Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Kein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 348/80
Datum
31.07.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts ein, das den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung, versuchter Nötigung und Bedrohung verurteilte. Streitpunkt war, ob das Verhalten als räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer zu qualifizieren ist. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass das Tatgericht keine Bereicherungsabsicht feststellen konnte. Eine bloße Ausnutzung einer für den Fahrzeugführer nachteiligen Lage genügt nicht für Räuberie.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer setzt das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht voraus; das Ausnutzen einer im fließenden Verkehr entstandenen nachteiligen Lage allein genügt nicht.

2

Bei erzwungener Pkw-Fahrt begründet der dadurch entstehende Kraftstoffverbrauch regelmäßig nicht ohne weiteres den inneren Tatbestand der Erpressung oder räuberischen Erpressung.

3

Bloßes Inkaufnehmen eines vermögensrechtlichen Nebenfolgen eines erstrebten anderen Zwecks reicht für eine Bereicherungsabsicht nicht aus; erforderlich ist, dass die Bereicherung als sicher vorhergesehener und gewollter Erfolg angesehen wird.

4

Die tatrichterliche Würdigung des Tatgeschehens und der inneren Tatbestandsmerkmale ist für die Revisionsprüfung maßgeblich; nur durchgreifende Rechtsfehler in der Beurteilung rechtfertigen eine Abänderung.

5

Rechtliche Bedenken gegen ergänzende, nicht entscheidungsrelevante Erwägungen des Tatrichters beeinträchtigen das Urteil nur, wenn diese Erwägungen für das Entscheidungsurteil konstitutiv sind.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 6. Februar 1980

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Rüdiger █████████████████ aus ██, ███, geboren am ███ 1957 in ██, wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ der Verhandlung, Bundesanwältin ███████ bei der Verkündung als Vertreter der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 6. Februar 1980 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung, versuchter Nötigung und Bedrohung unter Einbeziehung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 27. November 1979 (37 Js 3636/79 Ds) zu einem Jahr und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die in dem einbezogenen Urteil angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet mit der Sachbeschwerde, dass der Angeklagte im Falle a) der Urteilsgründe (UA S. 5) nur wegen versuchter Nötigung, nicht dagegen wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) verurteilt worden ist.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte seinen Bekannten Peter ████, der ihn im Anschluss an einen gemeinsamen Gaststättenbesuch im Pkw mitnahm, während der Fahrt mit vorgehaltenem Schreckschussrevolver auf, ihn zu der Gaststätte, in welcher er eine tätliche Auseinandersetzung mit einem anderen Gast gehabt hatte, zurückzufahren, wo er „alle abknallen werde“. ████ lehnte es ab, so weiterzufahren, und forderte den Angeklagten auf, die Waffe aus dem Fenster zu halten. Der Angeklagte tat dieses, woraufhin ████ hielt, den Zündschlüssel abzog, davonlief und den Angeklagten allein im Pkw zurückließ.

Die Ansicht des Landgerichts, dass dieses Verhalten lediglich als versuchte Nötigung, nicht aber als räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer zu werten sei, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte „eine sich für den Fahrzeugführer aus dem fließenden Straßenverkehr ergebende nachteilige Situation ausgenutzt“ hat. Es ist jedoch in subjektiver Hinsicht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte nicht in der Absicht gehandelt hat, sich auf Kosten des Fahrzeugführers zu bereichern. Nach seiner Ansicht ergibt sich aus dem Umstand, „dass die erzwungene Fahrt Vermögensnachteile mit sich bringt, die mit dem Betrieb eines Pkw zwangsläufig verbunden sind“, noch nicht die Absicht des Angeklagten, „sich insoweit zu bereichern“. Da es andere Umstände, die auf eine Bereicherungsabsicht schließen lassen könnten, ersichtlich nicht hat feststellen können, hat es das Vorliegen einer solchen Absicht verneint. Diese dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung des festgestellten Tatgeschehens ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher bei einer erzwungenen Pkw-Fahrt bezüglich des Kraftstoffverbrauchs in der Regel das Vorliegen des inneren Tatbestandes der Erpressung oder räuberischen Erpressung und damit auch des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer zu verneinen sein wird (vgl. BGHSt 14, 386, 389; BGH, Urteil vom 8. August 1974 – 4 StR 226/74).

Das Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Ihr ist allerdings zuzugeben, dass die weiteren Ausführungen des Landgerichts, in denen es darlegt, dass „selbst, wenn der Angeklagte die vermögensrechtlichen Folgen seiner Tat erkannt haben sollte“, eine Bereicherungsabsicht nicht festzustellen sei, Bedenken begegnen. Zwar reicht bloßes Inkaufnehmen eines Vermögensvorteils als zwangsläufige Nebenfolge eines erstrebten anderen Zweckes für die Bereicherungsabsicht nicht aus. Das gilt aber – wie die Revision zutreffend darlegt – nicht, wenn dem Täter die Bereicherung als sicher vorhergesehener und gewollter Erfolg seines Verhaltens erwünscht ist (BGH, Urteil vom 24. Februar 1967 – 4 StR 496/66 mit weiteren Nachweisen). Die Revision übersieht jedoch, dass es sich bei diesen von ihr mit Recht beanstandeten Ausführungen, wie deren Wortlaut („selbst wenn ...“) ergibt, nur um eine zusätzliche Erwägung handelt, auf der die Entscheidung nicht beruht.

Soweit es angefochten ist, lässt das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Das Rechtsmittel muss deshalb verworfen werden.

SalgerRußGoydke
KnoblichEngelhardtMisia

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