Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Fremdabtreibung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 342/53
- Datum
- 01.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft kann bejaht werden, wenn der Beteiligte durch Vorbereitung, Zusammenführung von Täter und Opfer, Festsetzung des Entgelts und Veranlassung der Tat seine Willensrichtung für die Tatgemeinschaft erkennbar macht.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für die Revision grundsätzlich verbindlich; ein Herausfall von Feststellungen ist nur bei Rechtsfehlern oder offenkundiger Unrichtigkeit gegeben.
Die Belehrung eines Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO dient ausschließlich dem Interesse des Zeugen; eine unrichtige oder unterbliebene Belehrung berührt die Rechte des Angeklagten nicht.
Bei Nichtvereidigung gemäß § 60 Nr. 3 StPO genügt der bloße Hinweis auf die Norm, wenn das Verhältnis des Zeugen zu der Tat für alle Verfahrensbeteiligten unzweifelhaft ist; andernfalls muss der Beschluss die konkret in Betracht kommenden Umstände nennen.
Selbstabtreibung (§ 218 Abs. 1 StGB) und Fremdabtreibung (§ 218 Abs. 3 StGB) sind keine verschiedenen selbständigen Taten, sondern unterschiedliche Teilnahmeformen an einer einheitlichen Straftat.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 17. Dezember 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Heilpraktiker Albert █████ aus ███████████████, dort geboren █████, █████, z. Zt. in anderer Sache in Strafhaft, wegen Fremdabtreibung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ ███ der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████████ der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 17. Dezember 1952 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hatte von der Mitangeklagten ███ erfahren, dass diese gewillt war, Abtreibungen vorzunehmen.
Im Herbst des Jahres 1948 suchte die im dritten Monat schwangere Zeugin ███ den Angeklagten in seiner Praxis auf und sagte ihm, dass sie ihre Leibesfrucht abtreiben lassen wolle. Auf ihr Zureden erklärte er schließlich, er wolle eine Frau benachrichtigen, die zur Abtreibung bereit sei. Er bestellte die Schwangere auf den nächsten Tag und sagte ihr, der Eingriff würde 200 DM kosten. Sodann benachrichtigte er die Mitangeklagte ███. Diese nahm auch die Abtreibung in der Wohnung des Angeklagten vor, indem sie eine Flüssigkeit in die Gebärmutter der ███ einspritzte. Nach dem Eingriff legte diese 200 DM auf den Tisch. Der draußen wartende Angeklagte gab ihr Tropfen, die sie nach dem Abgang der Frucht einnehmen sollte, und herzstärkende Tabletten. Am folgenden Abend ging die Frucht ab.
Im Juli oder August 1949 war die Zeugin ███ erneut schwanger und ging wieder zu dem Angeklagten. Dieser bestellte sie auf den nächsten Vormittag und erklärte, die Abtreibung würde wieder 200 DM kosten. Am nächsten Tage nahm er bei der ███ eine Unterleibsbestrahlung vor, um die Blutzirkulation zu beschleunigen, und brachte sie dann zur Wohnung der ███████, die an ihr den gleichen Eingriff vornahm wie beim ersten Mal. Die ███ legte darauf wieder 200 DM auf den Tisch. Der Angeklagte, der unterdessen draußen gewartet hatte, um jederzeit helfen zu können, brachte sie zum Bahnhof. Noch am selben Tage ging die Frucht bei ihr ab. Dass der Angeklagte einen Anteil an dem jeweiligen Entgelt erhalten hat, ließ sich nicht nachweisen.
Die Strafkammer hat ihn wegen gemeinschaftlicher Fremdabtreibung in zwei Fällen, unter Hinbeziehung früher gegen ihn erkannter Gefängnisstrafen, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
1.) Die Revision beanstandet, dass die Akten 4 Ks 41/51 und 4 Ms 68/51 „zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“ worden seien. Darin erblickt sie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Unmittelbarkeit und des Urkundenbeweises.
Der Ausdrucksweise der Sitzungsniederschrift kann allerdings nichts Entscheidendes entnommen werden. Die Gründe des Urteils ergeben indes nicht, dass aus diesen Akten etwas anderes als die früheren Verurteilungen verwertet worden waren, die dem Angeklagten ersichtlich vorgehalten worden sind, was zulässig war und einer Protokollierung nicht bedurfte. Ein den Angeklagten beschwerender Verfahrensverstoß kann daher hier nicht anerkannt werden.
2.) Die Revision rügt weiter, die Zeugin ███ sei über ihr Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) unrichtig belehrt worden. Nach der Sitzungsniederschrift wurde die Zeugin darüber belehrt, dass sie über Fragen, bei deren Beantwortung sie sich selbst einer strafbaren Handlung bezichtigen würde, und zwar auch einer Nötigung oder Erpressung, die Aussage verweigern könne. Diese Belehrung entspricht dem Wortlaut des Gesetzes und ist daher nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein Angeklagter überdies in seinen prozessualen Rechten selbst dann nicht betroffen, wenn die Belehrung des Zeugen unrichtig ist oder ganz unterbleibt, denn die Vorschrift des § 55 StPO dient ausschließlich dem Interesse des Zeugen und nicht dem des Angeklagten (BGHSt 1, 39 f.; BGH vom 28. Mai 1953 – 4 StR 148/53 und vom 27. August 1953 – 4 StR 352/53).
