Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schwerer Diebstahl trotz Mundraubvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 112/58
Datum
02.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls, räuberischer Erpressung und Körperverletzung und machte u. a. geltend, er habe nur Mundraub beabsichtigt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Feststellungen des Landgerichts. Er hält an der Rechtsprechung fest, dass bei Einstieg mit Mundraubvorsatz und anschließender Entwendung anderer Sachen schwerer Diebstahl vorliegt, prüft zudem Gebäudebegriff, Schuldfähigkeit und Strafausspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer mit dem Vorsatz, Lebensmittel zu entwenden (Mundraub), in ein Gebäude eindringt und dort andere Gegenstände entnimmt, macht sich wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar.

2

Der Begriff des Gebäudes im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB umfasst ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden verbundenes Bauwerk, das Menschen Wohnung bietet und Unbefugte fernhalten soll; auch provisorische Bedachungen können ausreichend sein.

3

Das heimliche, geräuschlose Eindringen (Einschleichen) begründet die zur Annahme des Diebstahls nach § 243 erforderliche besondere Tatausführung, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

4

Sind die tatsächlichen Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit tragfähig dargelegt, ist die vom Tatrichter angenommene volle Zurechnungsfähigkeit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

5

Die Brutalität der Gewaltanwendung ist kein Tatbestandsmerkmal des § 253 StGB, kann aber bei der Prüfung mildernder Umstände und der Strafzumessung berücksichtigt werden; das tatrichterliche Ermessen ist nur bei Rechtsfehlern überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 22. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektro-Installateur Günter B. C., ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1934 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 22. November 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 23. November 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB i. V. mit §§ 249, 250 Abs. 1 Ziffer 4 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 223, 223a StGB zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge deckt sich in wesentlichen mit der Sachrüge und findet mit dieser ihre Erledigung.

1.) Der Angeklagte stieg mit dem ihm bekannten █████ über das 1,80 m hohe Gartentor eines Wohngrundstücks, um in das Haus einzudringen und sich etwas zum Essen zu verschaffen. Die Täter wollten auch der draußen wartenden █ etwas zum Essen mitbringen. Diese war bis vor kurzem im Haushalt des Wohnungsinhabers beschäftigt gewesen und hatte beiden vorgeschlagen, in diesem Haus nach Lebensmitteln zu suchen. █████ schlug eine Scheibe des Hauses ein. Die Täter griffen durch diese so entstandene Öffnung und entriegelten das Fenster, das zur Küche führte. Hier fanden sie einige Scheiben Brot und etwas Wurst, die sie sofort verzehrten. Sie wollten sich sodann im Hause nach weiteren Lebensmitteln, insbesondere auch nach Rauchwaren umsehen und schnitten deshalb in die verschlossene Küchentür ein Loch, durch das sie den außen in der Tür steckenden Schlüssel umdrehen und die Tür öffnen konnten. Im Haus fanden sie noch ca. 30 Zigaretten und nahmen aus dem Keller drei Flaschen Wein mit, die sie in eine vorgefundene Reisetasche packten. Der Angeklagte nahm außerdem aus einem Schmuckkästchen 55,– DM Bargeld an sich, das, wie er wusste, der draußen wartenden █ gehörte.

Mit diesen Sachen verließen die Täter dann das Haus durch die Kellertür, stiegen wieder über das Gartentor zurück und gelangten zu der sie erwartenden █. Mit dieser tranken sie eine Flasche Wein. Der Angeklagte erklärte der █, er habe in dem Hause lediglich 5,– DM Bargeld gefunden, und verschwieg, dass er die der █ gehörenden 55,– DM gefunden und an sich genommen hatte, wie er dies bei der Wegnahme bereits beabsichtigt hatte.

Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen schweren Diebstahls verurteilt hat. Sie macht geltend, der Angeklagte und sein Mittäter seien in diesem Falle lediglich in der Absicht in das Hausgrundstück eingestiegen, sich etwas zum Essen zu beschaffen; obwohl der Vorsatz des Angeklagten beim Einsteigen auf Mundraub gerichtet gewesen sei, habe die Kammer ihn des schweren Diebstahls schuldig befunden; sie habe die 55,– DM im Bewusstsein der Tatsache mitgenommen, dass dieser Geldbetrag der mit ihm befreundeten █ gehöre; die Annahme des Gerichts, dass der Angeklagte schon bei der Wegnahme des Geldes die Absicht gehabt habe, dieses der Zeugin █ vorzuenthalten, werde von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht getragen; wenn man aber davon ausgehen wolle, dass der Angeklagte die 55,– DM gestohlen habe, dann könne nur einfacher Diebstahl angenommen werden; denn beim Einsteigen in das Grundstück habe er nur die Absicht gehabt, einen Mundraub zu begehen; der später von ihm gefasste Vorsatz, die 55,– DM zu stehlen, könne nicht auf den Zeitpunkt des Einsteigens zurückverlegt werden; deshalb könne schwerer Diebstahl nicht angenommen werden.

