BGH: Fortsetzungszusammenhang bei Beihilfe erfordert Gesamtvorsatz des Gehilfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 327/67
- Datum
- 19.07.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen in der Revision sind unzulässig, wenn die Revisionsbegründung den Formvorschriften des § 345 Abs. 2 StPO nicht genügt, insbesondere wenn ein Schriftsatz nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist.
Bei mehreren Mitangeklagten wirken Verfahrensrügen nur zugunsten desjenigen, der sie frist- und formgerecht in eigener Revisionsbegründung erhoben hat; eine Erstreckung auf Mitangeklagte erfolgt insoweit nicht (§ 357 StPO).
Die Abberufung eines bestellten Pflichtverteidigers ist nicht geboten, wenn sich erst während laufender Hauptverhandlung ein Wahlverteidiger meldet und eine Umstellung der Verteidigung die Verfahrensdurchführung unangemessen verzögern würde; ein vom Angeklagten herbeigeführtes Zerwürfnis rechtfertigt die Abberufung grundsätzlich nicht.
Ob mehrere Unterstützungsleistungen als fortgesetzte Beihilfe zu bewerten sind, hängt allein vom Gesamtvorsatz des Gehilfen ab und nicht davon, ob der Haupttäter einen entsprechenden Gesamtvorsatz hatte.
Unterbleibt die Prüfung des für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Gesamtvorsatzes, kann der Schuldspruch aufzuheben sein, während Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben können; die innere Tatseite ist dann neu festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 28. März 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Johann-Henrik ███████, dort geboren am [REDACTED], geschieden,
die Einzelhändlerin Hedwig ████████, [REDACTED] geboren am [REDACTED], aus [REDACTED],
wegen Betrugs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ █████████ ██ als Verteidiger der beiden Angeklagten, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten ████ ███ gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. März 1966 — mit Ausnahme des Falles C 6 der Urteilsgründe, dessentwegen das Verfahren vorläufig eingestellt ist — wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision der Angeklagten █████ wird das Urteil aufgehoben,
a) soweit die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in 36 Fällen verurteilt worden ist, wobei jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben,
b) mit den zugehörigen Feststellungen im gesamten die Angeklagte betreffenden Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten █████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
A) Die Revision des Angeklagten ██████████
I. Die Verfahrensrügen
Soweit in dem Schriftsatz vom 26. März 1966 (Bd. XXII Bl. 218 bis 250 d. A.) Verfahrensrügen enthalten sind, sind diese unzulässig. Der Schriftsatz trägt am Kopf den Absendervermerk „Johann-Henrik ███████“ und ist nicht unterzeichnet; er entspricht nicht der Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO.
Soweit der Angeklagte am späten Abend des 22. August 1966 nach 22.15 Uhr noch Erklärungen zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben hat, enthalten auch sie keine zulässigen Verfahrensrügen. Der Urkundsbeamte hat ausdrücklich erklärt, dass er für sie keine Verantwortung übernehmen könne (Bd. XXII Bl. 346 d. A.). Im Übrigen waren diese Rügen auch unbegründet.
2. Die übrigen Verfahrensrügen, die der Angeklagte selbst zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt hat und die in den Revisionsbegründungsschriften seines ehemaligen Pflichtverteidigers und seines früheren Wahlverteidigers enthalten sind, sind unbegründet. Zum weit überwiegenden Teil sind sie offensichtlich unbegründet. Soweit darauf eine Erörterung überhaupt geboten ist, ist dies durch den dem Angeklagten mitgeteilten Schriftsatz des Generalbundesanwalts vom 29. Februar 1968, mit dem dieser die Verwerfung der Revision durch Beschluss beantragt hat, in ausreichendem Maße geschehen.
3. Der Senat hält nur die folgenden Ausführungen für geboten.
a) Ganz allgemein ist gegen den Angeklagten ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden, in welchem ihm alle nach der Sachlage gebotenen Möglichkeiten zu seiner Verteidigung in ausreichendem Maße gewährt worden sind. Insbesondere sind alle Vorwürfe, die zu einer Verurteilung des Angeklagten geführt haben, im Laufe der Hauptverhandlung eingehend erörtert worden. Der Angeklagte hatte schon vor der Hauptverhandlung wie insbesondere während ihres Verlaufs reichlich Zeit und Gelegenheit, zu allen Vorwürfen im Einzelnen wie zur Frage seines Geschäftsgebarens und seiner betrügerischen Einstellung im Allgemeinen sich zu äußern und die ihm angemessen erscheinenden Anträge, insbesondere Beweisanträge, zu stellen.
