Geiselnahme mit Todesfolge: Zurechnung bei Polizeischüssen bei Situationsverkennung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 378/85
- Datum
- 18.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen (fortdauernder) schwerer räuberischer Erpressung und Geiselnahme besteht Tateinheit, wenn die Geiselnahme noch während der nicht beendeten Erpressung als Ausführungshandlung zur Sicherung/Ermöglichung der Wegnahme- und Beutesicherungslage erfolgt.
Der Qualifikationstatbestand der Geiselnahme mit Todesfolge setzt über die naturwissenschaftliche Kausalität hinaus voraus, dass sich im Tod des Opfers eine tatbestandsspezifische, durch die Geiselnahme geschaffene Gefahr realisiert und der Erfolg dem Täter bei Leichtfertigkeit zugerechnet werden kann.
Zur tatbestandsspezifischen Gefahr der Geiselnahme kann auch das Risiko gehören, dass Dritte (insbesondere die Polizei) zur Beendigung der geschaffenen Zwangslage gefährliche Gegenmaßnahmen ergreifen; der Tod durch eine Befreiungsaktion kann daher vom Qualifikationstatbestand erfasst sein.
Fehlt es an einem solchen Gefahrzusammenhang, etwa weil Dritte aufgrund Situationsverkennung nicht zur Bewältigung einer geiselnahmetypischen Zwangslage handeln, ist der Tod nicht „durch die Tat“ im Sinne der Geiselnahme mit Todesfolge verursacht.
Die Annahme (versuchter) schwerer räuberischer Erpressung erfordert tragfähige Feststellungen dazu, dass der Täter die erstrebte Vermögensverfügung ohne Rückgabewillen herbeiführen bzw. erzwingen will; bleibt ein Rückgabewille naheliegend, trägt dies den Schuldspruch nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 25. Oktober 1984
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 378/85 in der Strafsache gegen
den Metzger Erwin Heinz ███ aus ███████, geboren ██████████ 1955 in Düren, zur Zeit einstweilen untergebracht,
den Heizungsinstallateur Wolfgang ██ aus ███████, geboren am ███████ 1961 in ███ ██ Neuss, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [TW] als Verteidiger des Angeklagten ████,
Rechtsanwälte als Verteidiger des Angeklagten █████,
██████████████████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die ██████████ der Angeklagten ████ und ████ wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Oktober 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit diese Angeklagten im Fall ██████████████ verurteilt worden sind, b) in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ███████ und ████ wegen
- Diebstahls (begangen in ██████████), - schwerer räuberischer Erpressung sowie Geiselnahme mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (jeweils begangen in ███████████ █████), den Angeklagten Na__ darüber hinaus wegen - schwerer räuberischer Erpressung (begangen in ████████████) sowie wegen - schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung (begangen in █████████) zu Gesamtfreiheitsstrafen von 14 Jahren und 6 Monaten ████████ sowie von 12 Jahren und 6 Monaten ███████ verurteilt und sichergestellte Tatwerkzeuge eingezogen. Von einem weiteren Vorwurf hat es die Angeklagten freigesprochen.
Der Angeklagte V__ rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Der Angeklagte Na__ hat ebenfalls unbeschränkt Revision eingelegt. Sein zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigter Verteidiger hat Aufhebung der Verurteilung wegen „gemeinschaftlicher Geiselnahme mit Todesfolge“ (A__-Hof__/) und des gesamten Strafausspruchs im Übrigen beantragt. Hinsichtlich der Fälle █████████████ ist – trotz Nichterwähnung der schweren räuberischen Erpressung und der versuchten schweren räuberischen Erpressung – eine Rechtsmittelbeschränkung nicht eingetreten, weil alle dort begangenen strafbaren Handlungen in Tateinheit zueinander stehen (s. unten II 1 sowie BGHSt 6, 229, 230; 21, 256, 258). Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen des Angeklagten V__:
a) Die – nicht präkludierte – Rüge, das Gericht sei mit Richter ████ vorschriftswidrig besetzt gewesen, ist unbegründet.
