Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Autostraßenraub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 226/74
- Datum
- 08.08.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Autostraßenraubes in der Gestalt der räuberischen Erpressung müssen die Urteilsfeststellungen deutlich erkennen lassen, dass der Täter die Absicht hatte, sich den Besitz des Fahrzeugs bzw. dessen Gebrauch zum eigenen Vorteil zu verschaffen.
Wenn die Besitzüberlassung eines Fahrzeugs durch Drohung gegenüber einem Dritten (z. B. dem Halter) erzwungen wurde, rechtfertigt dies nicht ohne weitere Feststellungen die Annahme eines Autostraßenraubes gegenüber dem Fahrzeugführer.
Zweifel an der erforderlichen Zueignungsabsicht führen dazu, dass die Tatbestandsmäßigkeit einer räuberischen Erpressung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt ist.
Die Anhörungsrüge gemäß § 258 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, dass dem Angeklagten nach den Schlussvorträgen das letzte Wort erteilt wurde; der genaue Wortlaut oder ein ausdrücklicher Vermerk ist hierfür nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 7. Januar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 226/74
in der Strafsache gegen
den Bergmann und jetzigen Soldaten Werner Franz Hermann ██ geboren am ███ 1950 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Autostraßenraubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August 1974, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Bärtzler als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Buddenberg Salger Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Januar 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde.
Die Verfahrensrüge, mit der Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO geltend gemacht wird, ist unbegründet. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass der Angeklagte nach den Schlussausführungen und Anträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers gemäß § 258 Abs. 3 StPO befragt worden ist, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe, und dass er daraufhin eine abschließende Erklärung abgegeben hat. Er hat danach eindeutig das letzte Wort erhalten. Mit welchen Worten ihm dieses erteilt wurde, ist ebenso belanglos wie der Umstand, dass die Niederschrift nicht den ausdrücklichen Vermerk enthält, der Angeklagte habe das letzte Wort gehabt (vgl. BGHSt 13, 53, 60).
Dagegen hat die Revision mit der Sachrüge Erfolg.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe eine räuberische Erpressung begangen, indem er die Fahrzeugführerin, die 18 Jahre alte Ingeborg ██████, gezwungen habe, „ihm den Besitz an dem Kraftfahrzeug zu überlassen und die Wegnahme der 9,- DM zu dulden“, wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen.
Diese ergeben nicht, dass der Angeklagte vor Fahrtantritt und während der Fahrt mit seiner Drohung gegenüber der Fahrzeugführerin die Absicht verfolgt hat, sich in den Besitz des Fahrzeugs zu setzen. Den Feststellungen lässt sich vielmehr nur entnehmen, dass er sich nach [REDACTED] fahren lassen, also eine unentgeltliche Fahrt erzwingen wollte. An der Tankstelle hat er sich dann zwar in den Besitz des Fahrzeugs gesetzt. Nach den Urteilsfeststellungen hat er die Besitzüberlassung jedoch nicht durch die vorangegangenen, gegen die Fahrzeugführerin gerichteten Drohungen, sondern durch Drohung gegenüber dem Fahrzeughalter █████ erzwungen. Ob der Angeklagte bezüglich der 9,- DM die Absicht der Wegnahme hatte, ist bei dem festgestellten Sachverhalt zumindest zweifelhaft. Der Umstand, dass er das Geld mit der Aufforderung zum Tanken sofort an die Fahrzeugführerin weitergegeben hat, lässt den Schluss zu, dass er keine Zueignungsabsicht hatte. Zweifelhaft ist auch, ob er die Fahrzeugführerin gezwungen hat, die Herausnahme des Geldes aus ihrer Handtasche zu dulden. Die Feststellungen lassen eher darauf schließen, dass diese von der Herausnahme des Geldes durch den hinter ihr sitzenden Angeklagten erst Kenntnis erlangt hat, als er es ihr mit der Aufforderung, damit zu tanken, aushändigte.
Die Handlungen, in denen das Landgericht Autostraßenraub in der Begehungsform der räuberischen Erpressung erblickt hat, lassen sich somit den Feststellungen nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen.
Auch sonst sind bei dem festgestellten Sachverhalt keine Umstände ersichtlich, welche die Verurteilung wegen Autostraßenraubes tragen könnten. Da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte sich in den Besitz des Fahrzeugs setzen wollte, kann nicht angenommen werden, dass er bezüglich des beabsichtigten Kaufes und der Abfüllung des Kraftstoffs in das Fahrzeug die für die räuberische Erpressung erforderliche Zueignungsabsicht hatte. Dass er hinsichtlich des Verbrauches des im Tank befindlichen Kraftstoffes während der erzwungenen Fahrt den Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllt hat, lässt sich den Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht entnehmen. Diese lassen vielmehr darauf schließen, dass die Absicht des Angeklagten, also die seinen Willen bestimmende Vorstellung, nicht auf den Verbrauch des Kraftstoffes, sondern ausschließlich auf die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug gerichtet war. Es ist deshalb anzunehmen, dass es insoweit am inneren Tatbestand fehlt (vgl. BGHSt 14, 386, 389). Soweit sich der Angeklagte an der Tankstelle durch Drohung mit der Waffe in den Besitz des Fahrzeugs gesetzt hat, scheidet bei dem festgestellten Sachverhalt der Tatbestand des Autostraßenraubes schon deshalb aus, weil der Fahrzeughalter █████, gegen den diese Drohung gerichtet war, weder Führer des Fahrzeugs noch Mitfahrer war.
Das Urteil muss deshalb in vollem Umfang aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Autostraßenraub zur vollendeten räuberischen Erpressung im Verhältnis der Tateinheit steht (BGHSt 14, 386, 391; 15, 322, 323; vgl. auch BGH NJW 1963, 1413).
| Bärtzler | Buddenberg | Knoblich | |||
| Spiegel | Salger |