Revision verworfen: Tateinheit bei mehrfacher Vergewaltigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 102/93
- Datum
- 09.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Verletzung formellen Rechts ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die behauptete Rechtsverletzung nicht substantiiert darlegt (§ 344 Abs. 2 StPO).
Werden mehrere Vergewaltigungen durch dasselbe fortwirkende Nötigungsmittel verbunden, liegt Tateinheit vor; die Taten sind nicht notwendigerweise als rechtlich selbständige Delikte zu behandeln.
§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs zugunsten des Angeklagten nicht entgegen, sofern dadurch keine Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden.
Ändert sich das Konkurrenzverhältnis, kann die bisher festgesetzte Gesamtstrafe als Einzelstrafe beibehalten werden, wenn Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten unverändert bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 17. November 1992
Rubrum
BESCHLUSS
vom 9. März 1993 in der Strafsache gegen
██ avs ██ ██ Al Houschi, geboren am █████ 1937 in ████ (Marokko), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1993
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17. November 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis erfolglos. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; allerdings ist das Konkurrenzverhältnis abweichend zu beurteilen.
Wie der Generalbundesanwalt näher ausgeführt hat, werden beide Verbrechen der Vergewaltigung durch dasselbe fortwirkende Nötigungsmittel zur Tateinheit verbunden (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 106; NStZ 1985, 546; Laufhütte in LK 10. Aufl. § 177 Rdn. 20 m.w.N.).
§ 265 StPO steht mangels anderweitiger Verteidigungsmöglichkeiten einer Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat bleibt unverändert, so dass wie vom Generalbundesanwalt beantragt die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben kann (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1, 2, 4; Senatsurteil vom 16. Februar 1993 – 5 StR 673/92 –).
| Laufhütte | Harms | Basdorf | |||
| Schafer | Hager |