Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und unerlaubtem Waffenbesitz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 496/66
- Datum
- 24.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung von Zeugenaussagen über den Verlauf und den äußeren Eindruck einer früheren polizeilichen Vernehmung ist nicht bereits deshalb unzulässig nach § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn nicht die Vernehmungsäußerungen des Beschuldigten selbst verwertet werden.
Für die im § 253 StGB geforderte Bereicherungsabsicht genügt nicht das bloße In-Kauf-Nehmen eines möglichen Vermögensvorteils; der Täter muss den Vermögensvorteil als sicher vorausgesehenen und gewollten Erfolg seines Handelns anstreben.
Fehlen eindeutige Feststellungen zur Bereicherungsabsicht, ist eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung aufzuheben; kann diese Absicht nicht nachgewiesen werden, ist eine Verurteilung wegen eines geringeren Delikts (z. B. Nötigung nach §§ 240, 241 StGB) zu prüfen.
Bei teilweiser Aufhebung des Schuldspruchs ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben; das Tatgericht hat in der neuen Verhandlung auch die Frage einer erheblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens (§ 51 Abs. 2 StGB) und mögliche Milderungsgründe (§§ 52 Abs. 2, 44 StGB) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 18. Juli 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen 1. Herbert B, den Kaufmannsgehilfen, geboren am █████████████████ in [REDACTED] (Krs. [REDACTED]), 2. Peter Fr, den Hilfsarbeiter, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. ██, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hirxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Juli 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagte ██████ wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz verurteilt worden sind, sowie im Strafausspruch hinsichtlich beider Angeklagter.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████████ wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unbefugtem Waffenbesitz, wegen Diebstahls und wegen zweier versuchter Diebstähle zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist beschränkt auf die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz und den Strafausspruch. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge geht allerdings fehl. Die Jugendkammer hat auf Grund der Aussagen zahlreicher Augenzeugen festgestellt, daß der Angeklagte B. bei dem Vorfall in der „Dorfschenke“ von Dalheim-Rödding am Abend des 5. Juli 1965, den sie rechtlich als räuberische Erpressung wertet, nicht volltrunken war. Unterstützend hat sie dabei auch die Beobachtungen herangezogen, die die beiden Beamten der Kriminalpolizei gemacht hatten, die den Angeklagten in der darauffolgenden Nacht von 1 Uhr bis gegen 3.30 Uhr vernommen hatten. Diese haben als Zeugen bekundet, er habe auf sie keineswegs einen betrunkenen Eindruck gemacht, er sei sogar in der Lage gewesen, eine so genaue Handskizze von der Lage seines Zeltplatzes anzufertigen, daß sie diesen noch in der Dunkelheit finden konnten. Hiernach hat das Landgericht nicht die Aussagen des Angeklagten bei seiner nächtlichen Vernehmung, noch die dabei von ihm gefertigte Zeichnung als solche verwertet, sondern die Aussagen der Beamten über den Ablauf der Vernehmung und den Eindruck, den der Angeklagte dabei auf sie machte. Ein Verstoß gegen § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO scheidet somit schon aus diesem Grunde aus. Davon abgesehen fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Angeklagte bei jener Vernehmung durch Übermüdung und Alkoholeinwirkung in seiner freien Willensbestimmung beeinträchtigt gewesen wäre. In der Hauptverhandlung hat er nach der Niederschrift selbst erklärt, er sei bei der Vernehmung nicht mehr betrunken gewesen. Daß er sich „etwas mies“ fühlte, ist den Umständen nach verständlich, bedeutet aber keineswegs, daß er nicht mehr voll Herr seiner Entschlüsse gewesen wäre.
