Berufung eines Erwachsenen nach Urteil des Jugendschöffengerichts: Zuständigkeit der ordentlichen Berufungskammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 439/58
- Datum
- 13.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist im Berufungsverfahren nur noch ein erwachsener Angeklagter betroffen, findet die besondere Zuständigkeitsregel des § 41 Abs. 2 JGG keine Anwendung; die Berufung ist von der ordentlichen Berufungs-Strafkammer (§ 74 Abs. 2 GVG) zu verhandeln.
Hat die Verbindung von Verfahren gegen Heranwachsende und Erwachsene dadurch geendet, dass einer der Angeklagten vor Beginn des neuen Rechtszugs endgültig ausscheidet, ist die verbliebene Sache vor dem Gericht fortzusetzen, das zuständig wäre, wenn von Anfang an nur gegen den Verbliebenen verhandelt worden wäre (§ 103 Abs. 3 JGG).
Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, dessen Urteil angefochten wird, ist vom Revisionsgericht als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen; ein Mangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Die Feststellung der sachlichen Unzuständigkeit kann nicht als unschädlich wegen fehlender Beschwer behandelt werden; bei Aufhebung wegen Unzuständigkeit dürfen dem Rechtsmittelkläger nicht die ausscheidbaren Mehrkosten der ersten Berufungsverhandlung auferlegt werden.
Rubrum
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
Fundstellen: § 41 Abs. 2, § 103 Abs. 3, § 112 JGG; § 74 Abs. 2, § 76 Abs. 2 GVG; § 338 Nr. 4 StPO; § 6 StPO
BGH, Beschl. v. 13. Mai 1959 – 4 StR 439/58
In der Strafsache gegen den städtischen Verwaltungsrat Dr. Walter ███████, geboren ████ ██ (in █), wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 26. September 1958 (3 Ss 945/58) nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Mai 1959 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichter Dr. Seibert, Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner
Leitsatz
a) Für die Verhandlung und Entscheidung über die allein von einem erwachsenen Mitangeklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil eines Jugendschöffengerichts ist die ordentliche Berufungs-Strafkammer (§ 74 Abs. 2 GVG) zuständig.
b) Die Amtsnachprüfung der sachlichen Zuständigkeit des Strafgerichts als Verfahrensvoraussetzung führt zur Aufhebung seines angefochtenen Urteils ohne Rücksicht darauf, ob es auf dem Zuständigkeitsmangel beruht.
Tenor
a) Für die Verhandlung und Entscheidung über die allein vom erwachsenen Mitangeklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil eines Jugendschöffengerichts ist die ordentliche Berufungs-Strafkammer (§ 74 Abs. 2 GVG) zuständig.
b) Die Amtsnachprüfung der sachlichen Zuständigkeit des Strafgerichts als Verfahrensvoraussetzung führt zur Aufhebung seines angefochtenen Urteils ohne Rücksicht darauf, ob es auf dem Zuständigkeitsmangel beruht.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft hatte aus Anlass eines Verkehrsunfalls gegen den Lehrling Walter █████ (Heranwachsender) und den Verwaltungsrat Dr. ████████ (Erwachsener) als Fahrer verschiedener Personenwagen wegen fahrlässiger Körperverletzung Anklage beim Jugendschöffengericht erhoben, das auch einen entsprechenden Eröffnungsbeschluss erließ (Bl. 18, 25 d. A.).
Dieses Gericht sprach den Angeklagten █████ frei, während es Dr. ████████ wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilte (Bl. 54 ff. d. A.). Hiergegen legte Dr. ████████ – soweit er verurteilt war – Berufung ein; ferner die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Freispruch █████ (Bl. 62, 63 d. A.). Die Staatsanwaltschaft übersandte sodann die Akten dem Landgericht mit dem Antrag auf Terminsbestimmung und nahm zugleich ihre Berufung zurück (Bl. 71 d. A.).
Über die Berufung des Angeklagten Dr. ████████ hat die IV. große Strafkammer – Jugendkammer – verhandelt und das Rechtsmittel durch Urteil vom 22. April 1958 verworfen (Bl. 98, 121 ff. d. A.).
