Revision auf Teil des Urteils: Zuständigkeit Jugendgericht und Folgen für Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 25/56
- Datum
- 29.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsmittel kann auf einen abtrennbaren, in sich geschlossenen Teil eines Urteils beschränkt werden; eine teilweise Zurücknahme der Revision ist wirksam, wenn dieser Teil getrennt geprüft werden kann.
§ 32 JGG bestimmt das anzuwendende sachliche Recht, verpflichtet aber nicht zur gleichzeitigen Aburteilung von Straftaten, die in verschiedenen Altersstufen begangen wurden.
Jugendstrafe und Gefängnisstrafe sind wesensverschiedene Strafübel und können nicht zu einer Gesamtstrafe vereinigt werden; eine Addition der Dauer ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 358 Abs. 2 StPO findet auch im Verhältnis zwischen Jugendstrafe und Gefängnisstrafe Anwendung: Wird ein Teilurteil aufgehoben, darf bei erneuter Verurteilung die Dauer der neu verhängten Jugendstrafe zusammen mit einer bereits rechtskräftig verhängten Gefängnisstrafe die bisherige Gesamtstrafe nicht überschreiten.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 6. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ap. Postschaffner Günter Wilhelm C. aus ███, ████ dort geboren ████████████████████████████, wegen schwerer Amtsunterschlagung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 28. Februar 1956, in der Sitzung vom 29. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Hat das ordentliche Gericht gleichzeitig mehrere Straftaten abgeurteilt, die der Beschuldigte teils als Heranwachsender und teils als Erwachsener begangen hat, kann die Rüge der sachlichen Unzuständigkeit auf einen Teil des Urteils beschränkt werden, sofern dieser nach allgemeinen Grundsätzen allein angefochten werden kann.
Jugendstrafe und Gefängnisstrafe sind zwei ihrem Wesen nach verschiedene Strafübel, die nicht zu einer Gesamtstrafe vereinigt werden können.
Der Grundsatz des § 358 Abs. 2 StPO gilt auch im Verhältnis von Jugendstrafe und Gefängnisstrafe; die Jugendstrafe ist keine mildere Strafe als die Gefängnisstrafe.
Ist für 2 Straftaten auf eine Gesamtgefängnisstrafe erkannt und wird das Urteil wegen einer Straftat aufgehoben, so darf, wenn insoweit demnächst auf eine Jugendstrafe erkannt wird, deren Dauer zusammen mit der rechtskräftigen Gefängnisstrafe die Dauer der bisherigen Gesamtstrafe nicht übersteigen.
Aktenzeichen: 2 StR 25/56
Urteil des BGH vom 29. Februar 1956
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 6. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt und eine Gesamtstrafe gegen ihn gebildet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Oldenburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Diebstahl sowie wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung und Verletzung des Postgeheimnisses zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Verfahrensrechtlich wird geltend gemacht, dass die erkennende Große Strafkammer des Landgerichts ihre sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe. Denn die eine der beiden Straftaten sei nach den Feststellungen des Urteils am 15. Februar 1952 begangen, der am 28. September 1933 geborene Angeklagte habe sie mithin als Heranwachsender verwirklicht. Dies begründe nach § 108 JGG die Zuständigkeit der Jugendgerichte (BGHSt 7, 26).
Die Revisionsbegründung beschränkt jedoch das Rechtsmittel ausdrücklich auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Diebstahl. Damit ist die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision hinsichtlich der Verurteilung wegen der weiteren Straftat zurückgenommen. Diese teilweise Zurücknahme ist wirksam, da der Verteidiger zur Zurücknahme von Rechtsmitteln ermächtigt ist, und es sich bei der jetzt nur noch angegriffenen Entscheidung um einen trennbaren Teil der Verurteilung handelt, die zwei selbständige Straftaten zum Gegenstand hat.
Eine Beschränkung der Anfechtung ist stets zulässig und als solche wirksam, wenn Gegenstand der Anfechtung ein solcher Teil der Entscheidung ist, der losgelöst und getrennt von dem nicht angefochtenen Teil des Urteils eine in sich geschlossene Prüfung und Beurteilung zulässt (RGSt 69, [REDACTED]).
Das ist hier der Fall. Insbesondere ergeben sich keine Bedenken aus § 32 JGG. Das Gesetz will zwar für den Fall gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten die einheitliche strafrechtliche Behandlung des Täters, auch wenn an sich teils allgemeines Strafrecht anzuwenden, teils Jugendstrafrecht wäre. Weder in dieser Bestimmung noch sonst im Jugendgerichtsgesetz ist aber vorgeschrieben, dass alle Straftaten, die ein Beschuldigter in verschiedenen Altersstufen begangen hat, gleichzeitig abgeurteilt werden müssen. Ein Zwang zur Verbindung der mehreren Strafsachen besteht nicht, mag sie auch im Einzelfalle wünschenswert und zweckmäßig sein. Der Gesetzgeber geht nach dem schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses (S. 7) sogar davon aus, dass die Verbindung eine Ausnahme ist; er rechnet ausdrücklich damit, dass Jugendstrafen und Erwachsenenstrafen nebeneinander rechtskräftig werden. Weil also das Jugendgerichtsgesetz die allgemeinen Vorschriften über die Verbindung und Trennung in Strafsachen unberührt lässt, kann aus § 32 JGG für den vorliegenden Fall nichts gegen die Beschränkbarkeit des Rechtsmittels gefolgert werden. Vielmehr entfällt die Anwendbarkeit des § 32 JGG, wenn es im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nach allgemeinen Grundsätzen zu einer getrennten Aburteilung der einzelnen Straftaten kommt. Zu diesen allgemeinen Grundsätzen gehört insbesondere die Beschränkbarkeit der Rechtsmittel.
