Treffer
BGH Urteil

Fortgesetzte Tat: Gesamtvorsatz, Nachtragsanklage und Befugnis zur Wiederaufnahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 134/75
Datum
04.06.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen zahlreicher Diebstähle und räuberischer Diebstähle verurteilt worden. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Für mehrere Taten fehlte der erforderliche Gesamtvorsatz einer fortgesetzten Tat, sodass diese Fälle nicht einbezogen werden durften. Ferner durfte ein vorläufig eingestelltes Verfahren nur vom die Einstellung anordnenden Gericht wieder aufgenommen werden. Die Entscheidung wurde in den betroffenen Fällen eingestellt bzw. zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist ausschließlich das Gericht befugt, das die Einstellung angeordnet hat.

2

Die Einbeziehung von Taten als Teilakte einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus; dieser muss Begehensweise, Ort, Zeit und die wesentlichen Umstände aller Teilakte umfassen.

3

Ein unbestimmter Vorsatz, ‚von Fall zu Fall‘ Straftaten begehen zu wollen, ohne Festlegung von Ort, Zeit und den wesentlichen Umständen, genügt nicht für den erforderlichen Gesamtvorsatz einer fortgesetzten Tat.

4

Nicht in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluss erfasste Taten können nicht mittels Nachtragsanklage nach § 266 StPO in das Verfahren einbezogen werden, wenn die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht hinreichend begründet ist.

5

Tateinheit zwischen Diebstahl und Nötigung ist anzunehmen, wenn die Diebstahlshandlung jeweils in der Absicht vorgenommen wird, die Nötigung durchzuführen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29. Juli 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 134/75 4. Juni 1975

in der Strafsache gegen ██ den Anstreicher Manfred ██ █████, zur Zeit geboren am █ 1949 in [REDACTED], in Strafhaft in anderer Sache, wegen räuberischen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. Juli 1974 in der Sitzung vom 11. Juni 1975, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, und die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Miller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. Juli 1974 wird das Verfahren in den Fällen II 1, 2, 8 und 9 (BCD, HC und BIC) sowie im Falle II 14 a) bis e) auf Kosten der Staatskasse eingestellt; diese hat auch die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Im Übrigen wird das Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafe, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Diebstahls mit einer Schusswaffe in Tateinheit mit Nötigung verurteilt worden ist, über die Gesamtstrafe sowie mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

I. Gegen den Angeklagten hat die 1. Große Strafkammer in Köln durch Eröffnung vom 13. Mai 1974 das Hauptverfahren eröffnet, weil der Angeklagte dringend verdächtig sei, zwischen dem 28. September 1970 und dem 13. April 1973 in Bonn und Köln insgesamt 19 selbständige Handlungen u. a. des räuberischen Diebstahls, des versuchten Diebstahls in zwei Fällen, des räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, des Diebstahls in elf Fällen, davon in zwei Fällen mit Schusswaffen, und des versuchten Diebstahls in fünf Fällen begangen zu haben (Bd. II Bl. 195 bis 207, 425 a. A. 50 Kis 6/74).

II. Bereits vorher hatte das Schöffengericht in Düsseldorf durch Beschluss vom 15. August 1973 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls eröffnet (Bl. 71; 20 Ms 21/73). Dieses Verfahren wurde in Rücksicht auf das beim Landgericht in Köln schwebende Verfahren durch Beschluss vom 8. März 1974 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (Bl. 104 d. A. 20 Ms 21/73).

III. Die Strafkammer hat sich in den Einzelfällen „gemäß § 154 a Abs. 4 und 2 StPO“ ausgeschieden (vgl. Bd. II Bl. 340, 341), alle Diebstähle in die beim Schöffengericht angeklagte fortgesetzte Tat (II 14 a) bis e) einbezogen und nach Wiederaufnahme des Verfahrens in diesen Fällen (Urteilsgründe) nach § 265 StPO vier weitere, nirgends angeklagte Taten (II 1, II 2, II 8 und II 9 der Urteilsgründe) einbezogen.

