Treffer
BGH Urteil

Revision teils verworfen: Begründungsanforderungen bei § 105 JGG und Sperre Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 334/62
Datum
02.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen gegen ein LG-Urteil wegen zahlreicher Diebstahls- und Hehlereidelikte sowie Nebenfolgen (u.a. Fahrerlaubnisentziehung). Die Revision eines Angeklagten wurde vollständig verworfen; bei zwei Mitangeklagten war sie teilweise erfolgreich. Für die Nichtanwendung des Jugendstrafrechts auf einen Heranwachsenden fehlte eine konkret nachprüfbare Gesamtwürdigung nach § 105 JGG, sodass der Strafausspruch insoweit aufgehoben wurde. Zudem beanstandete der BGH ein zeitlich unbegrenztes Verbot der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mangels Begründung; im Übrigen blieben Schuldsprüche und weitere Rechtsfolgen bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtanwendung von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden (§ 105 Abs. 1 JGG) erfordert eine in den Urteilsgründen im Einzelnen dargelegte, revisionsrechtlich nachprüfbare Gesamtwürdigung von Täterpersönlichkeit und Tat; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt nicht.

2

Fehlt eine tragfähige Begründung zur Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf einen Heranwachsenden, ist der Strafausspruch aufzuheben, weil das Revisionsgericht die erforderliche Würdigung nicht anstelle des Tatrichters nachholen kann.

3

Ein zeitlich unbegrenztes Verbot der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis stellt einen schwerwiegenden Eingriff dar und bedarf einer eigenständigen, sorgfältigen Begründung; dies gilt erst recht bei erheblichen Auswirkungen auf die Berufsausübung.

4

Die Versagung einer weiteren Strafmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit kann zulässig darauf gestützt werden, dass zur Einwirkung auf den Täter eine deutlich fühlbare Sanktion erforderlich erscheint; darin liegt nicht ohne Weiteres eine unzulässige strafschärfende Verwertung der verminderten Hemmungsfähigkeit.

5

Bei Nebenstrafen und Maßregeln kann ein knapper Hinweis auf die gesetzliche Grundlage ausreichen, wenn sich deren Zulässigkeit und Erforderlichkeit aus Art und Schwere der Taten sowie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ohne Weiteres ergibt und kein Hinweis auf ein rechtsirriges Zwangsverständnis besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 11. Dezember 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████ █████ Heinz aus ██████, 1. in ████ zur ████ ██ geboren am ███, ██████████████████, den ██████████████ ██████ █ ███ ███ Dol ███, ██ █████████, geboren am ███, zur Zeit in ██████████████████, den ████████ Georg ████ ██ aus Do-Dortmund, geboren am ████, zur Zeit in ██████████████████, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, ████████████████ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als Urkundsbeamter ███ ████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 11. Dezember 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 12. Dezember 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Auf die Revisionen der Angeklagten Alfred ████ und Georg ██ wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,

bei Alfred ████ soweit der Verwaltungsbehörde untersagt worden ist, ihm eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, bei Georg ██ im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

I.

1. Das Landgericht hat verurteilt: a) den Angeklagten ████████ wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 24 Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen und wegen Diebstahls im Rückfall in drei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus; b) den Angeklagten Alfred ██ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen schweren Diebstahls im Rückfall in vier Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis; c) Georg ██ unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls in 22 Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in drei Fällen, wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Hehlerei zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis.

Außerdem wurden die bürgerlichen Ehrenrechte dem Angeklagten ████████ für fünf Jahre, dem Angeklagten Alfred ██ für drei Jahre aberkannt. Gegen diese beiden Angeklagten wurde auch die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Alfred ██ wurde ferner auf die Dauer von fünf Jahren verboten, selbständig oder im Betrieb eines Familienangehörigen oder in abhängiger Stellung im Schrotthandel tätig zu sein. Ihm wurde auch die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ohne zeitliche Beschränkung entzogen. Das ihm gehörende Dreirad Marke „Tempo“ wurde eingezogen.

