächlich gehandelten oder zumindest als Mindestmengen festgestellten Mengen.
Gemeinschaftlich erworbene Betäubungsmittelmengen sind einem Angeklagten nur dann in voller Höhe zuzurechnen, wenn sich aus den Feststellungen seine tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Mengen ergibt; fehlt sie, sind nur die nachgewiesenen Anteile zu berücksichtigen.
Fehlen für die Bemessung der Strafe die erforderlichen Feststellungen über einen handelsrelevanten Umfang der Betäubungsmittel, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 24. November 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Soldaten der ████████ █████ Sch., geboren ████ ██ 1946 in K. (USA), die Hausfrau ███████ H., geb. Mc., geboren ██ 1943 in NOVY, beide zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Neifer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Edwin H. und Barbara H. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. November 1976 im Strafausspruch gegen diese beiden Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten Edwin und Barbara H. je wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, und zwar Edwin H. zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren, Barbara H. zur Freiheitsstrafe von vier Jahren; beiden Angeklagten gehörende Dollarnoten im Wert von 1.100,- US-Dollar wurden eingezogen.
Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. Die Revision des Angeklagten Edwin H.
1. Den Darlegungen der Revision zur Sachrüge kann entnommen werden (Rev.begr. S. 3 letzter Abs.), dass als Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt werden soll, das Landgericht hätte einen Sachverständigen zu der Frage hören müssen, ob der Angeklagte vermindert schuldfähig gewesen sei (§ 21 StGB). Diese Rüge dringt nicht durch.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte zwar selbst Drogen zu sich nahm, dass aber keine Anhaltspunkte dafür bestünden, er sei süchtig und stehe damit unter dem physischen Zwang, fortwährend Heroin zu sich zu nehmen. Weder habe der Angeklagte dies selbst behauptet noch seien in der Hauptverhandlung Tatsachen hervorgekommen, aus denen sich eine verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit ergeben könnte (UA S. 24).
Unter diesen Umständen konnte der Tatrichter seine aus einer Vielzahl von Rauschgiftverfahren herrührende Sachkunde (UA S. 25) ohne Rechtsfehler für ausreichend ansehen, um die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu beurteilen. Auch die Revision vermag außer der bloßen Tatsache des Drogenkonsums durch den Angeklagten keine Auffälligkeiten oder besonderen Umstände darzutun, aus denen sich Zweifel an der Sachkunde des Landgerichts ergeben könnten.
2. Zum Schuldspruch deckt die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler auf.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
a) Die Strafkammer führt aus: „Bemessungsgrundlagen für die Höhe der Strafen waren die Mengen des gehandelten Heroins“ (UA S. 27). Sie hat jedoch nur die Mengen des erworbenen, nicht aber des gehandelten Heroins festzustellen vermocht (UA S. 10, 21); mit dieser Feststellung ist schwerlich zu vereinbaren die Annahme, dass die von den Angeklagten jeweils erworbenen und weiterveräußerten Mengen Heroin den durchschnittlichen Monatsbedarf eines durchschnittlichen Konsumenten deutlich überstiegen hätten (UA S. 22), wie denn die Urteilsgründe allgemein den Eindruck vermitteln, dass der Tatrichter nicht hinreichend unterschieden hat zwischen den Drogenmengen, welche die Angeklagten zum eigenen Verbrauch erwarben, und denen, die sie weiter veräußerten. Waren jedenfalls die Mengen, mit denen Handel getrieben wurde, nicht feststellbar – auch nicht als Mindestmengen –, so konnten sie auch nicht als Bemessungsgrundlage für die Strafe herangezogen werden; es ist daher mindestens missverständlich, wenn das Landgericht straferschwerend bei beiden Angeklagten wertet, dass sie „ganz erhebliche Mengen Heroin erworben und weiterveräußert haben, die weit über das hinausgingen, was als Mindestgrenze für einen besonders schweren Fall ... betrachtet werden muss“ (UA S. 26).
