Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zum Diebstahl und Hehlerei, Hinweise und Polizeiaufsicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 199/55
Datum
10.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte Verfahrensmängel und materielle Rechtsfehler nach Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl und Hehlerei. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und hält die Verurteilung sowie die Strafzumessung für tragfähig. Er betont, dass unterlassene Belehrungen nur bei darlegbarer Verteidigungsbeeinträchtigung zu beanstanden sind und § 265 StPO keinen Hinweis auf Polizeiaufsicht verlangt. Die Feststellungen zur Kenntnisnahme der strafbaren Herkunft genügen nach den Umständen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unterlassene Belehrung über eine mögliche geringere Qualifikation des Vorwurfs verletzt das Verfahren nur, wenn die Beschuldigte darlegt, wie eine richtige Belehrung zu einer anderen Verteidigung oder anderslautendem Ausgang geführt hätte.

2

Nach § 265 StPO ist der Tatrichter nicht gehalten, ausdrücklich über die Möglichkeit der Anordnung von Polizeiaufsicht zu belehren.

3

Für die Verwirklichung des Delikts der Hehlerei (§ 259 StGB) genügt nicht bloße Fahrlässigkeit; das Bewusstsein von der strafbaren Herkunft kann jedoch aus den Umständen des Einzelfalls, etwa ungewöhnlicher Übergabezeiten, geschlossen werden.

4

Mehrere selbständige Verurteilungen wegen Hehlerei sind zulässig, wenn die einzelnen Tathandlungen rechtlich und tatsächlich selbständig sind und kein zwingender Fortsetzungszusammenhang vorliegt.

5

Die Vereinigung früherer Einzelstrafen zur Gesamtstrafe nach § 79 StGB darf grundsätzlich nicht dem Nachtragsverfahren überlassen werden; in Ausnahmefällen kann der Tatrichter die Einbeziehung unterlassen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht ███████████████, 14. Februar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Arbeiterin Emma ██ geborene ████ aus ███, dort geboren am ████████, zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl im Rückfall u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 7. Juni 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hérchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ ██ der Verhandlung, bei der Verkündung Amtsgerichtsrat █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts ███████████████ vom 14. Februar 1955 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 15. Februar 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte ██████ unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl im Rückfall und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

Die Revision, mit der die Beschwerdeführerin die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen:

1.) Der Vorsitzende der Strafkammer hat die Angeklagte nicht darauf hingewiesen, dass sie statt wegen gewohnheitsmäßiger Hehlerei lediglich wegen Hehlerei (§ 259 StGB) verurteilt werden könne.

Auf dieser Unterlassung kann das Urteil nicht beruhen, da nicht ersichtlich ist, wie sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Belehrung gegen den Vorwurf der Hehlerei anders und erfolgreicher hätte verteidigen können.

2.) Auch die Rüge, § 265 StPO sei dadurch verletzt, dass die Angeklagte nicht auf die Möglichkeit der Zulassung von Polizeiaufsicht hingewiesen wurde, ist unbegründet.

Ein Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung für die im Eröffnungsbeschluss angeführte Straftat, also auch darauf, dass auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht bei Hehlerei erkannt werden könne (§ 262 StGB), ist durch § 265 StPO nicht vorgeschrieben (BGH 1 StR 224/51 vom 12. Juni 1951; 4 StR 933/51 vom 21. Februar 1952; vgl. RG Rspr 8, 600; RGSt 5, 137; 10, 139; 33, 398; RG GA 63, 432).

II. Die Sachrüge:

1.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Auch im Falle I 8 des Urteils sind die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite der Hehlerei ausreichend.

Der Tatrichter konnte allerdings nicht die Überzeugung gewinnen, die Angeklagte habe gewusst, dass der von ihr erworbene Mantel gestohlen war; er stützt die Verurteilung darauf, dass die Beschwerdeführerin dies zumindest den Umständen nach hätte annehmen müssen. Die Strafkammer hat hierbei nicht verkannt, dass bei Hehlerei bloße Fahrlässigkeit nicht genügt. Sie hat die Beweisregel des § 259 StGB angewendet.

Die Beschwerdeführerin ███████ wusste, dass die Mitangeklagten ████████ und ███, die den Mantel gestohlen und in die Wohnung der ███████ gebracht hatten, zur Nachtzeit Diebstähle verübten. Im Falle I 2 des Urteils hatte sie ihnen Aufpasserdienste geleistet. Die Strafkammer ist daher überzeugt, dass sich der Beschwerdeführerin das Bewusstsein von der strafbaren Herkunft des Mantels aufdrängen musste, als ███████ und ███ ihr in so später Stunde unaufgefordert einen Mantel überbrachten.

Diese Folgerung ist rechtlich bedenkenfrei. Insbesondere die Übergabe der gestohlenen Sache zur Nachtzeit war ein von außen an die Angeklagte herantretender Umstand, den der Tatrichter bei der Anwendung der Beweisregel berticksichtigen durfte.

Bs ist bei dem festgestellten Sachverhalt auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Angeklagte wegen Hehlerei in zwei selbständigen Fällen (§ 74 StGB) verurteilt hat. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs hätte im übrigen dazu führen können, dass die Strafkammer ein gewohnheitsmäßiges Betreiben der Hehlerei (§ 260 StGB) festgestellt hätte.

2.) Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafkammer durfte straferschwerend berücksichtigen, dass der Unrechtsgehalt der letzten, den Rückfall begründenden Vortat außergewöhnlich erheblich war (vier Jahre Gefängnis). Der Wert der Gegenstände bedurfte nicht genauer Feststellung.

Die Rüge, § 79 StGB sei dadurch verletzt, dass das Landgericht die vom Amtsgericht Nürnberg am 17. Januar 1955 ausgesprochene Strafe von drei Monaten Gefängnis nicht in die Gesamtstrafe einbezogen habe, greift nicht durch. Allerdings darf der Tatrichter die Vereinigung von Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe in der Regel nicht dem Nachtragsverfahren nach § 460 StPO überlassen (BGHSt 3, 277, 280; BGH 2 StR 325/52 vom 12. Dezember 1952 = LM Nr. 6 zu § 79 StGB). Hier liegt jedoch ein Ausnahmefall vor (BGH 1 StR 581/51 vom 13. November 1951). Die Strafkammer hat die Einbeziehung der früheren Strafe in die Gesamtstrafe unterlassen, weil sie ein Gesuch der Angeklagten, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil vom 17. Januar 1955 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, als aussichtsreich ansah.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird durch die Verurteilung wegen Hehlerei in zwei

Fällen getragen (§ 262 StGB). Auf § 248 StGB durfte sie bei der Angeklagten ██ allerdings nicht gestützt werden, da diese Bestimmung die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht nur vorsieht, wenn wegen Diebstahls auf eine Zuchthausstrafe erkannt wird. Das Landgericht hat wegen der Beihilfe zum Diebstahl gegen die Angeklagte █████ aber nur eine Gefängnisstrafe ausgesprochen.

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

Martin Hübner Dr. Hérchner Mantel

Bundesrichter Dr. Hengsberger ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hérchner

Revision verworfen: Beihilfe zum Diebstahl und Hehlerei, Hinweise und Polizeiaufsicht — Themis