Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen vorläufig eingestellter Tat (§ 154 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 3/57
Datum
21.02.1957
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte bestritt die Verurteilung wegen eines Diebstahls (Fall 3), der vom Schöffengericht abgetrennt und gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden war. Der BGH entscheidet, dass ohne gerichtlichen Wiederaufnahmebeschluss des einstellenden Gerichts eine spätere Verhandlung und Verurteilung unzulässig ist. Die Verurteilung in Fall 3 wird aufgehoben und die vorläufige Einstellung bestätigt; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen, die Sache wird zur Neubildung der Gesamtstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Einstellung eines Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO kann nur durch einen gerichtlichen Wiederaufnahmebeschluss des das Verfahren einstellenden Gerichts aufgehoben werden.

2

Die mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft angeordnete vorläufige Einstellung ist in ihrer Wirkung einem Antrag gleichzustellen; eine spätere Verhandlung ohne den erforderlichen Wiederaufnahmebeschluss ist unzulässig.

3

Eine Verweisung der Sache nach § 270 StPO erfasst nicht solche Prozessstücke oder Verfahrensabschnitte, die zuvor gesondert abgetrennt und vorläufig eingestellt worden sind.

4

Erfolgt entgegen diesen Grundsätzen dennoch eine Verurteilung, ist diese wegen Verfahrensmangels ohne sachliche Prüfung aufzuheben; die vorläufige Einstellung bleibt bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 10. Oktober 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Erich ███ aus █████ ██, dort geboren am ████ 1934, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Seibert Bundesrichter Bundesrichter Hoepner Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. Oktober 1956 aufgehoben, soweit er wegen Rückfalldiebstahls im Fall Nr. 3 (Entwendung einer Pfeife, einer Dose Krillschnitt und eines Pakets mit Butterbroten) verurteilt worden ist. Insoweit verbleibt es bei der durch das Schöffengericht in Mülheim (Ruhr) am 6. August 1956 ausgesprochenen vorläufigen Einstellung des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO).

Ferner wird das vorbezeichnete Urteil der Strafkammer im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Den Angeklagten waren folgende Diebstähle – unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls – zur Last gelegt:

a) zum Nachteil ██ ████ (Fall 1 des jetzigen Urteils) zum Nachteil ██ ████ (Fall 4) b) Entwendung eines Ledermantels (Freispruch) c) ein Diebstahl zum Nachteil einer Frau ████ (Fall 2) d) die Entwendung einer Pfeife, von Tabakwaren und Butterbroten (Fall 3) e) die Entwendung eines Bleirohrs (Freispruch)

Dementsprechend erließ das Schöffengericht in Mülheim (Ruhr) am 30. Juni 1956 einen Eröffnungsbeschluss (Bl. 64, 65 d. A.).

In der Hauptverhandlung vor diesem Gericht (Bl. 94 R d. A.) ließ sich der Angeklagte zu Punkt e) der Anklage dahin ein, es habe sich nur um vier Doppelschnitten Brot, 50 gr Tabak und eine Pfeife gehandelt. Der Verteidiger beantragte nunmehr, das Verfahren insoweit gemäß § 154 StPO einzustellen. Der Staatsanwalt stimmte zu. Daraufhin verkündete das Schöffengericht den Beschluss: „Das Verfahren zu Punkt e) der Anklage wird abgetrennt und gemäß § 154 StPO eingestellt.“ Im Übrigen wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. In deren Verlauf wurde sodann die Verbindung mit einem weiteren Verfahren (wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid) angeordnet. Daraufhin erklärte sich das Schöffengericht für sachlich nicht zuständig und verwies die Sache an die zuständige Strafkammer beim Landgericht Duisburg (Bl. 97 d. A.).

