BGH: Unterlassene Belehrung über Eidesverweigerungsrecht führt zur Aufhebung des Urteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 148/53
- Datum
- 28.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Unterlassen der gesonderten Belehrung über das Recht, die Eidesleistung zu verweigern (§ 63 StPO), begründet einen bedingten Revisionsgrund, wenn das Urteil auf der verwerteten eidlichen Bekundung beruht.
Die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ersetzt nicht die gesonderte Belehrung über das Eidesverweigerungsrecht; bei Aufforderung zum Schwur ist ausdrücklich auf § 63 StPO hinzuweisen.
Ein verfahrensrechtlicher Belehrungsmangel ist nur revisionsbegründend, sofern die Rechtsverletzung ursächlich für die Schuldfeststellung war (keine unbedingte Revisionsfolge).
Beihilfe zum Meineid erfordert ein bewusstes Hervorrufen oder Veranlassen einer falschen beeidigten Aussage; bloßes Dulden genügt nicht ohne zusätzliche veranlassende oder bewusst herbeiführende Handlungen.
Bei unechten Unterlassungsdelikten ist das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des Unterlassens (Vorsatz/Schuld) zu prüfen und in den Feststellungen darzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 15. Dezember 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen
1.) ████ ███, geborene █, Ehefrau, geboren am █, aus █,
2.) ██████████████████████████ █████ █, geboren am █, aus █,
wegen Meineides pp.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████, als Vertreter der ███████████████████,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████,
Leitsatz
Das Unterlassen der Belehrung über das Eidesverweigerungsrecht stellt einen (bedingten) Revisionsgrund dar. Der Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht vermag sie nicht zu ersetzen.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 15. Dezember 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Der Angeklagte führte vor dem Landgericht in Essen einen Scheidungsrechtsstreit gegen seine frühere Ehefrau, die Angeklagte, seine jetzige Ehefrau, die als Zeugin eidlich vernommen wurde; den Inhalt des Beweisbeschlusses verschweigt das Urteil (vgl. DRiZ 1952, 93).
Die Angeklagte sagte in Gegenwart des Angeklagten aus: „Ich duze mich mit dem Kläger seit gut einem halben Jahr. Fahrten ins Blaue und Reisen über das Wochenende habe ich mit dem Kläger nicht unternommen. Ich habe mit dem Kläger noch nie außerhalb der Wohnung übernachtet.“ Diese drei Bekundungen waren bewusst falsch.
Das Landgericht hat die Ehefrau wegen Meineides, den Ehemann wegen Beihilfe dazu verurteilt. Beide haben Revision eingelegt.
Die Verfahrensrüge ist begründet. Der Tatrichter hat die geschiedene Ehefrau des Angeklagten als Zeugin vernommen und sie beschlussgemäß vereidigt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat er sie vor ihrer Vernehmung zur Sache nach § 52 Abs. 2 StPO darüber belehrt, dass sie als frühere Ehefrau des Beschwerdeführers nicht aussagen brauche, es später jedoch versäumt, sie darauf hinzuweisen, dass sie trotz ihrer Aussage die Beeidigung des Zeugnisses verweigern dürfe, als er sie zum Schwur aufforderte. Damit hat er gegen die zwingende Vorschrift des § 63 StPO verstoßen.
Darauf kann die Revisionsrüge auch gestützt werden. Der BGH hat schon in seiner Entscheidung BGHSt 1, 39 dargelegt, dass das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 52 StPO genannten Angehörigen im Gegensatz zum Persönlichkeitsrecht des § 55 StPO auf Beziehungen der Zeugen zum Angeklagten beruhe und daher mit dessen Rechtskreis so verbunden sei, dass er notwendig mitgeschützt werde. Das gilt auch für das Eidesverweigerungsrecht des § 63 StPO, auf das der Zeuge auch dann hinzuweisen ist, wenn er über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist. Freilich muss das Urteil auf dieser Rechtsverletzung beruhen, da es sich nicht um einen unbedingten Revisionsgrund des § 338 StPO handelt (zustimmend RG in HRR 1942 Nr. 466; Eb. Schmidt, StPO, § 63, Erl. 3; Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 5). Eine solche Rechtsverletzung kann bei Tatgleichheit in demselben Verfahren jeder Mitangeklagte geltend machen (Nachweise bei Eb. Schmidt, § 52 Erl. 53; Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 5). Die tatrichterlichen Feststellungen sind u. a. gegründet auf die „eidliche glaubwürdige Bekundung der Zeugin Maria ███████“. Das Landgericht hat die Darstellung der Zeugin demnach als eidlich verwertet und gewürdigt und ist damit unter Verstoß gegen eine zwingende Verfahrensvorschrift zu seinen Schuldfeststellungen gelangt. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang.
