Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung Strafausspruch wegen Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 360/51
Datum
12.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen Diebstahls im Rückfall und vierfacher Hehlerei. Der BGH gab der Revision insoweit statt, als die Verurteilungen wegen Hehlerei und der Strafausspruch aufgehoben wurden, weil die Einzelstrafen für Hehlerei rechtsfehlerhaft als Zuchthaus statt als Gefängnis festgesetzt worden waren. In den übrigen Punkten wurde die Revision verworfen; die Sache ist zur neuen Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Zubilligung mildernder Umstände obliegt dem Tatrichter und ist in der Revision nur angreifbar, wenn sie von einem Rechtsirrtum beeinflusst ist.

2

Angriffe auf die tatsächliche Würdigung der Beweise und der Persönlichkeit des Angeklagten sind in der Revisionsinstanz unbeachtlich, soweit sie keine rechtliche Fehlerquelle aufzeigen.

3

Ist für eine Straftat gesetzlich nur Gefängnisstrafe vorgesehen, hat das Gericht die Einzelstrafen in dieser Strafart festzusetzen; eine spätere Umrechnung in eine schwerere Strafart ist erst nach ordnungsgemäßer Festsetzung möglich.

4

Liegt in der Strafzumessung ein Rechtsfehler vor, der das Ergebnis beeinflussen kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Nebenfolgen zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht D., 1. Februar 1951

Leitsatz

(Kein Leitsatz im Originaltext enthalten.)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in D. vom 1. Februar 1951, durch das der Angeklagte wegen Diebstahls und Hehlerei verurteilt wurde, im Strafausspruch sowie hinsichtlich der gegen ihn erkannten Gesamtstrafe mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet worden ist. Das Landgericht hat Einzelstrafen von einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten für den Diebstahl und für jeden Fall der Hehlerei eine solche von je drei Monaten Zuchthaus festgesetzt. Außerdem sind dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die allein geltend macht, dass bei dem Rückfalldiebstahl mildernde Umstände übersehen worden seien, dass für die vier Fälle der Hehlerei auf Zuchthaus erkannt und dass die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht begründet worden sei.

Das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel ist nur in dem Umfang begründet, in dem es sich gegen die Verurteilung wegen Hehlerei wendet.

Die Entscheidung über die Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände ist Aufgabe des Tatrichters und mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie von einem Rechtsirrtum beeinflusst ist. Dass das Landgericht sich hier von rechtsirrigem Erwägungen habe leiten lassen, ist jedoch nicht ersichtlich.

Die Revision rügt, dass die tatsächliche Würdigung des Urteils in wesentlichen Punkten angegriffen sei. Diese Angriffe sind in der Revisionsinstanz unbeachtlich.

Die Urteilsgründe lassen keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass das Landgericht bei der Strafzumessung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Die in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrücke von der Persönlichkeit des Angeklagten und die Notwendigkeit der Zuerkennung der erkannten Strafe sind im Urteil hinreichend dargelegt.

Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung wegen Hehlerei wendet, ist sie begründet.

Die Entscheidung über die Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände ist Aufgabe des Tatrichters und mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie von einem Rechtsirrtum beeinflusst ist. Dass das Landgericht sich hier von rechtsirrigem Erwägungen habe leiten lassen, ist jedoch nicht ersichtlich.

Die Revision rügt, dass die tatsächliche Würdigung des Urteils in wesentlichen Punkten angegriffen sei. Diese Angriffe sind in der Revisionsinstanz unbeachtlich.

Die Urteilsgründe lassen keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass das Landgericht bei der Strafzumessung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Die in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrücke von der Persönlichkeit des Angeklagten und die Notwendigkeit der Zuerkennung der erkannten Strafe sind im Urteil hinreichend dargelegt.

Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung wegen Hehlerei wendet, ist sie begründet.

Die Verurteilung wegen Hehlerei beruht auf § 259 StGB. Diese Vorschrift sieht jedoch nur Gefängnisstrafe vor. Infolgedessen hätte das Landgericht die Einzelstrafen in diesen Fällen auf Gefängnis festsetzen müssen. Erst dann wären sie, soweit für den Diebstahl im Rückfall Zuchthaus verwirkt war, in die schwerere Strafart umzurechnen gewesen, um durch Erhöhung der angemessenen Gesamtstrafe zu korrigieren (vgl. Schönke, 5. Aufl., Anm. V 3 zu § 74; Olshausen, 12. Aufl., Anm. 7 zu § 74).

Weil die Strafzumessung von diesem Rechtsfehler beeinflusst sein kann, musste das Urteil insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt ist.

Der Strafausspruch sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe kommt auch der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in Fortfall, über deren Aberkennung das Landgericht erneut zu entscheiden hat.

Insoweit bedarf es daher keiner weiteren Erörterung der von der Revision erhobenen Rüge. Es sei nur bemerkt, dass die vom Landgericht gegebene Begründung der Entscheidung nach § 32 StGB zwar etwas knapp, aber ausreichend ist, zumal sich die rechtliche Zulässigkeit der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ohne weiteres ergibt.

Die von der Revision angezogene Bemerkung in dem Erläuterungswerk zum Strafgesetzbuch von Schönke, 5. Aufl., Anm. III zu § 32, bezieht sich auf einen vom Reichsgericht in RGSt 71, 602 entschiedenen besonders gelagerten Fall, was auch bei Schönke durch die Wendung zum Ausdruck gebracht ist, dass der Ausspruch nur „unter Umständen“ einer besonderen Begründung bedürfe.

KraussKoenigerBaldus
NeumannScharpenseel
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