Sie hat den Angeklagten „wegen fortgesetzten räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Nötigung“ und wegen fortgesetzten Diebstahls mit einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt (§§ 252, 244 Abs. 1 Nr. 1, 47, 240, 73, 52 StGB). Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

IV. Mit Recht macht die Revision geltend, dass die Strafkammer in Düsseldorf durch Beschluss des Schöffengerichts das bei ihr schwebende, vorläufig eingestellte Verfahren nicht wieder aufnehmen durfte. Die Strafkammer konnte daher die Strafverfahren nicht einbeziehen, die außerhalb des Schöffengerichtsverfahrens nicht Gegenstand des Verfahrens waren.

Zur Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens ist nur das Gericht befugt, das die Einstellung angeordnet hat (BGH, Urt. vom 21. Februar 1957 – 4 StR 3/57; Beschlüsse vom 28. September 1972 – 1 StR 364/72 und vom 19. November 1974 – 1 StR 349/74). Ob etwas anderes gilt, wenn die bei verschiedenen Gerichten anhängigen Taten Einzelakte einer fortgesetzten Handlung sind, und wie zu verfahren ist, wenn die angeklagten Taten Einzelakte einer fortgesetzten Handlung sind, kann hier offen bleiben.

Für den von der Strafkammer angenommenen fortgesetzten räuberischen Diebstahl mit Waffen fehlt es an dem für eine fortgesetzte Tat erforderlichen Gesamtvorsatz. Dieser muss nicht nur die Begehungsweise, sondern auch Ort, Zeit und die wesentlichen Umstände aller Teilakte umfassen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 16, 124, 127; 22, 429). Der im Urteil festgestellte Entschluss des Angeklagten, „künftig in regelmäßigen Abständen, etwa wöchentlich, Diebstähle an PKW’s zu begehen“ (UA Bl. 50), reicht nicht aus. Ein Gesamtvorsatz liegt nicht vor, wenn sich der Täter erst „in einem längeren Zeitraum“ einen Plan bildet, der Ort und Zeit seiner Taten noch nicht festlegt (UA Bl. 50). Der Angeklagte hatte zwar ein Vorhaben von Fall zu Fall, aber keinen Gesamtvorsatz, der die Taten zu einer fortgesetzten Handlung verbindet. Die Diebstähle wurden in verschiedenen Städten (Bonn, Köln, Düsseldorf, Frankfurt) und auf einem Messeparkplatz begangen. Die Taten waren nicht von vornherein geplant, sondern erst kurz vorher konkretisiert.

Da demnach die Einzelakte nicht einbezogen werden durften, war das Verfahren in diesen Fällen einzustellen. Das Verfahren beim Schöffengericht besteht fort, wenn auch vorläufig eingestellt. Ein verfahrenshinderndes Hindernis besteht nicht.

V. Die Diebstähle zum Nachteil von Frau ████████ (II 1), Hans ████ (II 2), Manfred BCD, Erich HC und [REDACTED] (II 8, 9 der Urteilsgründe) sind ebenfalls keine Teilakte einer fortgesetzten Handlung. Sie waren von der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss der Strafkammer vom 1. März 1974 nicht erfasst und damit nicht Gegenstand des Verfahrens. Sie konnten daher nicht durch Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO in das Verfahren einbezogen werden. Vielmehr ist die Strafkammer von der unzutreffenden Annahme einer fortgesetzten Handlung ausgegangen, die in den Urteilsgründen nicht hinreichend begründet ist.

VI. Die Überprüfung des Urteils im Übrigen ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

In den Fällen II 4 und II 16 hat die Strafkammer zutreffend eine Tateinheit zwischen Diebstahl und Nötigung angenommen. Aus den Feststellungen (UA Bl. 49, 21) ergibt sich, dass der Angeklagte jeweils in der Absicht, eine Nötigung zu begehen, die Diebstahlshandlung vorgenommen hat. Die Diebstähle mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sind ebenfalls zutreffend angenommen. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

Da der Angeklagte durch die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat nicht beschwert ist, nachdem das Verfahren in den Fällen II 1, II 2, II 8, II 9 und II 14 der Urteilsgründe eingestellt worden ist, war der Strafausspruch in diesem Falle und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Die Einzelstrafe im Falle des räuberischen Diebstahls wird nicht berührt.

MüllerWillmsMeyer
KirchhofBuddenberg

Zitiert (3)