Für die Verhandlung der vorliegenden Sache war die 2. große Strafkammer des Landgerichts (als 1. Schwurgerichtskammer) zuständig. Vorgesehen waren, beginnend mit dem 3. Oktober 1984, „vorerst“ neun Sitzungstage (tatsächlich wurden bis zum 25. Oktober 1984 11 Sitzungstage erforderlich). Die erkennende Strafkammer war, ebenso wie alle anderen (sechs) großen Strafkammern, deren Beisitzer nach dem Geschäftsverteilungsplan gegebenenfalls zur Vertretung berufen waren, mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzt. Der eine ordentliche Beisitzer der 2. großen Strafkammer, Richter am Landgericht ██████, war erkrankt. Am 2. Oktober 1984 stellte das Präsidium die Verhinderung des erkrankten Richters fest, außerdem, dass dessen geschäftsplanmäßige Vertretung nicht möglich war, „weil in allen großen Strafkammern an mindestens einem der genannten Hauptverhandlungstage ebenfalls eine Hauptverhandlung stattfindet“. Es hat deshalb den Richter █████, Mitglied der 2. Zivilkammer, „gleichzeitig der ████████████████████ für die Dauer der Hauptverhandlung gegen ████████████ … als Beisitzer zugeteilt“.
Die Zurückweisung des erhobenen Besetzungseinwands auf der Grundlage des erwähnten Präsidiumsbeschlusses, dass eine der Vertreterkammern für diese Verhandlung vorgesehenen in der ersten Sitzungswoche keine Hauptverhandlung hatte und nur in der Folgezeit hatte eigene Hauptverhandlungstermine verlegen oder Vertreter in Anspruch nehmen müssen, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung. Besondere Umstände, welche die Entscheidung als missbräuchlich erscheinen ließen, sind weder von der Revision vorgetragen noch sonst erkennbar.
b) Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie kein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten █████ eingeholt habe, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Die Sachrügen der beiden Angeklagten führen im Fall █████████████ zur Aufhebung der Verurteilungen.
1. Zu Unrecht hat die Strafkammer die schwere räuberische Erpressung als eine gegenüber der Geiselnahme rechtlich selbständige Tat beurteilt. Damit, dass die Angeklagten den Kassierer zum Einpacken der 145.595 DM sowie zweier Geldbomben in die von ihnen mitgebrachte Sporttasche gezwungen und die Bankangestellten gefesselt hatten, sich aber mit der Beute weiterhin im Bankgebäude befanden, war diese Tat noch nicht beendet. Unter diesen Umständen war die Geiselnahme zugleich Ausführungshandlung der schweren räuberischen Erpressung, so dass beide Straftatbestände tateinheitlich erfüllt sind (vgl. BGHSt 26, 24, 27 f.).
2. Insbesondere rechtfertigen die Urteilsfeststellungen nicht die Annahme, die Angeklagten hätten den Tod der Geiseln, die durch Schüsse von Polizeibeamten ums Leben kamen, im Sinne des § 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239a Abs. 2 StGB „durch die Tat“ verursacht.
Der Ursachenzusammenhang zwischen der Geiselnahme und dem Tod der Geiseln ist zwar gegeben: jene kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass dieser entfiele. Indessen reicht die bloße ursächliche Verknüpfung zwischen der Verwirklichung des Grundtatbestands und dem Eintritt des qualifizierenden Erfolgs nicht aus.
Die Strafdrohung des § 239b Abs. 2 StGB (lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren) ist, von der des § 211 StGB abgesehen, die höchste, die das Strafgesetzbuch kennt. Die Untergrenze des Strafrahmens liegt doppelt so hoch wie diejenige für den Normalfall des vorsätzlichen Totschlags. Eine Strafmilderung für minder schwere Fälle ist nicht vorgesehen. Die Strenge der Sanktion lässt sich nicht damit erklären, dass der Tod leichtfertig verursacht sein muss. Würde der Täter wegen Geiselnahme in Tateinheit mit fahrlässiger (auch leichtfertiger) Tötung belangt, so bliebe der nicht erhöhte Strafrahmen des Grunddelikts maßgebend.