Dagegen ist die Sachrüge begründet. Die Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischer Erpressung nach §§ 253, 255 StGB beruht im wesentlichen auf folgenden Feststellungen: Die Angeklagten B. und ███ waren nach einem längeren Spaziergang in der Dorfschenke in Dalheim-Rödding eingekehrt, um auszuruhen, etwas zu essen und ihren Durst zu löschen. Sie hatten geladene Pistolen bei sich. Nachdem sie sich zunächst eine Zeit lang ruhig und gesittet benommen hatten, fingen sie an, Lärm zu machen, auf den Tisch zu schlagen, Bier in den Aschenbecher zu gießen und ähnlichen Unfug mehr anzustellen. Es kam auch zu Sticheleien mit anderen Gästen. Schließlich zahlte ████ für ███ die Zeche, die 17 DM ausmachte. Die Angeklagten besaßen reichlich Geld. Vorher schon hatte ██ mit einer Bemerkung darauf angespielt, daß sie Pistolen bei sich hatten. Während ██ und ████ die Toilette aufsuchten, bestellte B. noch zwei halbe Liter Bier. Da sie weiter lärmten, forderte der Wirt sie schließlich auf, die zwei Biere zu bezahlen und das Lokal zu verlassen. Hierauf rief █████████: „Was, Geld willst Du haben? Los, jetzt zeigen wir, was wir können, jetzt machen wir Rabatz.“ Mit diesen Worten sprangen die Angeklagten auf, warfen Tisch und Stühle um, zogen ihre Pistolen und verließen, die Pistolen im Anschlag und Wirt und Gäste damit in Schach haltend, rückwärts gehend das Lokal. Auf der Straße kam es dann noch zu einer Schießerei, bei der ██████ mehrere Personen zum Teil schwer verletzte, an der dem Angeklagten █████ eine Beteiligung jedoch nicht nachgewiesen werden konnte.
Mit diesen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt ist die Annahme der Jugendkammer, die Angeklagten hätten Gewalt angewendet, „um sich zu bereichern“, nicht ohne weiteres vereinbar. Daher ist zweifelhaft, ob sie von einer zutreffenden Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ausgegangen ist. Nach dem Gesamtverhalten der jugendlichen Angeklagten drängt sich die Vermutung auf, daß sie es nicht darauf abgesehen hatten, zu ihrem Vorteil den Wirt um seine restliche Zeche zu bringen, sondern darauf, ihm und den Gästen Furcht und Schrecken einzujagen, „Rabatz“ zu machen, um sich auf diese Weise dafür zu rächen, daß die Gäste ihr Benehmen beanstandet und der Wirt sie aus dem Lokal gewiesen hatte, vielleicht auch nur, um sich in ihrer Angetrunkenheit aufzuspielen. Dies hat auch das Landgericht erkannt; denn bei der rechtlichen Würdigung führt es aus, möglicherweise hätten die Angeklagten zwar in erster Linie Rabatz machen wollen, doch sei „das Nichtbezahlenwollen der Restzeche doch ein Grund für ihr Verhalten, der sich zwangsweise ergeben mußte“. Gerade der Umstand, daß das Schuldbleiben des geringfügigen Betrages von 1,80 DM für zwei Glas Bier nach Ansicht der Jugendkammer möglicherweise nur eine zwangsläufige Nebenfolge des in erster Linie auf ein anderes Ziel gerichteten Verhaltens der Angeklagten war, erweckt Bedenken, ob sie nicht die rechtliche Bedeutung des Merkmals der Bereicherungsabsicht verkannt hat.
