Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Zuständigkeit bei verbundenen Strafsachen und Mittäterschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 346/55
Datum
13.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Berufungsurteil wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung ein; der BGH verwirft die Revisionen. Streitfragen betrafen die Zuständigkeit bei verbundenen Verfahren, die Bildung von Gesamtstrafen und die Mittäterschaft. Der Senat bestätigt die Zuständigkeit des BGH bei einheitlicher Entscheidung verbundener Verfahren, verlangt Verweisung an die Strafkammer, wenn ein Schöffengericht zur Bildung einer höheren Gesamtstrafe nicht befugt ist, und hält die Feststellungen zur Mittäterschaft und zum schweren Erfolg für ausreichend bzw. ergänzbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidet die Strafkammer über bei ihr im ersten und im zweiten Rechtszug anhängige, miteinander verbundene Strafsachen in einem einheitlichen Urteil, so ist für die Entscheidung über die Revision der Bundesgerichtshof zuständig.

2

Ein erstinstanzliches Schöffengericht hat eine gebotene Bildung einer Gesamtstrafe nicht zu unterlassen; ist es zur Bildung einer höheren Gesamtstrafe nicht befugt, ist die Sache an die Strafkammer zu verweisen (§ 270 StPO).

3

Mittäterschaft kann auch ohne vorherige oder ausdrückliche Vereinbarung durch übereinstimmendes, schlüssiges Zusammenwirken bei der Tatausführung begründet werden.

4

Für die Bestrafung eines Mittäters wegen eines qualifizierten Erfolges (z. B. schwere Körperverletzung nach § 224 StGB) ist erforderlich, dass ihm Fahrlässigkeit bezüglich dieses Erfolges zur Last fällt; notwendige Feststellungen können aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergänzt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 24. Mai 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. Herbert J. C., geboren am [REDACTED] 1925, 2. Heinz L. C., geboren am [REDACTED] 1932,

beide in [REDACTED], wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Leitsatz

Entscheidet die Strafkammer über bei ihr im ersten und im zweiten Rechtszug anhängige, miteinander verbundene Strafsachen mehrerer Angeklagter in einem einheitlichen Urteil, so ist für die Entscheidung über die Revision gegen dieses Urteil der Bundesgerichtshof zuständig. (Weiterbildung des Urteils BGH 3 StR 514/54 vom 26. Mai 1955 = NJW 1955, 1198 Nr. 7)

Aktenzeichen: 4 StR 346/55

Urteil vom 13. Oktober 1955

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. Mai 1955 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schöffengericht in Gelsenkirchen hatte die Angeklagten J. C. und L. C. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (Vergehen gegen die §§ 223, 223a, 47 StGB) zu Gefängnisstrafen verurteilt. Gegen J. C. erkannte es auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr, gegen L. C. auf eine Gefängnisstrafe von vier Monaten. Es wurde festgestellt, dass die Angeklagten in der Nacht zum 31. Dezember 1953, gemeinschaftlich handelnd mit dem nicht auffindbaren R. C., den Kraftfahrer K. D. körperlich misshandelt haben, und zwar durch Fußtritte und mittels eines hinterlistigen Überfalls. Gegen dieses Urteil hatten beide Angeklagten Berufung eingelegt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten J. C. als erstinstanzliches Gericht wegen schwerer Körperverletzung unter Einbeziehung der durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Juni 1954 (10 Kis 8/54) verhängten Strafe von sieben Jahren Zuchthaus zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sieben Jahren vier Monaten verurteilt, weil das Schöffengericht sich entgegen der Vorschrift des § 24 GVG für zuständig erachtet habe, indem es die frühere rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten außer Acht gelassen habe. Da das Schöffengericht auch bei dem Angeklagten L. C. die Bildung einer hier im Rahmen seiner Strafgewalt liegenden Gesamtstrafe unterlassen hat, ist dieser von der Strafkammer als Berufungsgericht wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung unter Einbeziehung der durch das obengenannte Urteil gegen ihn erkannten Strafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.

