Revision: Wiedereinbeziehung nach §154 StPO unzulässig; Einstellung bleibt bestehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 364/72
- Datum
- 28.09.1972
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinbeziehung vorläufig eingestellter Tatbestände liegt ausschließlich in der Zuständigkeit des Gerichts, das die Einstellung nach §154 StPO angeordnet hat; eine Strafkammer kann solche Tatbestände nicht eigenmächtig wieder einbeziehen.
Wird ein wegen vorläufiger Einstellung nach §154 StPO ausgeschiedener Sachverhalt dennoch verhandelt und verurteilt, ist das Urteil insoweit wegen Verfahrensmangels aufzuheben und die Einstellung wieder festzustellen (§354 Abs.1 StPO).
Rechtshängigkeit erstreckt sich nur auf den dem Verweisungsbeschluss zugrunde liegenden Sachverhalt; nicht vom Verweisungsbeschluss erfasste, zuvor eingestellte Vorgänge werden dadurch nicht rechtshängig.
Die Feststellung der Fortdauer der vorläufigen Einstellung ist auf Mitangeklagte zu erstrecken, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gleichermaßen vorliegen (§357 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht München I, 26. Mai 1971
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. September 1972 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Ferdinand ████ aus ███ bei ██, geboren am ███ 1936, 2. die Sekretärin Gudrun ███ ██████████████, geborene ███, aus ███████████████, geboren am ███ 1942 in ████████████████, wegen fortgesetzten Betrugs
Auf die Revision des Angeklagten Ferdinand ████ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
1. der Beschwerdeführer wegen Zuwiderhandlung gegen ein Gewerbeverbot nach § 146 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 GewO verurteilt worden ist, 2. die Mitangeklagte Gudrun ███ ██████ freigesprochen worden ist.
Insoweit verbleibt es bei der durch das Amtsgericht München ausgesprochenen Einstellung des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO).
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt insoweit die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 30. September 1968 das Verfahren nach § 154 StPO vorläufig eingestellt, soweit den Angeklagten Ferdinand und Gudrun ███ strafbare Handlungen in Verbindung mit § 35 Abs. 1, § 146 Abs. 1 GewO zur Last liegen, da die insoweit zu erwartenden Strafen neben der Strafe, die wegen Betrugs verhängt werden kann, nicht ins Gewicht fallen (Band II b Bl. 150). Die Strafkammer hat mit Beschluss vom 26. Mai 1971 die ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen wieder einbezogen (Band VI Bl. 227) und der Verurteilung zugrunde gelegt. Die Strafkammer war jedoch zur Wiedereinbeziehung nicht befugt; diese fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gerichts, das die Einstellung angeordnet hat. Die Strafkammer konnte den Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts nicht dadurch außer Kraft setzen, dass sie auch den von der Einstellung umfassten Vorgang zur Verhandlung und Entscheidung brachte. Nur der dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts-Schöffengerichts vom 7. Oktober 1970 zugrunde liegende Sachverhalt (Band IV Bl. 65) ist rechtshängig geworden. Das Landgericht hätte daher auf eine Wiederaufnahme des vorläufig eingestellten Verfahrens durch das Amtsgericht und eine Abgabe der Sache an sich hinwirken müssen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1957 – 4 StR 3/57; Kohlhaas in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 154 Anm. 9).
Insoweit ist auf die Revision das Urteil wegen Verfahrensmangels ohne sachliche Prüfung aufzuheben und von hier aus festzustellen, dass die vom Amtsgericht angeordnete vorläufige Einstellung fortbesteht (§ 354 Abs. 1 StPO). Diese Entscheidung war auch auf die Mitangeklagte Gudrun ███ zu erstrecken (§ 357 StPO).
Über die Frage der Verjährung hatte der Senat nicht zu entscheiden, umso weniger als das Landgericht abweichend von der Anklage vom 19. April 1968 (Band II b Bl. 135) Tateinheit mit den Betrugstaten zum Nachteil der Zeugen ████████, ██, ███████████ und sich insoweit an einem Freispruch bezüglich dieser Taten gehindert gesehen hat (UA S. 101).
Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
| BUNDESGERICHTSHOF | Pikart | Pfeiffer | Woesner | ||||
| BESCHLUSS | Meß | Zipfel |