Hiergegen hat Dr. ████████ Revision eingelegt. Er hat zwar nicht gerügt, dass die Jugendkammer sachlich unzuständig gewesen sei. Das Oberlandesgericht in Hamm möchte aber aus diesem Grunde ohne sachliche Prüfung dem Rechtsmittel stattgeben. Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, es handele sich um eine von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung. Es sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 30. April 1957 (NJW 1957, 1329 Nr. 24), wonach in solchen Fällen bei nicht erhobener Rüge der Unzuständigkeit (§ 338 Nr. 4 StPO) das Revisionsgericht zu prüfen habe, ob das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhe. Das Oberlandesgericht in Hamm hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen (§ 121 Abs. 2 GVG) sind gegeben. In der Sache ist, entsprechend der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, dem vorlegenden Gericht beizutreten.
1. Allerdings hatte im ersten Rechtszug das Jugendschöffengericht entschieden. Ferner bestimmt § 41 Abs. 2 JGG, dass für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen Urteile (des Jugendrichters und) des Jugendschöffengerichts die Jugendkammer sachlich zuständig sei. Wenn aber das Berufungsverfahren ausschließlich (noch) einen erwachsenen Angeklagten betrifft, kann die gesonderte Zuständigkeitsregelung des § 41 Abs. 2 JGG nicht gelten; ebensowenig der von Peters (NJW 1956, 495) erwähnte an sich durchaus beachtliche Grundsatz der Einhaltung des einmal eingeschlagenen Weges.
Wie die Regelung der §§ 103, 112 JGG erkennen lässt, stellt die Verbindung von Strafsachen erwachsener mit solchen heranwachsender Täter zur gemeinsamen Aburteilung eine Ausnahme dar, die im Einzelfall zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten sein kann. Im Falle der Trennung der verbundenen Sachen soll jede Sache wieder dem Richter zufallen, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre (§ 103 Abs. 3 JGG). Der Erwachsene würde danach im weiteren Verfahren durch das allgemeine für Volljährige zuständige Gericht, hier durch die ordentliche große Strafkammer als Berufungsgericht (§§ 74 Abs. 2, 76 Abs. 2 GVG), abzuurteilen sein, auch wenn seine Sache wegen des Zusammenhangs mit der Straftat eines Heranwachsenden zunächst zur gemeinsamen Aburteilung vor dem Jugendgericht verbunden war. Im vorgelegten Fall ist es nun allerdings nicht zu einem in § 103 Abs. 3 JGG vorausgesetzten förmlichen Trennungsbeschluss gekommen, weil das Verfahren gegen den Heranwachsenden bereits vor Befassung des Berufungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden war, sodass von vornherein im zweiten Rechtszug nur noch das Verfahren gegen den Erwachsenen anhängig war. Ein Trennungsbeschluss wäre hier, worauf das vorlegende Oberlandesgericht in Hamm unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Oldenburg in NJW 1957, 1529 gegenüber der allgemeinen abweichenden Ansicht von Dallinger/Lackner, Anm. 12 und 15 zu § 103 JGG mit Recht hinweist, eine überflüssige und nur rein formelle Verfahrenshandlung. Nach dem eindeutigen Sinn der erörterten Vorschrift ist jedenfalls dann, wenn die Verbindung vor Beginn eines neuen Rechtszuges durch endgültiges Ausscheiden eines der beiden beteiligten Angeklagten genau so wie im Falle der Trennung durch Beschluss gelöst ist, das Verfahren gegen den verbleibenden Angeklagten, hier gegen den Erwachsenen, vor dem Gericht fortzusetzen, vor das es gehören würde, wenn es von vornherein nur gegen den Erwachsenen eröffnet worden wäre.
Diese Handhabung ist auch durch innere Gründe gerechtfertigt. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 8, 349, 352 bemerkt, dass grundsätzlich erwachsene Täter möglichst nicht in größerem Umfang vor Jugendgerichte gestellt werden sollen. Dies liegt weder im Interesse der Jugendgerichtsbarkeit noch in dem der Erwachsenen. Wie dazu Peters in NJW 1956, 493 zutreffend ausführt, ist eine Überbeanspruchung der Jugendgerichte mit der Aburteilung von Erwachsenen zu vermeiden, damit nicht durch das zu häufige Befassen mit deren Straftaten ihre eigentliche Aufgabe, nämlich die jugendgemäße Behandlung junger Rechtsbrecher, zu sehr in Richtung auf die allgemeine Verbrechensbekämpfung verschoben wird. Der erwachsene Angeklagte wiederum hat bei Aburteilung durch die für ihn bestimmten Gerichte im Allgemeinen den Vorteil, dass sich die oft größere Erfahrung dieser Gerichte bei der Beurteilung der meist durch Volljährige begangenen Straftaten günstig auf die Wahrheitsfindung auswirkt. So würde hier die Sache bei richtiger Zuständigkeitshandhabung nach der Geschäftsverteilung vor die Berufungs-Verkehrsstrafkammer kommen, womit den Belangen des Beschwerdeführers gerade gedient wäre.
