Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Polizeiaufsicht bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 141/62
Datum
20.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert ein Landgerichtsurteil wegen schweren Diebstahls im Rückfall; strittig waren die Versagung mildernder Umstände und die Anordnung von Polizeiaufsicht. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die Feststellungen zur fehlenden Notlage tragen die Strafzumessung; die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht lässt sich aus der Urschrift auch bei fehlender Begründung in der Abschrift erschließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung, dass der Angeklagte sich nicht in echter Not befand, ist gerechtfertigt, wenn er jederzeit in die Strafanstalt zurückkehren konnte und so seinen notwendigsten Lebensunterhalt sichern konnte.

2

Die Versagung mildernder Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer aufgrund von Lebenssachverhalt und Tatmotiv zu dem Schluss gelangt, dass keine wesentlichen Milderungsgründe vorliegen.

3

Eine Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht kann aufrechterhalten werden, wenn aus der Urschrift des Urteils hervorgeht, dass die Strafkammer die Maßregel begründen wollte und das Fehlen der Begründung in der öffentlichen Abschrift auf einem offensichtlichen Versehen beruht.

4

Die bloße Bezugnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 248, 38 StGB) kann für die Begründung der Zulässigkeit einer Sicherungsmaßregel ausreichend sein.

5

Die Revision ist unbegründet, wenn sie keine konkreten Einzeleinwendungen aufzeigt, die einen Rechtsirrtum im Schuldspruch oder in der Strafzumessung belegen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 24. Januar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter ██████ █, wohnhaft █████████ ██ ███████, geboren am [REDACTED], wegen schweren Diebstahls i. R. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████████ ███ ███████████████████ ████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. Januar 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einzeleinwendungen.

2. Auch die vom Landgericht ausgesprochene Strafe und die ihr zugrunde liegenden Erwägungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Revision bemängelt, dass dem Angeklagten mildernde Umstände versagt worden sind; sie meint, sowohl aus dem Lebenslauf des Angeklagten wie auch aus seinem Tatmotiv ergäben sich wesentliche Milderungsgründe.

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte, wie das Landgericht annimmt, tatsächlich ohne Papiere hätte Arbeit finden können und ob allein daraus, dass er diesen Versuch unterlassen hat, zu folgern ist, der Beweggrund für seine Straftaten sei Faulheit gewesen (S. 8, 10 UA). Denn die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich nicht in echter Not befunden, ist schon deshalb gerechtfertigt, weil er

jederzeit in die Strafanstalt, aus der er vorher ausgebrochen war, zurückkehren und dadurch seinen notwendigsten Lebensunterhalt sicherstellen konnte (BGH 5 StR 312/52 vom 3. April 1952 und 4 StR 119/52 vom 25. April 1952, beide angeführt bei Dallinger in MDR 1952, 408 zu § 248a StGB).

b) Auch der Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht kann bestehen bleiben.

Die Revision rügt zwar an sich mit Recht, dass die Urteilsgründe keine Rechtfertigung dieser Sicherungsmaßregel enthielten. Auch die dem Senat vorliegende beglaubigte Urteilsabschrift besagt hierzu nichts. Aus der Urschrift des Urteils (Bl. 58, 70 d. A.) ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass das Landgericht die Begründung der Maßregel nicht schlechthin unterlassen hat, sondern dass der hierauf bezügliche Teil der Urteilsgründe nach Streichung allenfalls versehentlich nicht wiederhergestellt worden ist. In der Urschrift findet sich an zwei Stellen derselben Seite (Bl. 70 d. A.) ein Absatz folgenden Inhalts: "Die Polizeiaufsicht für den Angeklagten ist gemäß §§ 248, 38 StGB für zulässig erklärt worden." An beiden Stellen wurde dieser Absatz (mit einer Tinte) durchstrichen, und zwar ersichtlich deshalb, weil der Berichterstatter Teile der Strafzumessungsgründe neu fassen wollte und auch tatsächlich neu gefasst hat. Die Streichung des genannten Absatzes an der zweiten Stelle scheint durch seitliche Punktierung und durch einen waagerechten (grünen) Strich rückgängig gemacht worden zu sein. Mit Sicherheit lässt sich das allerdings nicht feststellen. Immerhin lässt die Urschrift des Urteils erkennen, dass die

Strafkammer die Anordnung der Zulässigkeit der Polizeiaufsicht begründen wollte und dass, wenn man den die Begründung enthaltenden, aber gestrichenen (zweiten) Absatz nicht als wiederhergestellt ansehen könnte, dies nur auf ein offensichtliches Versehen zurückzuführen wäre, das der Senat von sich aus richtigstellen könnte. Die vom Landgericht an sich vorgesehene Begründung wäre trotz der bloßen Bezugnahme auf die Gesetzesvorschriften der §§ 248, 38 StGB ausreichend (vgl. BGH 3 StR 735/51 vom 31. Oktober 1951). Dafür, dass die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsmaßregel irrig für zwingend gehalten hätte, fehlt jeder Anhaltspunkt.

RotbergMartinFlitner
SauerLang-Hinrichsen

Zitiert (2)

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