Das Revisionsgericht ist auch nicht in der Lage, der im Urteil wiedergegebenen Einlassung der beiden Angeklagten über die Höhe des Gewinns – etwa 1.100,- US-Dollar – und die Menge des weiterverkauften Heroins – ca. 20 Gramm (UA S. 19) selbst die erforderlichen Feststellungen zu entnehmen.
b) Die Strafkammer legt dem Angeklagten Edwin H. ebenso wie seiner Ehefrau, der Mitangeklagten Barbara H., den Erwerb von mindestens 239 Gramm Heroin zur Last (UA S. 10). Dabei ist nicht berücksichtigt, dass in den Fällen II 5 (Erwerb von 14 Gramm Heroin) und II 9 der Urteilsgründe (Erwerb von 28 Gramm Heroin) die Mitangeklagte Barbara H. allein tätig geworden und den Feststellungen auch nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an diesen Mengen von zusammen 42 Gramm Heroin zu irgendeinem Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt hat.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Edwin H. vielmehr insgesamt 197 Gramm Heroin erworben, davon 167 Gramm gemeinsam mit der Mitangeklagten Barbara H.
c) Diese sachlich-rechtlichen Mängel der Strafzumessung führen zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen.
II. Die Revision der Angeklagten Barbara H.
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Landgericht habe zu Unrecht von der Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) abgesehen.
Die Strafkammer hat der Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugebilligt, hat jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass Schuldunfähigkeit vorgelegen haben könnte, was die Angeklagte auch selbst nicht behauptet habe (UA S. 25).
Zwar kann die einen Menschen beherrschende Sucht nach Betäubungsmitteln unter Umständen zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und damit zu einem Ausschluss der Schuldfähigkeit bei Straftaten führen, die der Beschaffung des Rauschgifts dienen sollen. Dies wird jedoch nur in besonders schwerwiegenden Suchtfällen angenommen, vor allem dann, wenn es infolge langjährigen Rauschmittelmissbrauchs zu schweren Persönlichkeitsveränderungen gekommen war oder wenn der Süchtige von einem derart unwiderstehlichen Drang (Rauschhunger) beherrscht war, dass er nicht anders handeln konnte. Dabei sind für die Beurteilung maßgebend vor allem das Alter und die Persönlichkeit des Süchtigen, Art, Menge und Dauer des Rauschmittelkonsums sowie die Umstände, die für die Begehung der Tat bestimmend waren (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 – 4 StR 440/76 m. Nachw.).
Für die Annahme eines solchen besonders schwerwiegenden Rauschsuchtfalles mit der möglichen Folge der Schuldunfähigkeit, zu dessen Beurteilung die eigene Sachkunde der erfahrenen Strafkammer unter Umständen nicht ausgereicht hätte, bietet der festgestellte Sachverhalt indessen keinen Anlass.
2. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. ██████ vom 10. November 1976 hat die Strafkammer „mit allseitiger Zustimmung zu Informationszwecken verlesen“ (Bl. 294 d.A.). Sie hat das Gutachten – was sich auch aus den Urteilsgründen ergibt (UA S. 25/26) – also nicht zur Grundlage der Überzeugungsbildung bezüglich der Schuldfähigkeit der Angeklagten gemacht, sondern hat es lediglich zur Kenntnis der Verfahrensbeteiligten gebracht, um darzutun, dass sich auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieses Gutachtens die Zuziehung eines Sachverständigen nicht aufdrängte. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Zum Schuldspruch zeigt die Revision auch bei dieser Angeklagten keinen Rechtsfehler auf.
Dagegen muss der Strafausspruch aus den gleichen Gründen aufgehoben werden wie beim Angeklagten Edwin H. Auch hier ist die Menge des veräußerten Heroins nicht festgestellt, während bei der Strafzumessung von einer erheblichen Menge gehandelten Rauschgifts ausgegangen wird; der Angeklagten wird weiter die Gesamtmenge von 239 Gramm erworbenen Heroins angelastet, während nach den Feststellungen in einigen Fällen (II 3, 4, 8 der Urteilsgründe) ihr Ehemann allein das Rauschgift erworben hat, in denen auch nicht festgestellt ist, dass sie an diesen Mengen ebenfalls Verfügungsgewalt erlangt hat.
III. Der Ausspruch über die Einziehung wird von der Aufhebung des Ausspruchs über die Freiheitsstrafen nicht berührt.
| Pfeiffer | Mösl | Neifer | |||
| Loesdau | Pikart |