3.) Die Zeugin ███████ ist unbeeidigt geblieben. Nach der Sitzungsniederschrift ist dies auf Grund des „§ 63 Ziff. 3 StPO“ geschehen. Das war, wovon auch die Revision ausgeht, ein offenkundiger Schreibfehler; gemeint war § 60 Nr. 3 StPO. Die in der Hauptverhandlung gegebene Begründung der Nichtvereidigung durch den Hinweis auf den Gesetzeswortlaut reicht allerdings in der Regel nicht aus. Der Beschluss muss den Beteiligten erkennbar machen, welche der in § 60 Nr. 3 StPO angeführten Möglichkeiten das Gericht für vorliegend hält (BGH NJW 1952, 273). Eines derartigen Eingehens auf das Verhältnis des Zeugen zu der Tat bedarf es aber nicht, wenn dieses für alle Teilnehmer an der Verhandlung außer Zweifel steht. Kennen sie die in Betracht kommenden Umstände, dann genügt auch der bloße Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO (BGH vom 8. Mai 1951 – 1 StR 170/51). Im vorliegenden Falle hatte die Zeugin die Abtreibungshandlungen an sich vornehmen lassen. Die Vereidigung ist also ersichtlich wegen Verdachts der Beteiligung an den den Gegenstand der Untersuchung bildenden Taten unterblieben.
Die Revision macht zu Unrecht geltend, dass es sich bei dem Tun der Zeugin und dem der beiden Angeklagten um verschiedene selbständige Straftaten handele. Die Selbstabtreibung (§ 218 Abs. 1 StGB) und die Fremdabtreibung (§ 218 Abs. 3 StGB) sind nicht verschiedene strafbare Handlungen, sondern nur mit verschiedener Strafe bedrohte Teilnahmeformen an einer einheitlichen Straftat (BGHSt 1, 139, 249). Zudem ist der Begriff der Tat wie der des Teilnehmers im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO im weitesten Sinne zu verstehen. Es genügt jede strafbare Mitwirkung an der Tat in derselben Richtung wie die des Beschuldigten (RGSt 57, 186; 64, 296; BGH NJW 1951, 324). Die Verfahrensrüge ist somit nicht begründet.
II. Sachrüge
1) Die Verurteilung des Beschwerdeführers als Mittäter (§ 47 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte bei der Vorbereitung und Ausführung der Abtreibungen mit tätig gewesen, wenn er auch bei den eigentlichen Abtreibungshandlungen nicht selbst Hand angelegt hat. Er bestimmte jeweils die Höhe des Entgelts, brachte die Zeugin ███ und die Mitangeklagte ███ in beiden Fällen zusammen und veranlasste die Abtreibungen, die er als eigene wollte. Diese Feststellungen über das äußere Verhalten des Angeklagten und seine Willensrichtung rechtfertigen die Annahme der Mittäterschaft. Was die Revision dagegen vorbringt, bewegt sich ausschließlich auf dem Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung und ist deshalb unbeachtlich.
Der Strafausspruch lässt ebenfalls keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen.
Der Tatrichter hat strafmildernd erwogen, die Konfliktlage der Schwangeren habe den Angeklagten so berührt, dass sie auch mitbestimmend für sein Tätigwerden gewesen sei. Dass der Angeklagte nicht nachweislich einen Anteil am Entgelt erhielt, schloss die Möglichkeit, dass er noch aus anderen Beweggründen handelte, entgegen der Ansicht der Revision, nicht aus. Wenn das Landgericht sodann straferschwerend gewertet hat, dass die Angeklagten, somit auch der Beschwerdeführer, die Notlage der Zeugin ausnutzten und ein verhältnismäßig hohes Entgelt für ihre Tätigkeit nahmen, so wollte es damit nicht, im Gegensatz zu den früheren Feststellungen, zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte selbst einen Teil dieses Entgelts bekommen habe, sondern ersichtlich nur berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – wie ausdrücklich festgestellt ist – die Höhe dieses Entgelts bestimmte und dieses mit der Schwangeren vereinbarte.
Die Strafkammer ist bei der Ausübung ihres tatrichterlichen Ermessens keinesfalls von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen. Das Rechtsmittel muss hiernach verworfen werden.
Engels Krumme Groß Martin Dr. Augustin
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 170/51 · 15.01.1951Revisionen im Diebstahlsverfahren: Rügen zu Vernehmungsreihenfolge und Zeugenbeeidigung erfolglos
- BGH · 4 StR 352/53 · 27.08.1953Revision: Aufhebung wegen unklarer innerer Tatseite bei falscher Anschuldigung
- BGH · 4 StR 148/53 · 28.05.1953BGH: Unterlassene Belehrung über Eidesverweigerungsrecht führt zur Aufhebung des Urteils