Auf Grund der anschließend vor dem Landgericht durchgeführten Hauptverhandlung ist der Angeklagte, unter Freisprechung im Übrigen, wegen vier Diebstählen im Rückfall und wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid zu insgesamt drei Jahren Gefängnis verurteilt; auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. Gegenstand der Verurteilung war auch der Fall 3 / Punkt e) der Anklage.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Strafkammer war nicht befugt, den Fall 3 abzuurteilen. Insoweit war das Verfahren, wie bereits dargelegt, vom Schöffengericht abgetrennt und gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die Einstellung war zwar nicht auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgt, aber mit ihrer Zustimmung, was einem Antrag im Ergebnis gleichkommt.

Zur Wiederaufnahme des vorläufig eingestellten Verfahrens hätte es gemäß § 154 Abs. 5 StPO eines Gerichtsbeschlusses bedurft, und zwar des Schöffengerichts, das die Einstellung angeordnet hatte (Eb. Schmidt II, Anm. 11, 427 zu § 154 StPO). Einen solchen gerichtlichen, der Beschwerde unterliegenden Beschluss hat der Gesetzgeber im Interesse einer klaren Verfahrensgestaltung sowie auch deshalb für erforderlich gehalten, um den Angeklagten vor Überraschungen zu bewahren. Ein Wiederaufnahmebeschluss ist hier nicht ergangen. Er wurde auch nicht etwa dadurch entbehrlich, dass das Schöffengericht anschließend „die Sache“ gemäß § 270 Abs. 1 StPO an die Strafkammer beim Landgericht verwies. Die Verweisung erfolgte ersichtlich deshalb, weil der Staatsanwalt schon für die Straftaten zu a) bis d) eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus beantragt hatte und nun noch die Strafsache wegen erfolgter Anstiftung zum Meineid inzukommen (§ 24 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GVG). Die dem Punkt e) der Anklage zugrundeliegende Straftat musste demgegenüber erst recht unwesentlich erscheinen. Jedenfalls wurde durch die Verweisung (§ 270 Abs. 3 StPO) der Fall e) der Anklage bei der Strafkammer nicht rechtshängig. Er konnte von der Verweisung nicht erfasst werden, weil das den Fall e) betreffende Verfahren, wie schon erörtert, abgetrennt und vorläufig eingestellt geblieben war. Wenn das Landgericht diesen Tatbestand mit verhandeln und aburteilen wollte, musste es zuvor eine Wiederaufnahme des vorläufig eingestellten Verfahrens durch das Schöffengericht und eine Abgabe der Sache von diesem an sich selbst veranlassen (vgl. für den umgekehrten Fall: BGH 4 StR 154/56 vom 7. Juni 1956). Dergleichen ist nicht geschehen. Die Strafkammer konnte jenen Beschluss des Schöffengerichts vom 6. August 1956 (Bl. 94 d. A.) nicht dadurch außer Kraft setzen, dass sie auch diesen Vorgang zur Verhandlung und Entscheidung brachte. Dass die Staatsanwaltschaft diesen Fall einbezog und der Angeklagte sich darauf einließ, ändert daran nichts.

Insoweit ist auf die Revision des Angeklagten das Urteil wegen Verfahrensmangels ohne sachliche Prüfung aufzuheben und von hier aus festzustellen, dass die seinerzeit vom Schöffengericht angeordnete vorläufige Einstellung fortbesteht (§ 354 Abs. 1 StPO).

Dies hat die Aufhebung der Gesamtstrafe mit den hierzu getroffenen Feststellungen zur Folge.

Im Übrigen ist das Urteil rechtlich nicht angreifbar. Die rechtsirrtümlich erfolgte Verurteilung im Fall Nr. 3 hat sich auf die Bemessung der anderen Einzelstrafen ersichtlich nicht ausgewirkt.

Die weitergehende Revision war daher als unbegründet zu verwerfen. Das Landgericht hat jetzt eine neue Gesamtstrafe zu bilden und über die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft zu entscheiden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

RotbergHoepnerHübner
SeibertLang-Hinrichsen

Zitiert (1)

Zitiert von (2)