Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Feststellungen zur Täterpersönlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 473/76
Datum
31.08.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen besonders schweren Diebstahls und mehrerer versuchter Diebstähle verurteilt; die Revision rügte formelles und sachliches Recht. Eine Aufklärungsrüge wurde als unzulässig verworfen, weil keine Beweismittel zur Ergänzung des Sachverhalts benannt wurden. Das Revisionsgericht sah zwar im Schuldspruch keine durchgreifenden Rechtsfehler, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil das Urteil keine Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters nach § 46 Abs. 2 StGB enthält. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge in der Revision ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, mit welchen Beweismitteln der Tatrichter die vermissten Feststellungen hätte erlangen können.

2

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 2 StGB liegt nur vor, wenn der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig und endgültig aufgibt; bloßes Scheitern oder Aufgeben aus anderen Gründen begründet keinen Rücktritt.

3

Bei der Prüfung der Geringwertigkeit nach § 243 Abs. 2 StGB ist im Stadium des Versuchs auf den Wert der erstrebten Beute abzustellen.

4

Für eine tragfähige Strafzumessung müssen die Urteilsgründe Feststellungen zur Persönlichkeit sowie zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters enthalten; bleiben derartige Feststellungen gänzlich aus, ist der Strafausspruch aus sachlichen Gründen aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 1. April 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 473/76 URTEIL

in der Strafsache gegen ██ Ho, den Kaufmann Josef aus ███████████, geboren am ███ ██ 1945 in ████, zur Zeit in Haft, - Sachbezeichnung: ██████ u.a. - wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Ho. wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 1. April 1976 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████ wegen eines besonders schweren Falles des Diebstahls und dreier versuchter Diebstähle im besonders schweren Falle – sämtlich in Mittäterschaft begangen – zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil die Revision nicht angibt, mit welchen Beweismitteln der Tatrichter zu den von ihr vermissten Feststellungen hätte gelangen können.

II. 1. Die Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.

a) Im Falle I 1 der Urteilsgründe (Einbruch im Einkaufszentrum „DC“) läge auch dann, wenn man der Sachverhaltsdarstellung der Revision folgen könnte, kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vor (§ 24 Abs. 2 StGB).

b) Im Falle I 2 a (Einbruch im Landratsamt Bu███) hat das Landgericht den Wert der Formulare (Kfz-Scheine und Kfz-Briefe), die der Angeklagte mit seinem Mittäter ████ erlangen wollte, nicht unterstellt, sondern festgestellt (UA S. 8). Die Grenze zur Geringwertigkeit (§ 243 Abs. 2 StGB) ist eindeutig überschritten, da beim Versuch auf den Wert der erstrebten Beute abzustellen ist.

c) Im Falle I 2 c (Einbruch im Landratsamt ██████) ist die Annahme eines vollendeten Diebstahls nicht zu beanstanden; der Tatrichter hat ausdrücklich festgestellt, dass der Vorsatz der Täter nicht nur die Wegnahme der erstrebten Formulare umfasste, sondern auch auf „andere stehlenswerte Gegenstände“ gerichtet war (UA S. 6).

2. Ob in die Strafzumessung Umstände eingeflossen sind, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren (§ 261 StPO), kann auf sich beruhen; denn der Strafaussprach kann aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben, da das angefochtene Urteil keinerlei Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten enthält (§ 46 Abs. 2 StGB).

a) Zwar ist nach § 267 Abs. 3 StPO das Gericht nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmten Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). § 46 StGB 1975 (im Wortlaut übereinstimmend mit § 13 StGB idF des 1. StrRG) hat daran nichts geändert; insbesondere ist es nicht erforderlich, alle dort genannten Umstände ausdrücklich in den Urteilsgründen abzuhandeln (BGHSt 24, 268; BGH bei Dallinger, MDR 1970, 899; BGH, Urteile vom 14. Oktober 1971 – 1 StR 613/70 und vom 22. Oktober 1974 – 1 StR 258/74; Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 240).

b) Dieser Grundsatz besagt jedoch nicht, dass von einer Erörterung des Vorlebens des Täters, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seines Verhaltens nach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) völlig abgesehen werden dürfte.

Die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit (BGH NJW 1976, 1326), einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters (BGHSt 16, 351, 353; 24, 268, 270). Denn ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld dieses Täters noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere seine Strafempfindlichkeit beurteilen (BGHSt 7, 28, 31; Jescheck, Lehrbuch Allg. Teil 2. Aufl. S. 654 f.; Maurach, Deutsches Strafrecht Allg. Teil 4. Aufl. S. 843). An diesem seit jeher die Strafzumessungspraxis bestimmenden Grundsatz wollte der Reformgesetzgeber nichts ändern; auch § 60 E 1962, an den die geltende Fassung des § 46 StGB anknüpft, sah dementsprechend vor, dass der Richter die Persönlichkeit des Täters in ihrer Gesamtheit berücksichtigen solle, und zwar einmal die Entwicklung dieser Persönlichkeit und zum anderen die Lage, in der sie sich zur Zeit der Tat auch in wirtschaftlicher Hinsicht befand (Begr. E 1962, BT-Drucks. IV/650 S. 181).

Ist es bisher schon als Rechtsfehler angesehen worden, wenn der Tatrichter ausschließlich Umstände erörtert, die in der Persönlichkeit des Angeklagten liegen, und nicht die Frage prüft, wie schwer die Tat als solche wiegt (BGHSt 3, 179), so stellt es umgekehrt ebenso einen Verstoß gegen das sachliche Recht dar, wenn das Gericht für die Strafzumessung ausschließlich die Tatumstände verwertet und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht erörtert. Denn derart lückenhafte Urteilsgründe machen dem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt (vgl. Werner Schmid, ZStrW 85, 360, 393) und insbesondere die strafschärfenden und die strafmildernden Tatsachen in ihrer Bedeutung und in ihrem Gewicht gegeneinander abgewogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 – 1 StR 382/76). Auch dann, wenn der Angeklagte Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen durch sein Schweigen erschwert, muss der Tatrichter versuchen, mit anderen Erkenntnisquellen ein Bild von der Persönlichkeit des Täters zu gewinnen. Lässt das Urteil nicht erkennen, dass sich das Gericht für die Strafzumessung um Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bemüht hat, so liegt darin grundsätzlich ein sachlicher Mangel. Zumindest ist ihm in aller Regel die Feststellung möglich, ob und gegebenenfalls wegen welcher Taten der Angeklagte vorbestraft ist. Auch diese Feststellung lässt jedoch das angefochtene Urteil vermissen.

c) Nur ergänzend sei bemerkt, dass das angefochtene Urteil auch keine Begründung für die Bildung der Gesamtstrafe (BGHSt 24, 268) gibt.

PfeifferPikartHerdegen
MöslWoesner
Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Feststellungen zur Täterpersönlichkeit — Themis