Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit zwischen versuchter Vergewaltigung und Raub; Gesamtstrafe bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 342/93
Datum
20.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchter Vergewaltigung und Raubes ein. Der Bundesgerichtshof änderte das Urteil dahingehend, dass zwischen versuchter Vergewaltigung und Raub Tateinheit besteht, verurteilte den Angeklagten deshalb insgesamt zu zwei Jahren und sechs Monaten. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht die Wegnahme eines Gegenstands unter Ausnutzung fortwirkender, ursprünglich zur Erzwingung des Beischlafs eingesetzter Nötigungsmittel, so liegt Tateinheit zwischen (versuchter) Vergewaltigung und Raub vor.

2

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, steht § 265 StPO der Selbstberichtigung durch das Revisionsgericht nicht entgegen, sofern der Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte.

3

Eine Änderung der rechtlichen Bewertung (z. B. von Tatmehrheit zu Tateinheit) rechtfertigt nicht zwingend eine Milderung der Strafe, wenn Unrechts- und Schuldgehalt der Taten unberührt bleiben und nicht ersichtlich ist, dass das Tatgericht bei zutreffender Rechtswürdigung eine mildere Strafe ausgesprochen hätte.

4

Bei nur geringfügigem Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt dies nicht die teilweise Entlastung von den Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Magdeburg, 7. Januar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 342/93 vom 20. Juli 1993 in der Strafsache gegen ███ aus HC, geboren am ██ (1969) in ██████ (RC), zur Zeit in Haft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 7. Januar 1993 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung (Einzelfreiheitsstrafe: 1 Jahr und 9 Monate) und wegen Raubes (Einzelfreiheitsstrafe: 1 Jahr und 6 Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen hat es keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. Juni 1993 zutreffend ausgeführt hat.

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung und des Raubes schuldig gesprochen worden ist. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen. Lediglich die Annahme der Strafkammer, die beiden Taten stünden im Verhältnis der Tatmehrheit, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat der Geschädigten ihr Geld unter Ausnutzung der noch fortwirkenden, ursprünglich zur Erzwingung des Beischlafs eingesetzten Nötigungsmittel weggenommen. In einem solchen Fall besteht zwischen der versuchten Vergewaltigung und dem Raub Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7).

Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

3. Damit entfallen die von der Strafkammer festgesetzten Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe kann – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – als Einzelstrafe bestehen bleiben. Da der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt wird, ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine mildere Strafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1993 – 4 StR 259/93 – und vom 9. März 1993 – 5 StR 102/93 – jeweils m. w. N.).

4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

SteindorfNehmMaatz
Meyer-GoßnerTolksdorf

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