Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Unzuständigkeit bei Wiederaufnahme nach §154 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 349/74
Datum
19.11.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Verurteilung wegen Betrugs in mehreren Fällen; das Landgericht hatte einen zuvor vom Schöffengericht nach §154 Abs.2 StPO eingestellten Fall wiedereingezogen und verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung in diesem Fall auf, weil nach §154 Abs.5 StPO nur das die Einstellung angeordnete Gericht über die Wiederaufnahme entscheiden kann. Insofern bleibt die Einstellung bestehen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederaufnahme eines nach §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellten Verfahrens fällt nach §154 Abs.5 StPO ausschließlich in die Zuständigkeit des Gerichts, das die Einstellung angeordnet hat.

2

Eine Strafkammer ist nicht befugt, ein vom Schöffengericht nach §154 Abs.2 StPO eingestelltes Verfahren eigenständig wieder einzubeziehen und den Angeklagten insoweit zu verurteilen.

3

Hegt die Revision Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Verurteilung in einem nach §154 Abs.2 StPO eingestellten Teilverfahren, so ist der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben und die Fortbestellung der Einstellung festzustellen; der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern (§354 Abs.1 StPO).

4

Der Wegfall einer geringfügigen Einzelstrafe durch Aufhebung eines Teilurteils berührt den Ausspruch der Gesamtstrafe nicht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Wegnahme die Bemessung der Gesamtstrafe beeinflusst hat.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 8. November 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 349/74

in der Strafsache gegen den Rentner Hans K ██, geboren am ██ in ██, wegen Betrugs.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 8. November 1973 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil von ███ (Fall XIII der Anklage = Fall II 10 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; insoweit bleibt es bei der vom Amtsgericht – Schöffengericht Kempten am 30. September 1969 gemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgesprochenen Einstellung des Verfahrens. Der Urteilssatz wird dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betruges in 11 (statt 12) Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer war nicht befugt, das vom Schöffengericht im Anklagefall XIII (Betrug zum Nachteil von ███) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren wieder einzubeziehen und den Angeklagten insoweit zu verurteilen. Die Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens (§ 154 Abs. 5 StPO) fällt in die Zuständigkeit des Gerichts, das die Einstellung angeordnet hat (BGH, Urteil vom 19. Februar 1957 – 1 StR 3/57; BGH, Beschluss vom 28. September 1972 – 1 StR 364/72; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 154 Anm. 35; Eb. Schmidt, StPO II, S. 427 § 154 Rn. 11). Soweit der Angeklagte in dem genannten Fall verurteilt worden ist (Fall II 10 der Urteilsgründe), führt die Revision somit zur Aufhebung und Feststellung, dass die vom Schöffengericht angeordnete Einstellung fortbesteht, sowie zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO).

Der Ausspruch der Gesamtstrafe bleibt von dieser Änderung unberührt; es kann ausgeschlossen werden, dass der Wegfall der im Fall II 10 ausgeworfenen und im Verhältnis zu den übrigen Strafen unbedeutenden Einzelstrafe von 2 Wochen sich auf die Bemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

Im Übrigen hat die auf die Revisionsrechtfertigung hin gebotene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Im Wesentlichen war die Revision daher mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

PikartPfeifferWoesner
MesHerdegen
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