Diese Absicht braucht zwar für den Täter einer Erpressung nicht die eigentliche Triebfeder, die unrechtmäßige Bereicherung nicht das in erster Linie erstrebte Ziel seines Handelns zu sein. Vielmehr genügt es, daß es ihm auf sie als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mag sie von ihm auch nur als Mittel zu einem anderweitigen, dahinterliegenden Zweck erstrebt werden (BGHSt 16, 1; NJW 1953, 1400; vgl. ferner BGHSt 18, 246, 251 ff.). Andererseits reicht es für die Bereicherungsabsicht in § 253 StGB nicht aus, wenn der Täter diesen Erfolg als vielleicht sogar unerwünschte, aber zwangsläufige Folge seines auf einen anderen Zweck gerichteten Handelns nur in Kauf nimmt. Entscheidend ist vielmehr, ob ihm die Bereicherung als sicher vorausgesehener und gewollter Erfolg seines Verhaltens ist. Nur dann kommt es ihm auf den erwünschten Erfolg an, beabsichtigt er ihn (BGH a. a. O.; s. auch Welzel, NJW 1962, 21). Der Senat hat zwar in der angeführten Entscheidung (BGHSt 16, 6) nur ausgesprochen, daß eine unerwünschte, aber notwendige Nebenfolge den Vorwurf einer auf sie gerichteten Absicht im Rechtssinne nicht rechtfertige. Er hat aber keine Bedenken, dies auch für Nebenfolgen auszusprechen, die dem Täter nur gleichgültig sind. Denn Absicht im Sinne des § 253 StGB ist mehr als unbedingter Vorsatz. Zu ihr gehört, daß es der Täter auf den Erfolg entweder als alleinigen oder als erwünschten Nebenzweck oder als Mittel zu einem dahinterliegenden weiteren Zweck abgesehen hat (s. BGHSt 18, 246).
Die bisherigen Feststellungen lassen Zweifel offen, ob es den Angeklagten, insbesondere B., in dem dargelegten Sinne darauf angekommen ist, sich um 1,80 DM zu bereichern, sei es, daß sie diesen Zweck auch nur neben anderen verfolgten. Von Bedeutung kann hierfür die von der Strafkammer mit einer unzureichenden Begründung als widerlegt behandelte Einlassung des Angeklagten ██ sein, er habe die Restzeche bezahlen wollen. Unter den festgestellten Umständen läßt nämlich der Ausruf ████████ „Was, Geld willst Du haben“ nicht ohne weiteres Schluß auf eine Absicht, sich um 1,80 DM zu bereichern, zu, zumal ██ vorher 17 DM anstandslos gezahlt hatte und beide noch im Besitz reichlicher Geldmittel waren. Es liegt die Annahme nahe, daß ██ aus falsch verstandener Kameradschaft geglaubt hat, mit ████, der den Anstoß dazu gab, „Rabatz machen“ zu müssen. Nach allem ist bisher nicht einwandfrei geklärt, ob sich der Angeklagte die Bereicherung als erwünschten und daher beabsichtigten Erfolg, und sei es auch lediglich als Mittel zu einem anderen Zweck, oder nur als zwangsläufige Nebenfolge vorgestellt hat, ohne daß es ihm auf sie angekommen wäre. Seine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung kann daher nicht bestehen bleiben. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung insoweit auf den Mitangeklagten ███ zu erstrecken, da dessen Verurteilung von demselben Rechtsfehler beeinflußt sein kann. Sollte den Angeklagten eine räuberische Erpressung (die übrigens nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB als schwere zu werten wäre) nicht nachgewiesen werden können, so kommt eine Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung nach §§ 240, 241 StGB in Betracht.
Da beide Angeklagten zu Jugendstrafe verurteilt worden sind, ist mit der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs der Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben. Es bedarf daher nicht der Erörterung der Revisionsangriffe gegen ihn. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß das Landgericht zwar volle Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten für ausgeschlossen gehalten hat, sich jedoch nicht mit der Frage befaßt hat, ob nicht bei beiden Angeklagten oder bei einem von ihnen das Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich beeinträchtigt war, obwohl hierzu bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2 bis 2,2‰ bei B. und von 1,8 bis 2‰ bei █████ Anlaß bestand. Ob das Landgericht gegebenenfalls von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 52 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch machen will, steht allerdings in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Rothberg Bundesrichter Dr. Flitner Mayr ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Rothberg | Sanders | ||
| Hirxthal |