2.) Der Schuldspruch gegen den Ehemann begegnet auch durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter führt aus: „Nach der Rechtsprechung wird Beihilfe zum Meineid dadurch begangen, dass eine Partei einen Zeugen seine Aussage beeiden lässt, obwohl sie in so weitgehender Rechtskenntnis, dass sie falsch ist.“
Dieser Rechtssatz ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung unbekannt. Die Rechtspflicht der Partei gegenüber dem Zeugen, von ihm die Gefahr einer Eidesverletzung abzuwenden, besteht in einem bürgerlichen Rechtsstreit nur, wenn sie die Gefahr einer falschen Aussage bewusst oder unbewusst durch eigene Tätigkeit heraufbeschworen und die Möglichkeit gehabt hat, zu verhindern, dass sie beeidigt wurde. Von diesem Gedanken ausgehend hat die Rechtsprechung Beihilfe zum Meineid bejaht, wenn die Partei den Zeugen selbst benannt oder aber durch ein wahrheitswidriges Bestreiten der gegnerischen Behauptungen die andere Partei veranlasst hat, sich auf den Zeugen zu berufen, und das Gericht, ihn zu vernehmen und zu vereidigen (vgl. BGHSt 3, 18); auch können enge persönliche Beziehungen zum Zeugen diesen in die Versuchung führen, falsch auszusagen, und damit für die Partei die Rechtspflicht begründen, den Meineid zu verhindern (vgl. BGHSt 2, 129, 134).
Da das Landgericht von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen ist, enthält das Urteil keinerlei Mitteilungen über die rechtserhebliche Tatsache, wie es zur Vernehmung der Angeklagten in dem Eherechtsstreit gekommen ist. Auch hat der Tatrichter versäumt, das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zu prüfen, wie es bei den unechten Unterlassungstaten geboten ist (BGHSt 2, 150, 155).
Im Widerspruch zu diesen auf ein Unterlassen abgestellten Erwägungen heben die Strafzumessungsgründe hervor, der Beschwerdeführer habe vor keinem Mittel zurückgeschreckt, seine Ehescheidung durchzusetzen, und sei Urheber der Straftat. Diese Wendungen deuten auf eine geistig tätige Teilnahme des Ehemannes in dem Sinne hin, dass er auf die damalige Zeugin eingewirkt habe.
3.) Bedenklich ist die Strafzumessung. Sie berücksichtigt anscheinend scharf die Gründe, die den Gesetzgeber zum Schutze der Rechtsfindung veranlasst haben, die Eidesverletzung unter Strafe zu stellen. Das wäre fehlerhaft; nicht die Erfüllung des Straftatbestandes, sondern allein die Art seiner Verwirklichung, d. h. die Größe des Unrechts und der Schuld und die Gefahrlichkeit des Täters dürfen auf die Ermittlung der Strafhöhe von Einfluss sein.
Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben,
4.) die Frage zu erörtern, ob die Beschwerdeführerin ihr ehewidriges Verhalten, das das Oberlandesgericht im Scheidungsurteil als erwiesen ansah, etwa deshalb geleugnet hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs (§ 172 StGB) abzuwenden. Auf § 157 StGB hat sie sich zwar nicht berufen; sie konnte es nicht, ohne mit ihrer eigenen Einlassung in Widerspruch zu geraten. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es auf die Vorstellung und den Willen des Täters bei der falschen Aussage, aber nicht darauf an, was in Wirklichkeit als Folge einer wahrheitsgemäßen Aussage zu erwarten war. Die Besorgnis, dass der Scheidungsrichter aus einer wahrheitsgemäßen Schilderung ihrer engen Beziehungen zum damaligen Kläger auf ein ehebrecherisches Verhältnis schließen würde, lag nicht fern. Die Strafmilderung stellt das Gesetz freilich in das pflichtgemäße Ermessen des Richters.
Schließlich wird es sich empfehlen, zur neuen Hauptverhandlung den Vernehmungsrichter zu laden; er wird am ehesten darüber Auskunft geben können, in welchem möglicherweise erläuterten Sinne er nach gemeinsamen Fahrten und Ausflügen und nach einer Übernachtung mit dem damaligen Kläger gefragt hat.
| Groß | Hülle | Dr. Augustin | |||
| Engels | Martin |