Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vorsätzlich herbeigeführte Volltrunkenheit und Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 119/52
Datum
26.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte entzündete nach erheblichem Alkoholkonsum eine Strohlage auf einem landwirtschaftlichen Hof. Das Landgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlich herbeigeführter Volltrunkenheit (§ 330a StGB); die Revision wurde vom BGH verworfen. Der BGH bestätigte, dass bedingter Vorsatz beim Herbeiführen der Volltrunkenheit ausreicht und § 330a nur ausscheidet, wenn äußere Umstände allein die Zurechnungsunfähigkeit verursachen. Die Voraussetzungen tätiger Reue (§ 310 StGB) lagen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 330a StGB ist anwendbar, wenn der Täter den Rausch vorsätzlich herbeiführt und wenigstens bedingten Vorsatz hinsichtlich der dadurch eintretenden Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit hat.

2

§ 330a StGB findet dann keine Anwendung, wenn äußere, von der Alkoholeinnahme unabhängige Umstände für sich allein die Zurechnungsunfähigkeit verursachen.

3

Die Kenntnis einer besonderen Alkoholempfindlichkeit und das bewusste Einnehmen erheblicher Mengen Alkohol begründen regelmäßig den erforderlichen bedingten Vorsatz, dass die Zurechnungsfähigkeit ausgehebelt wird.

4

Tätige Reue (§ 310 StGB) bedarf wirksamer, rechtzeitiger Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr; nach Wahrnehmung durch Dritte oder nach bloß unvollständigen Löschversuchen durch den Täter kann tätige Reue ausscheiden.

5

Das Inbrandsetzen fremder Vorräte landwirtschaftlicher Erzeugnisse erfüllt die äußeren Merkmale einfacher Brandstiftung (§ 308 StGB); es können damit gleichzeitig Elemente eines Versuchs schwerer Brandstiftung und einer vollendeten einfachen Brandstiftung vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 22. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tagearbeiter Hermann M. ███ aus —, geboren dort am █████████ 1924, █████ in Untersuchungshaft, wegen Volltrunkenheit hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille als ████████████ Richter, Bundesanwalt █████████ ███ ███████████████████ als ██████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 22. Dezember 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der schwachsinnige und alkoholempfindliche Angeklagte stieg nach dem Genuss erheblicher Mengen Wacholderschnapses auf den mit Brettern gedielten Boden eines bäuerlichen Anwesens, auf dem 5 bis 6 Fuhren Stroh gestapelt waren. Die vor dem Stapel liegende dünne Strohschicht zündete er an, um das Gebäude niederzubrennen. Diese Schicht, die bis an den Stapel heranreichte, brannte stellenweise. Dem Schmied █████, der auf Hilferufe seiner Mutter mit Wasser herbeieilte, gelang es, die noch glühende, etwa 0,5 m große Strohfläche zu löschen, bevor Gebäudeteile Feuer fingen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlich herbeigeführter Volltrunkenheit (§ 330a StGB) verurteilt.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie ist nicht begründet.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die äußeren Tatbestandsmerkmale einer versuchten schweren Brandstiftung nach §§ 306 Nr. 2, 43 StGB als gegeben erachtet; es liegt kein Widerspruch darin, dass nach den tatrichterlichen Feststellungen das auf den Dielen liegende Stroh brannte, als die Mutter des Angeklagten und Frau ██████ zum Bodenlickten, und dass es noch glühte, als der Sohn █████ später mit Wasser löschte. Das Landgericht hat aber übersehen, dass zugleich (RGSt 64, 273, 279) die äußeren Merkmale eines vollendeten Verbrechens der einfachen Brandstiftung nach § 308 StGB nachgewiesen sind; denn der Angeklagte hat fremde Vorräte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Brand gesetzt.

Die Voraussetzungen der tätigen Reue des § 310 StGB hat der Vorderrichter zutreffend verneint; denn die Brandstiftung war nicht nur von der Mutter des Angeklagten, sondern auch schon von Frau ███ wahrgenommen worden, als der Angeklagte „ernüchtert durch das Rufen der Zeuginnen“ das Feuer auszutreten begann. Gelöscht hat die „noch glühende“ Strohschicht auch erst der Sohn ████████, den der Angeklagte nicht herbeigerufen hatte.

Der Beschwerdeführer war zwar bei der Anlegung des Feuers schuldunfähig im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB; doch waren Vorstellung und Wille in natürlicher Weise auf das Abbrennen des Gebäudes gerichtet. Dem Urteil ist die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass der Alkoholmissbrauch für die Rauschtat ursächlich und dass der Angeklagte in nüchternem Zustand schuldfähig war, weil sein Schwachsinn nicht so schwer ist, dass er die Zurechnungsfähigkeit ausschlösse. Es bedeutet deshalb keinen Widerspruch, wenn das Landgericht feststellt, allein der Alkoholgenuss habe die volle Zurechnungsunfähigkeit herbeigeführt (RG HRR 1939 Nr. 1561). § 330a StGB scheidet nicht schon dann aus, wenn die Volltrunkenheit durch eine besondere psychische Veranlagung des an sich schuldfähigen Täters begünstigt wird; die Vorschrift ist vielmehr erst dann unanwendbar, wenn äußere Umstände eine selbständige Ursache zur Entstehung der Zurechnungsunfähigkeit lieferten (RGSt 73, 132, 133), dergestalt, dass sie für sich allein schon den Täter der Einsichtsfähigkeit oder des Willensvermögens beraubten.

Der Vorsatz im Sinne des § 330a StGB hat sich nicht nur auf das Herbeiführen eines Rausches zu erstrecken, sondern auch auf die Auslösung eines solchen, der die Zurechnungsfähigkeit ausschließt. Der Tatrichter ist der Überzeugung, es sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, „dass er durch das Trinken des Wacholders in einen Zustand geriet, der sein Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen aufhob, zumal er nach seiner eigenen Einlassung wusste, dass er sehr empfindlich gegenüber dem Alkohol ist“. Die von der Revision vermisste weitere Feststellung, dass der Angeklagte in diese als möglich erkannte Folge seiner Handlung auch eingewilligt habe, hat jedoch die Strafkammer erkennbar damit gleichzeitig zum Ausdruck bringen wollen, weil sie sich vergegenwärtigt hat, dass der Beschwerdeführer in voller Kenntnis seiner schwächlichen Körperbeschaffenheit und seiner besonderen Empfindlichkeit gegen den Genuss von Alkohol erhebliche Mengen davon in hochgradiger Form zu sich genommen hat. Es genügte hier für die Annahme des bedingten Vorsatzes, dass sich der Täter die herbeigeführten Folgen als möglicherweise eintretend vorgestellt hat und dass er sich dennoch durch diese Vorstellung nicht von seinem Handeln abbringen ließ.

JustizangestellterKrummeHille
GroßHörchnerEngels
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