1. Der Beschwerdeführer J. C. rügt zu Unrecht, die Strafkammer hätte nicht als Gericht erster Instanz tätig werden dürfen. Das Schöffengericht sei nur an der Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, weil für die neu abzuurteilende Tat keine höhere Strafe als 2 Jahre Zuchthaus zu erwarten gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Revision steht es dem Gericht nicht frei, in seinem Urteil von einer Gesamtstrafenbildung abzusehen. Vielmehr hat es diese, wenn in der Hauptverhandlung die Voraussetzungen für eine solche festgestellt werden können, vorzunehmen und darf sie nicht dem Nachtragsverfahren nach § 460 StPO überlassen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Dies entspricht der überwiegenden Ansicht des Bundesgerichtshofs, die auch der erkennende Senat vertritt (BGHSt 3, 277, 280; BGH 2 StR 325/52 vom 12. Dezember 1952 = LM Nr. 6 zu § 79; 1 StR 199/55 vom 10. Juni 1955). Da das Schöffengericht zur Bildung einer höheren Gesamtstrafe als zwei Jahre Zuchthaus nicht befugt war, musste die Sache an die Strafkammer als erstinstanzliches Gericht verwiesen werden (§ 270 StPO). Diese hat mithin mit Recht in erster Instanz entschieden.

2. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist ebenfalls unbegründet.

a) Es ist zwar zutreffend, dass die Folgen der Verletzung des überfallenen R. C. im Urteil nicht einheitlich festgestellt sind. So wird bei der Sachverhaltsschilderung ausgeführt, dem Verletzten seien im Oberkiefer mehrere und im Unterkiefer alle Zähne los- bzw. ausgeschlagen worden. Bei der rechtlichen Würdigung wird angenommen, dass er samtliche Zähne eingebüßt habe. Da das Gericht jedoch anschließend die erhebliche, dauernde Entstellung darin erblickt, dass der Verletzte im Unterkiefer keine Zahnprothese tragen könne, bezieht sich die Feststellung, er habe samtliche Zähne eingebüßt, ersichtlich nur auf den Unterkiefer. Ein unlesbarer Widerspruch liegt somit nicht vor. Abgesehen hiervon kommt es für die Frage der erheblichen Entstellung nicht auf die Zahl der eingebüßten Zähne, sondern auf die wesentliche Beeinträchtigung der äußeren Gesamterscheinung an. Bereits der Verlust mehrerer Vorderzähne kann z. B. hierfür nach der Rechtsprechung genügen (Schönke-Schröder, 7. Aufl. 1954, § 224 Anm. 3 S. 644). Da der Verletzte, der wie erwähnt nach den Feststellungen des Urteils wegen der eigenartigen Beschaffenheit seines Unterkiefers dort keinen Zahnersatz tragen kann, durch das Fehlen der Zähne im Unterkiefer – was insbesondere beim Sprechen auffällt – in erheblicher Weise dauernd entstellt ist, bestehen gegen die Anwendung des § 224 StGB keine rechtlichen Bedenken.

b) Ebensowenig zutreffend ist die Rüge des Beschwerdeführers, der Tatrichter habe nicht festgestellt, ob etwa ██ an den Misshandlungen beteiligt war und gerade ██████ dem R. C. die Zähne ausgeschlagen habe. Die Urteilsgründe des landgerichtlichen Urteils ergeben nicht, dass außer J. C. und L. C. noch eine andere Person an den Misshandlungen beteiligt war. Der im Urteil erwähnte unbekannte Dritte, ███████, hat nach dem Sachverhalt schon an der Verfolgung des Opfers durch die Angeklagten ersichtlich nicht mehr teilgenommen. Eine beachtliche Aufklärungsrüge liegt nicht vor, da nicht angegeben ist, auf welchem Wege das Gericht, da R. C. nicht auffindbar ist, die vermisste weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es hätte benutzen sollen. Beweisanträge in dieser Richtung sind in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Die Urteilsgründe ergeben nicht einmal, dass die Angeklagten sich in der Hauptverhandlung auf die Beteiligung R. C.s an den Misshandlungen berufen haben.

