Revision: Tateinheit bei Flucht und Änderung des Schuldspruchs durch den BGH
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 259/93
- Datum
- 19.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlauf eines einzigen, ununterbrochenen Fluchtweges begeht, sind grundsätzlich tateinheitlich zu bewerten.
Mehrere aufeinanderfolgende Fälle des unerlaubten Entfernens vom Unfallort stehen tateinheitlich zueinander, wenn die Fortsetzung der Flucht darauf gerichtet ist, der Feststellung der Beteiligung zu entgehen.
Liegt ein von Anfang an gefasster Fluchtplan vor, der auch die Verhinderung der Feststellung einschließt, begründen daraus folgende Handlungen (z. B. gefährlicher Eingriff, Widerstand) Tateinheit mit der Unfallflucht.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch selbst ändern, sofern dem Angeklagten durch den Hinweis auf eine andere Konkurrenzform keine andere Verteidigungsweise möglich war (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).
Das Entfallen einzelner Einzelstrafen infolge geänderter rechtlicher Bewertung berührt die Gesamtfreiheitsstrafe nicht, sofern Unrechts- und Schuldgehalt der Taten unverändert bleiben und nicht feststeht, dass das Tatgericht dann eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Leipzig, 16. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 259/93
vom 19. Mai 1993
in der Strafsache gegen René ███ aus ███████, dort geboren am [1965], zur Zeit in Haft,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 1993 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 16. Dezember 1992 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass er
des Diebstahls, der Beihilfe zum Diebstahl, des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen
schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls (Einzelfreiheitsstrafe: 1 Jahr 10 Monate), Beihilfe zum Diebstahl (Einzelfreiheitsstrafe: 10 Monate), gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Einzelfreiheitsstrafe: 1 Jahr 6 Monate) sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in zwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafen: jeweils 2 Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen hat es keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. April 1993 zutreffend ausgeführt hat.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte des Diebstahls, der Beihilfe zum Diebstahl, des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in zwei Fällen schuldig gesprochen worden ist. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen. Lediglich die Annahme der Strafkammer, die beiden Vergehen der Unfallflucht stünden untereinander und mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Verhältnis der Tatmehrheit, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte mit seinem Pkw von Polizeibeamten angehalten. Da er die Aufdeckung des kurz zuvor begangenen Diebstahls befürchtete, er beschleunigte plötzlich mit starker Beschleunigung, um zu fliehen. Dabei geriet sein Fahrzeug – was er billigend in Kauf nahm – derart ins Schleudern, dass einer der Polizeibeamten erfasst wurde und sich leichte Verletzungen zuzog. Auch der Funkstreifenwagen wurde beschädigt. Gleichwohl setzte der Angeklagte seine Flucht fort. Nachdem er in deren Verlauf einen abgestellten Pkw beschädigt hatte und gegen eine Hauswand gefahren war, flüchtete er zu Fuß weiter.
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe eines einzigen, ununterbrochenen Fluchtweges begeht, tateinheitlich verübt (BGHSt 22, 67, 76; BGH, Beschluss vom 23. Mai 1989 – 4 StR 190/89 m. w. N.). Das gilt auch für mehrere Delikte nach § 142 StGB, wenn sich der Täter durch seine Weiterfahrt hinsichtlich mehrerer von ihm nacheinander verursachter Unfälle der Feststellung entzieht.
Danach hat der Angeklagte, da die Flucht nach dem ersten Unfall noch nicht beendet war, als sich der zweite Unfall ereignete und er sich erneut der Feststellung seiner Beteiligung und Person entzog, sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht.
Die beiden tateinheitlich begangenen Delikte nach § 142 StGB stehen ihrerseits zu dem Vergehen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ebenfalls im Verhältnis der Tateinheit.
Trotz der Kollision mit dem Funkstreifenwagen und der Verletzung des Polizeibeamten fasste der Angeklagte nicht erst den Entschluss zu fliehen, nachdem sich dieser Unfall ereignet hatte. Vielmehr hatte er – als Bestandteil seines Plans, sich der Aufdeckung des Diebstahls durch Flucht zu entziehen – von vornherein vor, sich auch insofern der Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch Flucht zu entziehen, sollte es zu dem für möglich gehaltenen Unfall kommen. Unter diesen Umständen stehen der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr und der tateinheitlich begangene Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit der Unfallflucht im Verhältnis der Tateinheit.
3. Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch bei einem Hinweis auf den Wechsel der Konkurrenzform nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Damit entfallen die für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort festgesetzten Einzelstrafen von jeweils zwei Monaten. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat dagegen Bestand. Der Senat kann, zumal sich der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten durch die andere rechtliche Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht geändert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1992 – 4 StR 623/91 und vom 23. Mai 1989 – 4 StR 190/89), ausschließen, dass die Strafkammer ohne die weggefallenen Einzelstrafen auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
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