Hinsichtlich der weitaus meisten Einzelfälle hat er, wie im Urteil des Landgerichts festgehalten ist, im Laufe der Hauptverhandlung den ihm zur Last gelegten Sachverhalt ausdrücklich zugegeben oder zum mindesten nicht bestritten. Bezeichnend ist, dass der Angeklagte auch in seiner Revisionsbegründung keine Versäumnisse des erkennenden Landgerichts bei der Beweiserhebung geltend machen und durch Aufklärungsrügen beanstanden konnte, obwohl ihm vom Erlass des angefochtenen Urteils bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist rund fünf Monate zur Verfügung standen, in denen er sich auf freiem Fuß befand und alle Möglichkeiten zu den gebotenen Erkundigungen und Nachprüfungen sowie Erörterungen mit seinen Verteidigern hatte. Zu der den Kern der Vorwürfe bildenden Frage seines Geschäftsgebarens im Allgemeinen und seiner betrügerischen Einstellung konnte er ebenfalls ungehindert Stellung nehmen, was er sowohl in seinen schriftlichen Erklärungen als auch während der Hauptverhandlung — allein sein letztes Wort nahm 2 1/2 Sitzungstage in Anspruch — reichlich getan hat.
b) Das Landgericht war nicht verpflichtet, den — ohne Widerspruch des Angeklagten bestellten — Pflichtverteidiger abzuberufen, als sich für den Angeklagten ein Wahlverteidiger gemeldet hatte, nachdem die Hauptverhandlung bereits mehrere Tage im Gange war. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers darf nicht zur Unzeit zurückgenommen werden (BGHSt 3, 327). Hätte das Landgericht dem Antrag auf Abberufung des Pflichtverteidigers stattgegeben, so hätte der neu bestellte Wahlverteidiger angesichts des — gerade vom Angeklagten selbst mehrfach hervorgehobenen — außerordentlich großen Verfahrensstoffs ohne längere Einarbeitung und Vorbereitung die Verteidigung nicht angemessen führen können. Darauf aber, dass es durch sein Verhalten — weil er nämlich, gleichviel aus welchen Gründen, so spät erst einen Verteidiger wählte — zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung kam, hatte der Angeklagte keinen Anspruch.
Auch das vom Angeklagten geltend gemachte „Zerwürfnis“ mit seinem Pflichtverteidiger machte es nicht notwendig, dass das Landgericht den Pflichtverteidiger abberief. Der Beschluss der Strafkammer vom 7. Februar 1966 entspricht in dieser Hinsicht der Sach- und Rechtslage. Zutreffend hat die Strafkammer betont, dass ein Rechtsanwalt als „unabhängiges Organ der Rechtspflege“ (§ 1 BRAO) eine Verteidigung in eigener Verantwortung zu führen hat, ohne dabei an die Auffassung und besonders die Weisungen des Angeklagten gebunden zu sein. Sie hat ohne Rechtsirrtum und im Einklang mit den tatsächlichen Verhältnissen hervorgehoben, dass das Zerwürfnis sich eben darauf gründete, dass der Angeklagte seinem Verteidiger die Art seiner Verteidigung aufdrängen oder gar vorschreiben wollte. Es liegt kein Anhalt dafür vor, dass der Pflichtverteidiger absichtlich oder auch nur fahrlässig zum Nachteil seines Auftraggebers, des Angeklagten, gehandelt hätte. Auch der Rechtsanwalt ist dazu berufen, als Verteidiger das Gericht in der Feststellung des wahren Sachverhalts zu unterstützen, ohne allerdings geradezu zum Schaden seines Mandanten zu arbeiten; wenn eine auf Aufklärung des Sachverhalts hinzielende Maßnahme des Verteidigers schließlich zum Nachteil des Angeklagten ausschlägt, ohne dass dies der Verteidiger vorausgesehen hat und voraussehen musste, so kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden. Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, dass es nicht hingenommen werden kann, dass ein Angeklagter ein Zerwürfnis mit seinem Pflichtverteidiger herausfordert und dann, wenn es eingetreten ist, unter Berufung darauf die Abberufung des Pflichtverteidigers herbeiführt. Auf diese Weise hätte es jeder durch einen Pflichtverteidiger verteidigte Angeklagte in der Hand, die Durchführung einer Hauptverhandlung zu jedem ihm genehmen Zeitpunkt scheitern zu lassen.
c) Ohne Erfolg muss schließlich auch die Rüge bleiben, dass das Landgericht den vom Angeklagten nach seiner Inhaftnahme in der Sitzung vom 23. März 1966 gestellten Antrag auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung abgelehnt hat. Das Landgericht ist so verfahren, weil der Antrag nach seiner Überzeugung nicht ernst gemeint, sondern nur in Verschleppungsabsicht gestellt war. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Angeklagte trägt vor, der Vorsitzende habe ihm auf seine Bitten genehmigt, dass ihm seine Unterlagen in die Haftanstalt überbracht würden, damit er sie zur Vorbereitung seines letzten Wortes benutzen könne. Zu mehr war der Vorsitzende auch nicht von Amts wegen verpflichtet. Der Angeklagte hätte von sich aus darauf hinwirken müssen, dass ihm die Unterlagen überbracht würden. Er hätte seinen Verteidiger oder seine Eltern oder die Mitangeklagte ████, die mit ihm befreundet und ihm auch sonst sehr behilflich war, um die Abholung und Überbringung der Unterlagen bitten können. Er hätte auch — sei es noch in der Sitzung vom 16. März 1966 oder an einem der folgenden Tage — das Gericht darum ersuchen können, die Überbringung (nicht nur zu genehmigen, sondern) zu veranlassen; einen entsprechenden Antrag hätte er auch an die Gefängnisverwaltung richten können. Dass er sich in dieser Richtung bemüht habe, hat er nicht einmal behauptet.