Sofern überhaupt in der anzufechtenden Entscheidung rechtlich voneinander abtrennbare Teile enthalten sind, kann der Angeklagte darüber verfügen, in welchem Umfang er das zulässige Rechtsmittel einlegen will. Insbesondere hat er das Recht und die Macht, sich auch dann mit einem Teil des Urteils abzufinden, wenn es unter Verletzung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zustandegekommen ist. Nach allem
ist die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung und Verletzung des Postgeheimnisses zu einer Einzelstrafe von 6 Monaten Gefängnis rechtskräftig.
Die Verfahrensrüge der Revision greift durch.
Der Angeklagte hat die Taten, die Gegenstand des Strafverfahrens gegen ihn geworden sind, teils als Heranwachsender und teils als Erwachsener begangen. Das Jugendgerichtsgesetz hat für diesen Fall keine besondere Regelung über die Zuständigkeit getroffen. Die Vorschrift des § 32 JGG, die nach Maßgabe des § 105 Abs. 1 JGG auch für Heranwachsende gilt, bestimmt nur das in Fällen solcher Art anzuwendende sachliche Recht, sagt aber nichts über das zur Entscheidung berufene Gericht. Für die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangene Straftat ist also nach § 108 JGG die Zuständigkeit des Jugendgerichts begründet. Eine entsprechende Anwendung des § 103 JGG in dem Sinne, dass beim Zusammentreffen mehrerer in verschiedenen Altersstufen begangener Straftaten der Staatsanwalt je nach dem Schwergewicht Anklage vor dem Jugendgericht oder dem Erwachsenengericht erheben könnte, ist nicht möglich, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat (vgl. BGHSt 7, 26 und das zum Abdruck bestimmte Urteil 4 StR 342/55 vom 15. Dezember 1955). Daher ist im Umfang der Revision Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Jugendschöffengericht geboten, das als sachlich zuständiges Gericht berufen ist (§§ 40, 108 JGG, § 355 StPO).
Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls das Jugendschöffengericht für die noch zur Aburteilung stehende Tat des Angeklagten, die er als Heranwachsender begangen hat, gemäß §§ 105, 106 JGG über die Anwendung des Jugendstrafrechts oder des allgemeinen Strafrechts zu befinden haben. Im Falle der Anwendung des Jugendstrafrechts kann die Verhängung einer Jugendstrafe in Frage kommen. Diese ist einer Gefängnisstrafe nicht schlechthin gleichzustellen, da beide Strafübel wesensverschieden sind (vgl. 2 StR 556/54 vom 25. Februar 1955 in MDR 1955, 372; 1 StR 723/53 vom 23. Februar 1954 in NJW 1954, 847; 4 StR 372/55 vom 13. Oktober 1955). Deshalb kommt, wenn eine Jugendstrafe verhängt werden sollte, die Bildung einer Gesamtstrafe mit der rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe von sechs Monaten nicht in Betracht. Dies nötigt zur Prüfung der Frage, welche Bindungen durch den Grundsatz des § 358 Abs. 2 StPO eingetreten sind. Die Wesensverschiedenheit der Strafübel schließt jedenfalls eine Vergleichbarkeit nach § 358 Abs. 2 StPO nicht grundsätzlich aus. Bezüglich der Zeitdauer besteht zwar kein Umrechnungsmaßstab. Nach dem Gesetz ist aber die Jugendstrafe in dieser Hinsicht jedenfalls nicht milder als die Gefängnisstrafe. Das ergibt sich aus § 92 Abs. 2 JGG, wonach Jugendstrafe an Verurteilten, die sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignen, unverkürzt als Gefängnisstrafe zu vollstrecken ist (vgl. BGH NJW 1954, 847 und 4 StR 372/55 vom 13. Oktober 1955). Somit wäre es eine Änderung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten, wenn die etwaige Jugendstrafe zusammen mit der rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe von 6 Monaten die bisherige Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis überschreiten würde. Das führt zu dem Ergebnis, dass das Jugendschöffengericht jedenfalls keine über neun Monate hinausgehende Jugendstrafe verhängen darf.
Die Auswirkungen des § 358 Abs. 2 StPO für den Fall zu erörtern, dass mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils eine Gefängnisstrafe unter sechs Monaten in Wegfall kommt, so dass das Mindestmaß der Jugendstrafe (§ 18 Abs. 1 JGG) in dem neuen Urteil nicht erreicht werden könnte, besteht hier kein Anlass.
Mit der Aufhebung des angefochtenen Teils der Entscheidung erübrigen sich nähere Ausführungen zu der von der Revision erhobenen allgemeinen Sachrüge. Nach den bisherigen Urteilsgründen hätte jedoch der Klarstellung bedurft, dass die Strafvorschrift des Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Diebstahl nicht dem § 351 StGB zu entnehmen war, der hier nicht zur Anwendung kam, sondern dem § 133 Abs. 2 StGB, wie es anschließend in den Urteilsgründen im Widerspruch zu den vorhergehenden Bemerkungen auch richtig angegeben ist. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Begründung, mit der in dem angefochtenen Urteil die Anrechnung der Untersuchungshaft teilweise versagt worden ist, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Frage der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft bei Leugnen des Angeklagten rechtlichen Bedenken begegnen muss (vgl. BGHSt 1, 103; 1, 105).
| Baldus | Maaß | Menges | |||
| Werner | Hoepner |