Treffer
BGH Urteil

JGG § 103: Ausnahme nur bei gemeinschaftlichen Taten; Teilrechtskraft sperrt einheitl. Jugendstrafrecht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 154/56
Datum
07.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte rügten ihre Verurteilung u.a. wegen versuchten schweren Raubes durch die Große Strafkammer, obwohl sie zur Tatzeit teils Heranwachsende waren. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil § 103 Abs. 1 JGG als Ausnahme nur bei sachlichem Zusammenhang durch gemeinschaftliche Taten von Jugendlichen/Heranwachsenden und Erwachsenen eingreift, was hier fehlte. Die Sache wurde im aufgehobenen Umfang an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen; rechtskräftige Teile bleiben bestehen, sodass eine einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht wegen Teilrechtskraft ausgeschlossen ist. Eine nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgte Einstellung ist nicht mit Revision, sondern nur (ggf.) als Beschwerde angreifbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 103 Abs. 1 JGG ist als Ausnahmevorschrift nur bei sachlichem Zusammenhang im Sinne gemeinschaftlich begangener Taten von Jugendlichen/Heranwachsenden und Erwachsenen anwendbar.

2

Fehlt es an gemeinschaftlicher Tatbeteiligung eines Erwachsenen an den dem Heranwachsenden zur Last gelegten Taten, ist für die Aburteilung dieser Taten das Jugendgericht zuständig; eine Verbindung zur Aburteilung vor dem allgemeinen Strafgericht scheidet aus.

3

Die Zuständigkeit des Gerichts ist als Verfahrensvoraussetzung vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen und führt bei Fehlern zur Aufhebung des Urteils im angefochtenen Umfang.

4

Führt eine auf den Heranwachsenden beschränkte Revision nur zur teilweisen Aufhebung, hat der neue Tatrichter bei der Prüfung nach § 105 JGG § 32 JGG sinngemäß heranzuziehen; eine einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht auf bereits rechtskräftige Teile ist durch Teilrechtskraft ausgeschlossen.

5

Eine Entscheidung nach § 154 Abs. 2 StPO ist nicht mit der Revision anfechtbar; ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel ist regelmäßig als Beschwerde zu behandeln, unabhängig von der äußeren Bezeichnung der Entscheidung als Urteil.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 9. Februar 1956

Rubrum

Nicht für die Amtliche Sammlung! Für das Nachschlagewerk!

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Hilfsarbeiter Paul Gerhard MC aus ██, geboren am █,

2. den Automatensteller EC aus ███, geboren am 13. Dezember 1931,

3. SC, geboren am 7. April 1931,

4. KC, geboren am 2. August 1930,

wegen versuchten Raubes u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] der Bundesanwaltschaft als Vertreter, Justizangestellter Dr. [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

1. Der § 103 Abs. 1 JGG ist eine Ausnahmevorschrift für den Fall sachlichen Zusammenhangs, also bei durchweg gemeinschaftlich begangenen Taten von Jugendlichen (Heranwachsenden) und Erwachsenen. (Im Anschluss an BGHSt 8, 349 f.) 2. Führt die auf eine Heranwachsenden-Part beschränkte Revision notwendigerweise nur zur Aufhebung des Urteils in diesem Fall, so hat der Tatrichter über § 105 JGG auch den § 32 JGG sinngemäß anzuwenden. Einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht ist jedoch durch die Teilrechtskraft ausgeschlossen. (Im Anschluss an BGH 2 StR 25/56 vom 29. Februar 1956).