Angesichts dieser Verschiedenheit der Strafdrohungen ist die Folgerung zwingend, dass nicht der bloße Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie gemeint sein kann, wenn der Tatbestand der Geiselnahme mit Todesfolge voraussetzt, dass der Tod des Opfers „durch die Tat“ verursacht ist. Vielmehr bedarf es eines zusätzlichen Merkmals, das geeignet erscheint, die hohe Strafdrohung zu rechtfertigen.
Bei dem Delikt der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) verlangt die Rechtsprechung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt und dem Tod des Opfers. Nur solche Körperverletzungen sollen erfasst sein, „denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen“; diese Gefahr muss sich gerade im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben (BGHSt 31, 96, 98; BGH NJW 1971, 152, 153; Hirsch LK 10. Aufl. § 226 Rdn. 4). Darin kommt das Bemühen zum Ausdruck, an die Stelle des bloßen Ursachenzusammenhangs eine „besondere Affinitätsbeziehung zwischen Qualifikationserfolg und Grunddelikt“ treten zu lassen (Geilen in Festschrift für Hans Welzel S. 676; Herdegen LK 10. Aufl. § 251 Rdn. 5). Damit ist allerdings „bestenfalls eine Fragestellung formuliert“ (Puppe NStZ 1983, 22), nicht aber schon geklärt, wie diese „Affinitätsbeziehung“ beschaffen sein soll. Das muss vielmehr für jeden der in Betracht kommenden Straftatbestände nach dessen Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der von ihm erfassten Sachverhalte in differenzierender Wertung entschieden werden.
Der Tatbestand der Geiselnahme erfasst Vorgänge, die regelmäßig eine ganz besondere erhöhte Gefahr für das Leben der Menschen mit sich bringen, die sich in der Hand eines anderen befinden. Verwirklicht sich eine solche, durch vorsätzliches Handeln des Täters geschaffene Gefahr, dann ist ihm auch ein nur leichtfertig verursachter Erfolg in besonderem Maße anzulasten.
Hieraus ergibt sich, dass die Unmittelbarkeit – wie sie bei der Auslegung des § 226 StGB verstanden wird – kein Kriterium ist, das für die Begrenzung der Erfolgszurechnung des Täters bei einer Geiselnahme mit Todesfolge taugliche Maßstäbe liefert und zu angemessenen Ergebnissen führt. Das gilt jedenfalls insoweit, als dieses Kriterium solche Fälle aus dem Qualifikationstatbestand ausgrenzen soll, in denen der Tod des Opfers nur mittelbar durch im Grunddelikt beschriebene Handlungen, unmittelbar aber erst durch das Eingreifen Dritter oder das eigene Verhalten des Opfers herbeigeführt worden ist (vgl. BGHSt 31, 96, 99). In dieser Bedeutung würde das Unmittelbarkeitserfordernis im Rahmen der Geiselnahme mit Todesfolge die Haftung des Täters allzu sehr einschränken. Eine ganz besondere, erhöhte Gefahr für das Leben der Geisel erwächst regelmäßig auch daraus, dass die mit der Geiselnahme geschaffene Zwangslage Dritte, insbesondere die Polizei, dazu veranlasst, risikobehaftete Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um eine unerträglich gewordene Situation zu beenden oder noch größeres Unheil zu verhindern. Kommt infolge solcher Gegenmaßnahmen die Geisel zu Tode – wie es etwa bei einer polizeilichen Befreiungsaktion nach Ablauf des von den Geiselnehmern gestellten Ultimatums geschehen kann –, so muss der Täter nach Maßgabe des Qualifikationstatbestands für diesen Erfolg einstehen.