2. Alle drei Angeklagten haben ihre Verurteilung in vollem Umfang angefochten. Alfred und Georg ██ haben die Verletzung formellen und sachlichen Rechts, ████████ hat nur die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

Die Revision des Angeklagten ████████ ist unbegründet, die Revisionen der Angeklagten Alfred und Georg ██ sind nur teilweise begründet.

3. Alfred ██ hat die Verfahrensrüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß ausgeführt; sie ist daher einer Nachprüfung nicht zugänglich. Die von Georg ██ erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung braucht nicht beschieden zu werden, weil insoweit die Sachrüge durchgreift (nachstehend III 3).

Der Schuldspruch wird nur im Fall I 1 der Urteilsgründe (S. 11 ff. UA) und nur von dem Angeklagten Georg ██ mit einer Einzelrüge angegriffen. Im Übrigen haben sich die Angeklagten auf die allgemeine Sachrüge beschränkt.

II.

1. Georg ██ hält es für rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht in dem genannten Fall einen Diebstahl, nicht nur einen Mundraub angenommen hat; jedoch zu Unrecht.

Nach den Feststellungen entwendeten die Angeklagten ██████ und Georg ██ aus einem unverschlossen abgestellten VW-Lieferwagen einen halb gefüllten Karton mit Dosenmilch „Badren-Marke“, ungefähr drei Pfund Kaffee in kleineren Packungen und Gebäck in nicht festgestellter Menge. Ein Teil der Beute – Backwaren und Kaffee – wurde später in der Familie des Angeklagten Alfred ███ verzehrt. Nach der Ansicht des Landgerichts handelte es sich bei dem Diebesgut nach Menge und Wert um mehr, als zum alsbaldigen Verbrauch hätte geeignet sein können, abgesehen davon, dass die Angeklagten bei der Tat solchen alsbaldigen Verbrauch auch nicht ins Auge gefasst hatten (S. 12 UA).

Die Revision verweist darauf, dass Georg ██ vor oder bei der Ausführung der Tat zu ███ gesagt habe, er wolle etwas für die „Kleinen“ – seine jüngeren Geschwister – haben; die Familie des Angeklagten Alfred ███, des Vaters des Beschwerdeführers, habe aber damals aus 12 oder 13 Personen bestanden. Die Revision meint, bei dieser Vielzahl von Verbrauchern könne keine Rede davon sein, dass es sich bei der Diebesbeute nach Menge und Wert um mehr gehandelt habe, als zum alsbaldigen Verbrauch hätte geeignet sein können.

Auch die weitere Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten einen alsbaldigen Verbrauch nicht ins Auge gefasst, sei mit der wiedergegebenen Äußerung des Georg ██ unvereinbar.

Dem kann nicht beigetreten werden. Die Tatsache, dass später ein Teil des Diebesgutes in der Familie des Angeklagten Alfred ███ verzehrt wurde, steht der Überzeugung des Landgerichts, die Angeklagten hätten nicht den alsbaldigen Verbrauch der entwendeten Nahrungs- und Genussmittel ins Auge gefasst, denkgesetzlich nicht entgegen. Damit schon erweist sich die Rüge als unbegründet. Abgesehen davon ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer angenommen hat, die gestohlenen Waren hätten den tatbestandlichen Rahmen einer nur geringen Menge und unbedeutenden Werts überschritten (§ 370 Nr. 5 StGB).

2. Die auf die allgemeinen Sachrügen vorgenommene Nachprüfung der Schuldsprüche im Ganzen lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

III.

Alle drei Angeklagten wenden sich mit Einzelrügen gegen die Strafaussprüche.