Aktenzeichen: 4 StR 154/56

Urteil des BGH vom 7. Juni 1956 – LG Hagen

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 9. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagten MC, EC und SC wegen versuchten schweren Raubes verurteilt sind und im Gesamtstrafausspruch, soweit der Angeklagte KC verurteilt ist,

b) im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Jugendschöffengericht in Hagen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Große Strafkammer hat die Beschwerdeführer MC, EC, SC und KC wie folgt verurteilt:

a) MC (geboren am 13. Dezember 1931) wegen versuchten Raubes (Tatzeit Ende April 1950) und wegen schweren Diebstahls in acht Fällen (Tatzeit des ersten dieser Fälle: Ende April 1950; spätere Tatzeiten 1954 und 1955) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, ferner ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden,

b) EC (geboren am 7. April 1931) wegen versuchten Raubes und wegen schweren Diebstahls in sechs Fällen (Tatzeiten wie bei MC) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis,

c) SC (geboren am 2. August 1930) wegen versuchten Raubes und wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen (Tatzeiten des Raubversuchs und des ersten schweren Diebstahls wie bei MC; Begehungszeit des zweiten Diebstahls: 20. Januar 1955) zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis, unter Aussetzung der Reststrafe (soweit nicht durch Untersuchungshaft verbüßt) zur Bewährung.

In einem weiteren Fall versuchten schweren Diebstahls (Tatzeit: 15. Januar 1955) wurde das Verfahren gegen diesen Angeklagten gemäß § 194 StPO durch Urteil vorläufig eingestellt.

Außerdem wurde der im Jahre 1921 geborene Mitangeklagte PC, der keine Revision eingelegt hat, unter Freisprechung im Übrigen, wegen schweren Diebstahls in vier Fällen (Tatzeiten November 1954, Juli und September 1955 gemeinsam begangen mit MC bzw. mit EC und SC) zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt.

Gegen das Urteil richten sich die Revisionen der drei Beschwerdeführer. Die Angeklagten MC und EC greifen es mit der Sachbeschwerde an, soweit sie wegen versuchten Raubes verurteilt sind. SC erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde, soweit er verurteilt ist. Er wendet sich ferner gegen die Einstellung des Verfahrens. Die Rechtsmittel der Angeklagten MC und EC haben Erfolg, bei dem Angeklagten SC indes mit Ausnahme des Angriffs gegen die Einstellung.

II. Revisionen der Angeklagten MC und EC

1. Die Beschwerdeführer waren zur Zeit des ihnen zur Last gelegten versuchten (schweren) Raubes und des Einbruchsdiebstahls zum Nachteil des Gastwirts HC (Tatzeit jeweils Ende April 1950) 18 bzw. 19 Jahre alt. Sie waren insoweit Heranwachsende im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (§ 1 Abs. 2, § 108 Abs. 1, § 116 Abs. 1). Die Revision macht zwar nicht geltend, dass die Große Strafkammer nicht zuständig gewesen sei. Es handelt sich jedoch bei dieser Frage um eine Verfahrensvoraussetzung, die vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (BGHSt 7, 26; BayObLGSt 1955, 53 Nr. 20; Dallinger-Lackner, Anm. 17, 22 zu § 33 JGG). Diese Prüfung muss zur Aufhebung des Urteils führen, soweit es von den Angeklagten angefochten ist (§ 352 Abs. 1 StPO; BGH 2 StR 25/56 vom 29. Februar 1956).

Die Beschwerdeführer waren zwar zur Zeit der Aburteilung Erwachsene, jedoch waren sie bei Begehung der ersten beiden ihnen zur Last gelegten Taten Heranwachsende. Nach der Entscheidung des Senats vom 15. Dezember 1955, BGHSt 8, 349 = NJW 1956, 517 Nr. 20, waren diese Straftaten entweder getrennt entsprechend der Zeit ihrer Begehung vom Jugendgericht und Erwachsenengericht oder gemeinschaftlich vom Jugendgericht abzuurteilen. Eine Zuständigkeit für die gemeinschaftliche Aburteilung durch die Große Strafkammer war nicht gegeben. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch nach Überprüfung fest.

Nach § 103 Abs. 1, § 112 Satz 1 JGG können zwar Strafsachen gegen Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene bei Vorhandensein wichtiger Gründe verbunden werden. Eine solche Verbindung ermöglicht es, auch einen Heranwachsenden vor das für allgemeine Strafsachen zuständige Gericht zu bringen.