Die hier vertretene erweiterte Anwendung des § 103 Abs. 3 JGG entspricht im Übrigen der Rechtsauffassung, von der bereits der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs für den umgekehrten Fall ausgegangen ist, in dem er entschieden hat, dass die durch Verbindung begründete Zuständigkeit des Erwachsenengerichts zur Aburteilung auch des Heranwachsenden entfällt, wenn die Strafsache gegen den Erwachsenen vorweg rechtskräftig abgeschlossen wird (LM Nr. 1 zu § 103 JGG).
2. Das Revisionsgericht hat die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, dessen Urteil angefochten wird, von Amts wegen zu prüfen, weil es sich insoweit um eine Verfahrensvoraussetzung handelt. Dies ist bereits in BGHSt 7, 26, im Urteil des Senats vom 7. Juni 1956 (4 StR 154/56) = LM Nr. 2 zu § 103 JGG und in BGHSt 10, 74 ausgesprochen worden und auch unter den Oberlandesgerichten in Hamm und Oldenburg nicht streitig. Es kann dabei keinen Unterschied machen, ob ein Jugendlicher oder Heranwachsender vor einem sachlich unzuständigen Erwachsenengericht stand oder, wie hier, ein Erwachsener allein vor einem für ihn sachlich nicht zuständigen Jugendgericht (d. h. der Jugendkammer). Dies ergibt sich schon aus § 6 StPO. Abgesehen davon muss die Frage der Amtsprüfung derartiger Verfahrensvoraussetzungen schon im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit gleichmäßig gehandhabt werden. Es geht nicht an, im einen Fall das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, dagegen in anderen Fällen diese Prüfung nur auf Rüge aus § 338 Nr. 4 StPO vorzunehmen. Dies hat auch der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf Busch (LM Nr. 2 zu § 6 StPO, betreffend BGHSt 10, 74) hervorgehoben.
Gebieten demnach allgemeine Belange der Rechtspflege durchweg die Nachprüfung der sachlichen Zuständigkeit der Strafgerichte von Amts wegen als Verfahrensvoraussetzung, so ist es entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts in Oldenburg (aaO) auch nicht statthaft, den Mangel einer solchen Verfahrensvoraussetzung wegen fehlender „Beschwer“ als unschädlich zu behandeln. Das würde mit dem Wesen einer Verfahrensvoraussetzung, deren Einhaltung nicht nur dem Interesse der jeweiligen Verfahrensbeteiligten dienen soll, nicht vereinbar sein. Eine solche Einschränkung entspräche auch nicht der unbedingten Wirkung, die der Gesetzgeber in § 338 Nr. 4 StPO dem Mangel der sachlichen Zuständigkeit beigemessen hat. Die durch die Rechtsprechung seit langerem geschaffene Ausgestaltung dieses unbedingten Rechtsrügegrundes zu einer Verfahrensvoraussetzung (BGHSt 10, 74, 76) hat an dieser von einer „Beschwer“ unabhängigen Wirkung nichts geändert. Es kommt also nicht darauf an, ob das Urteil auf den Mangel der sachlichen Zuständigkeit beruht (§ 337 StPO). Wer ein Rechtsmittel einlegt, kann auch darauf rechnen, dass das Revisionsgericht das angefochtene Urteil unter Umständen wegen sachlicher Unzuständigkeit ohne sachliche Prüfung aufhebt. Geschieht dies, so darf er indes mit den durch die erste Berufungsverhandlung entstandenen ausscheidbaren Mehrkosten nicht belastet werden.
| Seibert | Hoepner | Flitner | |||
| Rotberg | Lang-Hinrichsen |