c) Durchgreifende Bedenken können auch nicht daraus hergeleitet werden, dass das Landgericht nicht erörtert hat, ob die schwere Folge der Körperverletzung vom Angeklagten wenigstens fahrlässig verursacht worden ist (§ 56 StPO). Das Fehlende kann aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergänzt werden (vgl. JW 1924, 1611; RGSt 51, 179, 180). Daraus, dass J. C. dem Opfer Fußtritte in das Gesicht versetzt hat, ergibt sich eindeutig, dass er dessen erhebliche dauernde Entstellung infolge des Ausschlagens der Zähne voraussehen konnte.

Der Beschwerdeführer L. C. rügt ebenfalls zu Unrecht die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Gegen diesen Angeklagten hat die Strafkammer als Berufungsgericht entschieden. Dessen ungeachtet ist für die Entscheidung über die Revision nicht das Oberlandesgericht, sondern der Bundesgerichtshof zuständig. Wegen des engen inneren Zusammenhangs hatte die Strafkammer dieses Verfahren nicht von dem des Mitangeklagten J. C. getrennt, obwohl sie insoweit als Gericht erster Instanz tätig wurde. Der dritte Senat des Bundesgerichtshofs (3 StR 514/54, Urteil vom 26. Mai 1955, NJW 1955, 1198 Nr. 17) hat bereits in einem Fall, in dem die Strafkammer nach Verbindung einer bei ihr im ersten Rechtszug anhängigen Strafsache mit einer bei ihr anhängigen Berufungsstrafsache in einem einheitlichen Urteil über beide Sachen entschieden hatte, den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision für zuständig erklärt, und zwar auch dann, wenn diese sich nur gegen das als Berufungsgericht erlassene Urteil der Vorinstanz richtet. Der Senat hat ausgeführt, dass § 5 StPO auch bestimmend für die Zuständigkeit des Revisionsgerichts sei und der Gedanke dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden sei, wenn die verbundenen Strafsachen bei demselben Gericht, aber in verschiedenen Rechtszügen anhängig sind. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei. In dem genannten Fall handelte es sich zwar um die Verbindung mehrerer Strafsachen gegen denselben Angeklagten, also um einen persönlichen Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO. Das gleiche muss jedoch gelten, wenn bei einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Teilnehmer beschuldigt werden, also ein Fall des sachlichen Zusammenhangs vorliegt; denn in der genannten Vorschrift werden beide Fälle rechtlich gleichgestellt.

2. a) Auch die Annahme der Mittäterschaft der beiden Angeklagten ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Mittäterschaft setzt keine vorherige und keine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten voraus. Sie kann auch bei oder während der Ausführung der Tat und durch schlüssiges Handeln begründet werden. Dass die Angeklagten die Körperverletzung im einverständlichen Zusammenwirken ausführten, ist dem Urteil eindeutig zu entnehmen. Nach den Feststellungen des Tatrichters beschimpften beide Angeklagten P., beide nahmen ihm gegenüber eine drohende Haltung ein, beide verfolgten ihn, als er fortlief, und schlugen dann auf ihn ein.

b) Rechtsirrig nimmt das angefochtene Urteil dagegen an, für die Mittäterschaft genüge auch hinsichtlich der qualifizierten Körperverletzung die Feststellung, dass L. C. den Überfallenen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit J. C. geschlagen und er die Tat als eigene gewollt hat. Die Bestrafung eines Mittäters wegen des schweren Erfolges bei qualifizierten Delikten setzt voraus, dass ihm selbst Fahrlässigkeit bezüglich dieses Erfolges zur Last fällt (§§ 50, 56 StGB). In dieser Richtung hat der Tatrichter keine Feststellungen getroffen. Sie können jedoch auch hier aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergänzt werden. Da L. C. das Opfer geschlagen hat und sah, dass J. C. ihm Fußtritte in das Gesicht versetzte, war die besondere Folge der Tat (§ 224 StGB) für ihn ebenfalls voraussehbar.

Landgericht EssenSeibertLang-Hinrichsen
EngelsKrummeHaager

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