Eine Verbindung mehrerer Strafsachen nach § 103 Abs. 1 JGG ist jedoch nicht schlechthin, sondern abgesehen von den vorausgesetzten wichtigen Gründen nur „nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts“ zulässig.

Der § 103 JGG ist eine Ausnahmevorschrift für den Fall des sachlichen Zusammenhangs (§ 3 StPO, 2. Fall; BGHSt 8, 349 f., 352), also bei gemeinschaftlichen Taten von Jugendlichen (Heranwachsenden) und Erwachsenen (Peters NJW 1956, 492). Eine solche Sachlage lag der Entscheidung 4 StR 65/56 vom 24. Mai 1956 zugrunde, ist hier jedoch nicht gegeben. Denn an den ersten beiden Straftaten waren nur die drei insoweit gemäß § 116 Abs. 1 JGG als Heranwachsende geltenden Beschwerdeführer beteiligt, nicht aber der erwachsene Mitangeklagte PC.

Der Fall des § 237 StPO (erweiterter Zusammenhang) kam vorliegend nicht in Betracht (vgl. hierüber allgemein, jedoch nicht eindeutig Dallinger-Lackner Anm. 4; andererseits Anm. 2 Satz 3 zu § 103 JGG). Die Anwendbarkeit des § 237 StPO setzt voraus, dass mehrere, bei der hierfür sachlich zuständigen Strafkammer gesondert anhängig gemachte Strafsachen vorliegen. Das traf hier nicht zu.

Daher muss das Urteil, ohne sachliche Prüfung, auf die Revisionen der Beschwerdeführer MC und EC aufgehoben werden, soweit sie wegen versuchten schweren Raubes verurteilt sind, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Die Sache ist insoweit an das Jugendschöffengericht in Hagen zurückzuverweisen (§ 355 StPO).

Im Übrigen ist das Urteil der Großen Strafkammer gegenüber diesen Angeklagten rechtskräftig. Auch die für die schweren Diebstähle ausgeworfenen Einzelstrafen bleiben bestehen.

2. Das Jugendgericht hat Gelegenheit, das – zum Teil auf tatsächlichem Gebiet liegende – Vorbringen der Revisionen mit zu würdigen. Bejaht es versuchten schweren Raub oder die Verabredung eines Verbrechens (§ 49a Abs. 2 StGB), so wird es weiter nach § 105 Abs. 1 JGG zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Nr. 1 oder 2 dieser Vorschrift zutreffen. Im Bejahungsfall kommt es darauf an, bei welchen Straftaten das Schwergewicht liegt (§ 32 JGG; BGHSt 6, 6 f.). Der § 32 JGG spricht zwar von gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten. Im hier gegebenen Fall ist nun an sich nur noch ein Anklagefall zu erledigen, während die anderen bezüglich des Schuldspruchs und der Einzelstrafen bereits rechtskräftig abgeurteilt sind. Dies kann jedoch zumindest die sinngemäße Anwendung des § 32 JGG nicht hindern, immer vorausgesetzt, dass die Reifeentscheidung nach § 105 JGG insoweit entsprechend ausfällt.

Die gegenüber § 15 des RJGG 1943 eingeschränkte Fassung des § 32 JGG will zwar dem Rechtsgefühl widersprechende, unverdiente Vorteile verhindern (vgl. die bei Dallinger-Lackner in Anm. 1 zu § 32 mitgeteilte Begründung). Andererseits darf aber ein Angeklagter aus einer außergewöhnlichen Verfahrenslage, wie sie hier entstanden ist, möglichst keine Nachteile erleiden. Die Teilrechtskraft beruht zwar darauf, dass die beiden Beschwerdeführer das Urteil nur teilweise angefochten haben. Dies haben sie aber offenbar deshalb getan, weil sie die ergangene Entscheidung im Übrigen als sachlich gerechtfertigt ansahen, jedenfalls für nicht mit Erfolg anfechtbar erachteten (vgl. auch BGHSt 7, 101, 103). Eine andere Auffassung hieße, einen Angeklagten dazu zwingen, ein Rechtsmittel auch auf Verurteilungen auszudehnen, die er an sich nicht anfechten möchte. Bei richtiger Verfahrenshandhabung hätte es zu diesem Urteil des Erwachsenengerichts gegenüber den Beschwerdeführern nicht kommen dürfen.

