Revision verworfen: Zuhälterei und Körperverletzungen als Tateinheit bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 673/92
- Datum
- 16.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB) genügt die gezielte Herbeiführung eines Abhängigkeitsverhältnisses und die längerfristige Einlage der Prostitutionserlöse in eine gemeinschaftliche Kasse, aus der der Täter seinen Lebensunterhalt bestreitet und Vermögenswerte kontrolliert.
Bei unklarer Feststellung, ob Körperverletzungen zur Durchsetzung der Prostitutionshandlung begangen wurden, ist bei der Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses der Zweifelssatz (in dubio pro reo) anzuwenden; Dauerdelikte wie Zuhälterei können einzelne Körperverletzungen tateinheitlich mit sich verbinden.
Die doppelte Anwendung des Zweifelssatzes auf verschiedene Konkurrenzfragen ist zulässig und steht einer Berichtigung des Schuldspruchs nicht entgegen.
Eine Schuldminderung wegen alkoholbedingter vermindeter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) kommt nicht in Betracht, wenn der Täter die Alkoholisierung schuldhaft herbeiführt und seine Neigung zu Gewalttätigkeiten in diesem Zustand kannte.
Ändert eine berichtigte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses nichts am Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, bleibt die bereits festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 13. August 1992
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
5 StR 673/92 vom 16. Februar 1993 in der Strafsache gegen ███ Manfred Da aus █████, dort geboren ███████ 1959, wegen Zuhälterei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Dr. Schäfer, Hager, Basdorf als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. August 1992 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Zuhälterei in Tateinheit mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung und mit zweifacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei (Einzelstrafe: ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe), gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Einzelstrafen von acht und sieben Monaten Freiheitsstrafe) und Körperverletzung in zwei Fällen (Einzelstrafen von jeweils drei Monaten Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge angreift, hat – abgesehen von einer Schuldspruchänderung infolge abweichender Beurteilung der Konkurrenzen – keinen Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer die Vernehmung eines Sachverständigen zur Frage der alkoholischen Beeinträchtigung des Angeklagten bei den Körperverletzungstaten vermisst, ist jedenfalls unbegründet. Die Annahme alkoholbedingt erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten bei Begehung der Körperverletzungen hätte insoweit nicht zu geringerer Bewertung der Schuld führen können, wie noch ausgeführt wird.
2. Auch der Sachrüge bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt.
a) Der Schuldspruch wegen Zuhälterei ist rechtsfehlerfrei. Entgegen der Auffassung der Revision sind nicht nur die Voraussetzungen für eine Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB (letzte Variante) hinreichend belegt (UA S. 13 f), sondern auch diejenigen für eine ausbeuterische Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. dazu BGH NStZ 1982, 507; Laufhütte in LK 10. Aufl. § 181a Rdn. 4): Die Geschädigte hat nach den Urteilsfeststellungen auf Veranlassung des Angeklagten, der sie gezielt in ein Abhängigkeitsverhältnis gebracht hatte, über vier Jahre ihren gesamten Prostitutionserlös aus der eigenen Verfügungsgewalt in eine gemeinsame Kasse eingebracht. Das Geld wurde kaum zur Tilgung ihrer hohen Schulden eingesetzt. Aus der Kasse bestritt der Angeklagte, der selbst nur verhältnismäßig geringe Einkünfte hatte, seinen Lebensunterhalt, und es wurden daraus Anschaffungen getätigt, die weitgehend der Kontrolle des Angeklagten unterlagen, was sich auch daraus ergibt, dass sie nach Trennung der Geschädigten vom Angeklagten allein in seinem Besitz blieben.
b) Rechtsfehlerfrei sind auch die Schuldsprüche wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Körperverletzung in zwei Fällen. Insoweit hat das Landgericht zwar zugunsten des Angeklagten nicht festzustellen vermocht, dass die Körperverletzungen von ihm begangen wurden, um die Geschädigte zur Fortsetzung der Prostitutionsausübung zu bewegen; es hat dies aber ersichtlich auch nicht ausgeschlossen. Danach war in nochmaliger Anwendung des Zweifelssatzes für das Konkurrenzverhältnis zwischen der Zuhälterei und der jeweiligen Körperverletzung Tateinheit anzunehmen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1 bis 4); die einzelnen Körperverletzungen werden infolgedessen durch das jeweils tateinheitliche Dauerdelikt der Zuhälterei untereinander zur Tateinheit verbunden. Der Schuldspruch ist – ohne dass angesichts der doppelten Anwendung des Zweifelssatzes § 265 StPO entgegenstünde – entsprechend zu berichtigen.
c) Die vom Landgericht erkannte Gesamtfreiheitsstrafe bleibt als Strafe für das einheitliche Vergehen bestehen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1, 2, 4). Die abweichende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ändert nichts am Unrechts- und Schuldgehalt der Tat. Diesen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bewertet. Auf diese Bewertung hat sich eine etwa beanstandenswerte Einschätzung unverminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Körperverletzungshandlungen in jeweils alkoholisiertem Zustand nicht ausgewirkt. Der Angeklagte wusste jedenfalls bei den letzten Taten, dass er in alkoholisiertem Zustand dazu neigt, das Opfer zu misshandeln. Dass er den Zustand der Alkoholisierung jeweils schuldhaft herbeigeführt hat und seine Neigung zur Begehung von Körperverletzungsdelikten in diesem Zustand kannte, ist offensichtlich. Damit kommt mindestens bei drei Körperverletzungshandlungen und damit für die Bewertung der Tat insgesamt eine Schuldminderung wegen alkoholischer Beeinträchtigung nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9, 14, 22). Der nicht unerhebliche zeitliche Abstand zwischen Tatzeit und Aburteilung bedurfte hier angesichts der Begleitumstände der Tat und der Höhe der erkannten Strafe keiner ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen.
d) Dass das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, wird schon von der nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung getragen; besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB lagen nicht vor.
| Laufhütte | Schäfer | Basdorf | |||
| Horstkotte | Hager |