Der Tatbestand des § 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239a Abs. 2 StGB erfasst hiernach nicht nur diejenigen Fälle, in denen der Vorgang des Geiselnehmens (das „Sich-Bemächtigen“) oder die damit für die Geisel geschaffene Situation (z. B. lebensgefährliche Unterbringung, unzureichende Ernährung oder Versorgung) zum Tode des Opfers führt; Anwendung findet der Qualifikationstatbestand vielmehr auch dann, wenn der Tod der Geisel als Folge einer Befreiungsaktion eintritt, die von ihr selbst, dem Erpressungsopfer oder Dritten, namentlich der Polizei, unternommen wird, um die Geiselnahme zu beenden. Hier wird der spezifische Zusammenhang zwischen Grunddelikt und Todeserfolg dadurch vermittelt, dass der tödliche Geschehensablauf durch die Zwangslage ausgelöst wird, in die der Täter die Geisel, das Erpressungsopfer und andere, um das Wohl der Geisel besorgte Dritte versetzt hat. Die Gefahr für das Leben der Geisel, die sich aus solchen, der Beseitigung der Zwangslage dienenden Gegenmaßnahmen ergibt, gehört zu den tatbestandsspezifischen Risiken, die mit der Verwirklichung des Grundtatbestands typischerweise einhergehen; realisiert sie sich, so muss der Täter – sofern ihn der Vorwurf der Leichtfertigkeit trifft – nach Maßgabe des Qualifikationstatbestands für den Tod der Geisel haften. Voraussetzung ist aber, dass das Eingreifen des Dritten als Teil des qualificationsspezifischen Gefahrzusammenhangs erscheint, weil es in seinem Ob oder Wie von der Tatsache der Geiselnahme und den Möglichkeiten des Geiselnehmers mitbestimmt wird.
Im vorliegenden Fall hat sich im Tod der Geiseln keine für die Geiselnahme tatbestandsspezifische Gefahr verwirklicht. Das Handeln der Polizeibeamten, die – von der Geiselnahme zu wissen – die tödlichen Schüsse abgaben, stand zu der Geiselnahme gerade nicht in einem durch die Besonderheiten des Grundtatbestands vermittelten Zusammenhang; insbesondere galt es nicht der Bewältigung einer für Geiselnahmen typischen Zwangslage, sondern allein der Verfolgung von Straftätern nach Verübung eines Banküberfalls. Zugrunde lag eine Verkennung der Situation. Die Polizeibeamten wussten nicht, dass Geiseln genommen waren; sie hielten alle Insassen des Fluchtwagens für Straftäter, die auf frischer Tat betroffen seien. Situationsverkennung prägte den Geschehensablauf, aus ihr erwuchs die Gefahr für das Leben der Geiseln. Diese Gefahr war nicht von der Art, wie sie § 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239a Abs. 2 StGB voraussetzt, um eine Verurteilung wegen Geiselnahme mit Todesfolge zu rechtfertigen.
In der neuen Hauptverhandlung ist zu prüfen, ob die Angeklagten der fahrlässigen Tötung (in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) schuldig sind. Bei dieser Prüfung spielt der Gesichtspunkt der tatbestandsspezifischen Gefahrverwirklichung keine Rolle.
3. Schließlich findet die Annahme, die Angeklagten hätten mit der Nötigung des Kassierers, ihnen seinen PKW als Fluchtfahrzeug zur Verfügung zu stellen, eine versuchte schwere räuberische Erpressung begangen, in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Stütze. Diese lassen die Möglichkeit offen, dass die Angeklagten im Fall einer erfolgreichen Flucht dem Kassierer den PKW belassen hätten sowie dass sie sich hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs keine Gedanken gemacht hatten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1980 – 4 StR 348/80).
III.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die hohen Einsatzstrafen bei beiden Angeklagten auf die übrigen Einzelstrafen ausgewirkt haben. Er hebt deshalb die gesamten Strafaussprüche auf.
IV.
Der darüber hinaus (nur) vom Angeklagten ████ angefochtene Schuldspruch wegen des (in Asal__ begangenen) Diebstahls lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten erkennen.
| Herdegen | Maier | Niemöller | |||
| Meyer | Theune |