Im Fall der Verhängung von Jugendstrafe für den ersten Fall HC (II 1, IV 1 des Strafkammerurteils) ist § 116 JGG zu beachten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Gesamtstrafe wohl für die rechtskräftigen Einzelstrafen geboten, nicht aber zwischen diesen und der etwaigen Jugendstrafe möglich ist (BGH 2 StR 25/56 vom 29. Februar 1956).

Eine einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht, also auch bei den rechtskräftig abgeurteilten Fällen, wie dies § 32 Satz 1 JGG an sich u. U. vorsieht, ist hier durch die Teilrechtskraft ausgeschlossen. Im anderen Fall greift § 32 Satz 2 JGG ein. Ferner ist das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten, und zwar auch für die erneut vorzunehmende Anrechnung der Untersuchungshaft (BGH in LM Nr. 7 zu § 358 StPO).

III. Revision des Angeklagten KC

1. Dieses Rechtsmittel, das nicht beschränkt worden ist, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen, soweit KC verurteilt ist. An den Straftaten, wegen derer er verurteilt ist (versuchter schwerer Diebstahl, Tatzeit: April 1950 sowie schwerer Diebstahl, Tatzeit: 20. Januar 1955), war der erwachsene Mitangeklagte PC nicht beteiligt. Es handelt sich insoweit um Straftaten, die diesem Beschwerdeführer teils als Heranwachsenden, teils als Erwachsenen zur Last gelegt sind. Für eine Anwendung des § 103 JGG war daher kein Raum. Nicht die Große Strafkammer, sondern das Jugendgericht wäre zur Aburteilung aller diesem Angeklagten vorgeworfenen Taten zuständig gewesen (BGHSt 7, 26; 8, 349 f.).

Die Sache ist somit insoweit in vollem Umfang an das Jugendschöffengericht in Hagen zurückzuverweisen (§ 355 StPO).

2. Die Revision wendet sich weiter gegen die durch das Urteil gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Einstellung des Verfahrens. Hierzu ist zu bemerken:

Das Verfahren ist gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Fall Haus EC eingestellt worden (II 4, IV 4 des Urteils; Tatzeit: 15. Januar 1955). Es kann dahinstehen, ob eine solche Entscheidung vom Beschuldigten überhaupt angegriffen werden kann (vgl. BayObLGSt 1952, 11 Nr. 7; Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. Anm. 10 zu § 154 StPO). Jedenfalls kann eine solche Einstellungsentscheidung nicht mit der Revision (§ 333 StPO) angefochten werden, auch wenn sie, wie hier, aus nicht ersichtlichen Gründen durch Urteil erging. Es handelt sich dabei nicht um ein das Verfahren abschließendes Urteil, wie es § 260 Abs. 1, 3 StPO für Verfahrenshindernisse vorsieht. Die Einstellung hätte vielmehr durch Beschluss geschehen müssen (KMR, 3. Aufl., Anm. 7 zu § 154 StPO). Der Sache nach war es auch ein Beschluss, da die Entscheidung eine mündliche Verhandlung nicht voraussetzte (vgl. auch BGHSt 8, 383 zu § 371 Abs. 2 StPO). Auf ihre Bezeichnung kommt es nicht an (RGSt 28, 147; 65, 397, 398).

Die „Revision“ ist daher insoweit als Beschwerde zu behandeln (§§ 300, 304 Abs. 1 StPO). Über sie wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG), falls der Angeklagte sie aufrechterhält. Es bleibt ihm übrigens unbenommen, bei der Strafkammer anzuregen, das vorläufig eingestellte Verfahren wieder aufzunehmen und die Sache auch insoweit an das zuständige Jugendschöffengericht abzugeben.

Dr. AugustinSeibert
KrummeLang-Hinrichsen

Zitiert (1)

Zitiert von (2)