1. Der Angeklagte ████████ hält die Begründung für unzureichend, mit der ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und gegen ihn die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ausgesprochen wurden. Er vermisst die Feststellung, dass die Tat mit ihrem Unrechtsgehalt und ihren Folgen sowie seine Persönlichkeit die Verhängung der genannten Nebenstrafe und Nebenfolge geboten. Die Rüge ist unbegründet.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt der bloße Hinweis auf den § 32 StGB als Begründung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, wenn sich die rechtliche Zulässigkeit der Nebenstrafe aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus der Art und Schwere der Straftaten, ohne Weiteres ergibt und kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Tatrichter die Aberkennung rechtsirrig für zwingend gehalten hat (u. a. BGH 3 StR 360/51 vom 12. Juli 1951; 1 StR 494/54 vom 5. April 1955; vgl. Schönke/Schröder, 10. Aufl. 1961 Anm. II zu § 32 StGB).

Entsprechendes gilt für die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht (zuletzt Urteile BGH 4 StR 141/62 vom 20. Juli 1962 und 4 StR 266/62 vom 7. September 1962, dieses zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt).

Dass die Sicherungsmaßnahme nach § 38 StGB gegen einen Angeklagten gerechtfertigt ist, der, wie der Beschwerdeführer, gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und bei dem von der Anordnung der Sicherungsverwahrung nur deswegen abgesehen wird, weil die Möglichkeit seiner Besserung durch eine langjährige Zuchthausstrafe noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, bedarf keiner näheren Begründung.

Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts halten im Übrigen der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision dieses Angeklagten erweist sich daher in vollem Umfang als unbegründet.

Die privatschriftliche Eingabe des Angeklagten vom 10. September 1962 konnte im Revisionsrechtszug wegen Formmangels (§ 345 Abs. 2 StPO) nicht berücksichtigt werden.

2. Der Angeklagte Alfred ██ greift den Strafausspruch in dreifacher Richtung an.

a) Er hält es für unzulässig, dass das Landgericht die „nicht unerhebliche Herabsetzung“ seiner Hemmungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) „strafschärfend verwertet“ hat; denn diese sei, wie sich aus den Darlegungen der Strafkammer (S. 53 UA) ergebe, eine Folge seines – des Angeklagten – Schwachsinns. Die Rüge geht fehl.

Das Landgericht hat dem Angeklagten (auch) wegen der erheblichen Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit mildernde Umstände nach den §§ 244 Abs. 2, 260 Abs. 2 StGB zugestanden und deshalb auf Gefängnis, nicht auf Zuchthaus erkannt. Es hat es jedoch abgelehnt, die danach zu verhängenden Strafen noch nach Maßgabe der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu ermäßigen. Es legt dazu (S. 54 UA) dar, bei den nach der Zubilligung mildernder Umstände zu verhängenden Gefängnisstrafen „durfte ... nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser Angeklagte gerade infolge seiner herabgesetzten Hemmungsfähigkeit auf eine gemilderte Strafe von einem gewissen Grade der Milderung an nicht mehr günstig – unter anderem im Sinne einer Resozialisierung – reagieren wird, wovon die Kammer in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen überzeugt ist.“ Das Landgericht meint sodann, der Angeklagte müsse „nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Erfolglosigkeit seiner teils einschlägigen Vorstrafen in nachhaltig grob sinnlich fühlbarer Weise vor Wiederholungen gewarnt (und) in seiner Hemmungsfähigkeit gefestigt werden“.

Danach hat der Tatrichter die Höhe der Strafen (mit) unter dem Gesichtspunkt bemessen, dass der Angeklagte dazu angehalten werden soll, aus Angst vor neuer Strafe alle in ihm vorhandenen (schwachen) Willenskräfte aufzubieten, um künftigen Versuchungen zu widerstehen. Das ist ein zulässiger Grund für die Versagung der Strafmilderung nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB. Wenn diese Art der Strafzumessung im Ergebnis auch auf eine strengere Bestrafung des Angeklagten hinausläuft, als wenn die Strafe dem ermäßigten Rahmen nach § 44 StGB entnommen worden wäre, kann doch nicht daraus gefolgert werden, dass das Landgericht die mangelnde Hemmungsfähigkeit des Angeklagten strafschärfend gewertet habe.