Die Ansicht der Revision widerspricht der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der in BGHSt 9, 253 in Anschluss an die reichsgerichtliche Rechtsprechung entschieden hat, dass derjenige, der mit Mundraubvorsatz in ein Gebäude einsteigt, dann aber andere Gegenstände entwendet, wegen schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu bestrafen ist. Dass hier die Täter ihre ursprüngliche Absicht, Lebens- und Genussmittel zu stehlen, zunächst einmal völlig aufgegeben hatten und sich erst dann dazu entschlossen, andere Sachen zu stehlen, ist mit den Feststellungen des Urteils nicht vereinbar. Denn sie steckten bereits die drei Flaschen Wein, die sie im Keller an sich nahmen, in eine Reisetasche, die sie vorfanden. Bei diesem Sachverhalt ist nach der vorerwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch vorliegend schwerer Diebstahl mit Recht bejaht worden.

Das Vorgehen der Revision zu der Wegnahme des Geldes geht von einer anderen Beweiswürdigung aus, als sie dem Urteil zugrunde liegt, und ist daher insoweit unbeachtlich. Die Ausführungen der Strafkammer lassen in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler erkennen.

2.) Soweit die Revision die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der ihm zur Last gelegten räuberischen Erpressung in Frage stellt, kann sie angesichts der allein maßgebenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg haben.

Mit diesen ist dargelegt, dass der Angeklagte bei seinen Straftaten für sein Tun stets voll verantwortlich war. Seine Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit war im Zeitpunkt der Tatausführung auch nicht erheblich vermindert. Die von der Strafkammer hierzu gegebene nähere Begründung zeigt deutlich, dass sich das Gericht zur Feststellung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht auf eine allgemeine Redewendung beschränkt hat; dieser Angriff der Revision geht offensichtlich fehl.

3.) Des Weiteren zieht die Revision zu Unrecht in Zweifel, dass es sich bei dem Hause ███, das kriegszerstört, aber im Erdgeschoss schon im Jahre 1954 wieder aufgebaut worden war und bewohnt wurde, um ein Gebäude im Sinne des Gesetzes (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) handelte. Das Bauwerk wurde zur Tatzeit gerade weiter aufgestockt und hatte zu diesem Zweck ein Baugerüst; der Treppenaufgang vom Erdgeschoss in die erste Etage, vorher oben mit einem Holzaufbau versehen und verschlossen, war zur Tatzeit mit Brettern lose abgedeckt.

Auszugehen ist von dem Begriff des Gebäudes, wie er in BGHSt 1, 158, 162 des Näheren dargelegt ist. Nach ihm ist es ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest – wenn auch nur durch die eigene Schwere – verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und Unbefugte fernhalten soll. Diesen Erfordernissen war hier genügt. Das beschädigte Haus diente dem Schutz von Menschen, die darin Wohnung genommen hatten, und der Verhinderung des freien Eintritts Unbefugter. Dazu war es als Bauwerk mit Wänden und einer Bedachung versehen. Letzteres ist nicht deshalb in Frage gestellt, weil der Treppenaufgang zur Etage aus Anlass des weiteren Aufbaus oben lediglich mit Brettern abgedeckt war. Auch das muss unter solchen Umständen als eine nach der Begriffsbestimmung ausreichende Bedachung angesehen werden.

4.) Die Tatsache, dass der Angeklagte in der ersten Etage die den Zugang zum Erdgeschoss versperrenden Bretter zur Seite schob und, nachdem er die Schuhe ausgezogen hatte, auf Socken die Treppe zum Erdgeschoss hinunterschlich, lässt keine Zweifel, dass er damit heimlich unter Vermeidung von Geräusch wider Willen der Hausbewohnerin sich Eintritt in das Haus verschaffte, sich also einschlich (vgl. RG HRR 1939 Nr. 660). Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision ist offensichtlich unbegründet. Die von ihr erwähnte Entscheidung in Golddammer’s Archiv 59 Seite 144 betrifft einen anderen Sachverhalt.

5.) Auch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils zeigt keine Rechtsfehler. Dass die „Brutalität“ der Gewaltanwendung in § 253 StGB bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes sei, trifft nicht zu. Sie konnte daher von dem Gericht bei Prüfung der Frage nach mildernden Umständen zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden. Im Übrigen hat der Tatrichter die Frage, ob mildernde Umstände im Sinne des Gesetzes gegeben sind, nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden (vgl. BGHSt 1, 203, 205). Das Revisionsgericht kann seine Entscheidung nur daraufhin nachprüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht. Das trifft hier nicht zu.

Auch die ausgesprochene Ehrenstrafe ist nach den näheren Umständen des Sachverhalts ausreichend begründet.

6.) Dass die Strafkammer eine von dem Angeklagten in Tateinheit begangene gefährliche Körperverletzung nach § 223a StGB angenommen und bei dem festgestellten Sachverhalt nicht erwogen hat, stattdessen schwere Körperverletzung gemäß § 224 StGB zu bejahen (vgl. BGH Urteil 4 StR 346/55 vom 5. Oktober 1955), beschwert den Angeklagten nicht.

7.) Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch im Übrigen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben hat, ist seine Revision zu verwerfen.

ScharpenseelDr. Schalscha
BuschMenges

Zitiert (1)