Revision teils erfolgreich: Aufhebung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei unzureichender Abwägung vermindeter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 675/92
- Datum
- 16.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist im Rahmen der Strafzumessung eine umfassende Abwägung aller schuldmindernden und schuldsteigernden Umstände vorzunehmen.
Die durch selbstverschuldete Alkoholintoxikation herbeigeführte verminderte Schuldfähigkeit kann durch schuldsteigernde Umstände (z. B. Neigung zu ähnlichen Straftaten nach Alkoholgenuss und Bewusstsein dieser Neigung) ausgeglichen werden, sodass trotz § 21 StGB die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf.
Besteht neben alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit eine seelische Abartigkeit, so ist diese in die Abwägung nach §§ 21, 49 StGB einzubeziehen; das Unterlassen einer solchen Berücksichtigung kann die Strafzumessung beeinträchtigen und zur Aufhebung der Strafe führen.
Bei der Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um eine durch § 21 StGB begründete Schuldminderung derart auszugleichen, dass die lebenslange Höchststrafe gerechtfertigt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Februar 1993 in der Strafsache gegen ███ Thomas dort geboren am ████████ 1968, wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1993
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 1992 im Ausspruch der wegen Mordes verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat wegen des Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe, wegen vierer der weiteren Taten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils neun Monaten und wegen zweier der weiteren Taten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr verhängt. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 1993 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die zeitigen Freiheitsstrafen richtet. Dagegen kann der Ausspruch der lebenslangen Freiheitsstrafe keinen Bestand haben.
Das Schwurgericht geht davon aus, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten in allen sieben Fällen im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB nimmt es daraufhin jedoch nur im Fall 1 (gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen) vor. In allen weiteren Fällen macht das Schwurgericht von der Möglichkeit, den Strafrahmen nach §§ 21, 49 StGB zu mildern, keinen Gebrauch.
Dies ist rechtlich durchaus möglich, wenn die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung durch schulderhöhende Umstände aufgewogen wird. Solche können insbesondere darin liegen, dass der Angeklagte, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuss selbst herbeigeführt hat, dazu neigt, nach Alkoholgenuss Straftaten ähnlicher Art, wie sie Gegenstand der Aburteilung sind, zu begehen, und dass er sich dieser Neigung bewusst gewesen ist oder doch hätte bewusst sein können (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9, 11, 12, 18, 19; zuletzt Senatsurteil vom heutigen Tage – 5 StR 673/92 –). Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen des Mordes (BGHR a. a. O. Nr. 18; a. A. Roxin, Strafrecht AT Bd. 1 § 20 Rn. 573). Besteht jedoch allein die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, dass die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (BGHR a. a. O. Nr. 12, 18, vgl. auch Nr. 8).
Zwar hat das Schwurgericht hier im Tatbild des Mordes besondere schulderhöhende Gesichtspunkte gefunden (UA S. 87 ff.). Bei den in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zur Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat es jedoch allein auf die Wirkungen des Alkohols abgestellt. Andererseits hat der Tatrichter angenommen, dass bei dem Angeklagten eine seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorlag, die jedoch nicht den von den genannten Vorschriften vorausgesetzten Schweregrad erreichte (UA S. 73 ff.). Führte dieser Gesichtspunkt danach nicht zur Anwendung des § 21 StGB, so war es gleichwohl geboten, das Vorliegen der seelischen Abartigkeit in die umfassende Abwägung einzubeziehen, ob nach §§ 21, 49 StGB von der gesetzlichen Regelstrafe abzuweichen war. Dies führt zur Aufhebung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Senat kann ausschließen, dass die in den Fällen 2 bis 6 verhängten maßvollen Einzelstrafen hiervon beeinflusst sind.
Der neue Tatrichter hat Gelegenheit, möglicherweise unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen, dem nachzugehen, ob bei dem Angeklagten etwa eine Borderline-Störung vorliegt.
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