b) Die Revision wendet sich weiter gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Festsetzung einer begrenzten Sperrfrist. Sie meint, diese Maßnahme stehe im Widerspruch zu der vom Landgericht für die Nichtanwendung des § 44 StGB angeführten Erwägung, dass der Angeklagte resozialisiert werden solle. Dabei übersieht sie, dass es dem Tatrichter trotz dieses mit der Strafbemessung verfolgten Besserungs- und Abschreckungszweckes nicht verwehrt war, zum Schutze der Allgemeinheit die Sicherungsmaßregel anzuordnen, die nach seiner Ansicht erforderlich ist, um den Angeklagten im Falle seines Versagens vor neuen Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu bewahren (vgl. u. a. BGHSt 15, 316 zum Verhältnis von § 23 StGB und § 42 m StGB).

Dass das Landgericht den Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur mit knappen, den Gesetzeswortlaut wiederholenden Worten begründet hat, ist bei der Art und Schwere der Taten des Angeklagten kein die Maßregel gefährdender Rechtsfehler. Nicht gebilligt werden kann jedoch das Fehlen jeder Begründung für das zeitlich unbegrenzte Verbot an die Verwaltungsbehörde, dem Angeklagten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, muss der Tatrichter die Bemessung der Sperrfrist auf die zeitliche Höchstdauer von fünf Jahren sorgfältig begründen, weil sie einen schweren Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Angeklagten enthält (u. a. BGH VRS 16, 350).

Das gilt erst recht, wenn der Angeklagte nie mehr eine Fahrerlaubnis erhalten soll, und besonders dann, wenn dadurch seine berufliche Tätigkeit erheblich erschwert oder eingeschränkt wird.

c) Die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden „Tempo-Dreirades“ ist dagegen rechtsbedenkenfrei.

Die Revision beanstandet ebenfalls nur sehr knapp begründet, das Landgericht habe verkannt, dass die Einziehung nach § 40 StGB nur möglich, nicht zwingend vorgeschrieben ist. Bei dieser Rüge verkennt die Revision, dass die Wendung in den Urteilsgründen (S. 55 UA), gemäß § 40 StGB sei die Einziehung des Dreirades „geboten“, nicht so zu verstehen ist, als habe das Landgericht den § 40 StGB als Mussvorschrift angesehen; der Sinn dieser Stelle geht vielmehr dahin, dass die Strafkammer die Einziehung im Bewusstsein der Möglichkeit, von ihr abzusehen, als weiteres Strafübel für erforderlich hielt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Die Revision des Angeklagten Georg ██ hält die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den Angeklagten für rechtsfehlerhaft, zumindest aber für unzureichend begründet. Sie wirft dem Landgericht überdies vor, die Aufklärungspflicht verletzt zu haben, weil es zu der Frage, ob der Angeklagte einem Jugendlichen gleichzustellen sei, keinen Sachverständigen gehört habe.

Die Rüge greift durch. Das Landgericht hat die Anwendung von Jugendstrafrecht nur mit den Worten des Gesetzes (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG) abgelehnt. Wie der erkennende Senat aber schon in seiner Entscheidung 4 StR 276/54 vom 29. Juli 1954 in LM Nr. 5 zu § 105 JGG (NJW 1954, 1617) ausgeführt hat und wie es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, erfordert die Nichtanwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende eine ins Einzelne gehende, rechtlich nachprüfbare Würdigung des Täters und seiner Tat unter Berücksichtigung insbesondere der sittlichen und charakterlichen Entwicklung des Angeklagten, der seine Wesensart kennzeichnenden Eigenschaften und der ihn beeinflussenden Umweltbedingungen. Eine solche umfassende Würdigung fehlt im angefochtenen Urteil völlig. Das Revisionsgericht kann sie nicht anstelle des Tatrichters selbst vornehmen.

In der neuen Hauptverhandlung kann sich die Zuziehung eines Sachverständigen empfehlen, der das Landgericht bei der Entscheidung der Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, mit seinen fachlichen Erfahrungen unterstützt.

Lang-Hinrichsen Martin Krumme Börtzler Flitner

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