Ohne Rechtsirrtum hat auch das Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluss hervorgehoben, dass der Angeklagte sich zu sämtlichen im Laufe der Hauptverhandlung eingehend erörterten Einzelfällen sachdienlich eingelassen und jedes Mal seine Unterlagen (Akten) vorgelegt hat. Daraus ist zu schließen, dass der Angeklagte die Anklagevorwürfe ernstlich gar nicht bestreiten konnte und wollte.
Jedenfalls kann darauf, dass der Angeklagte sein letztes Wort halten musste, ohne zuvor nochmals seine Unterlagen durchgesehen zu haben, das Urteil nicht beruhen. Der Angeklagte hat sich im Rahmen seines letzten Wortes außerordentlich eingehend, 2 1/2 Verhandlungstage hindurch, geäußert. Es deutet nicht das geringste daraufhin, dass er daran gehindert gewesen wäre, irgendwelche den Sachverhalt betreffende Ausführungen zu machen und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Er hat nicht einmal in seiner Revisionsbegründung, für deren Vorbereitung und Ausarbeitung ihm wie schon erwähnt rund fünf Monate zur Verfügung standen, auch nur andeutungsweise geltend machen können, welche vom Landgericht nicht berücksichtigten Tatsachen für die Beurteilung der ihm vorgeworfenen Verfehlungen noch hätten von Bedeutung sein können. An seinen rechtlichen Ausführungen, die er gleichbleibend das gesamte Verfahren hindurch immer wieder wiederholt hat, ist er durch die Ablehnung seines Aussetzungs- oder Unterbrechungsantrags nicht gehindert worden.
II. Die Sachrüge
1. In allen im angefochtenen Urteil behandelten Fällen mit der alleinigen Ausnahme des Falles 6 der Urteilsgründe rechtfertigen die Feststellungen den vom Landgericht getroffenen Schuldspruch. In allen Betrugsfällen — abgesehen vom Fall 6 — ist es den Urteilsfeststellungen zufolge insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die vom Angeklagten verursachte — im Fall C 58 die beabsichtigte — Vermögensschädigung anderer, aber auch den Schädigungsvorsatz des Angeklagten bejaht hat.
Auf die Bedenken, die im Fall C 6 erhoben werden können, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Der Senat hat insoweit auf Antrag der Bundesanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
2. Durchgreifende Bedenken bestehen auch insoweit nicht, als das Landgericht die Annahme einer fortgesetzten Handlung abgelehnt und sämtliche strafbare Handlungen als in Tatmehrheit stehende Einzeltaten erachtet hat. Es verhält sich hierbei nicht anders als etwa bei einem Täter, der den Plan gefasst hat, in Zukunft zahlreiche Diebstähle aus geparkten Kraftwagen auszuführen, und der, wenn sich ihm eine günstige Gelegenheit dazu bietet, sich dazu entschließt, diesen allgemeinen Plan jetzt in die Tat umzusetzen; in Fällen dieser Art kann nach der mit der Auffassung des Landgerichts übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und schon des Reichsgerichts keine fortgesetzte Straftat angenommen werden.
Allerdings ist das Landgericht bei der Beurteilung der Frage des Fortsetzungszusammenhangs nicht ausdrücklich darauf eingegangen, dass der Angeklagte in einem großen Teil der Betrugsfälle nicht nur die einzelnen Kunden, sondern auch die Banken getäuscht und geschädigt und also betrogen hat. Es hätte daher Anlass zu der ausdrücklichen Erörterung bestanden, ob nicht eine Reihe der Betrugshandlungen unter dem Gesichtspunkt der Täuschung und Schädigung der Banken zu einer oder mehreren fortgesetzten Taten zusammenzufassen sind. Die Feststellungen ergeben aber, dass auch insoweit die Verurteilung wegen selbständiger Einzelbetrugstaten im Ergebnis nicht beanstandet werden kann. Denn der Angeklagte mag sich zwar in den einzelnen Zeitabschnitten dazu entschlossen haben, die bestehende Geschäftsverbindung mit einer bestimmten Bank in betrügerischer Weise auch zu deren Schaden auszunutzen. Das ändert aber nichts daran, dass er nicht voraussehen konnte und vorausgesehen hat, welcher Kunde sich jeweils an ihn wenden werde, um einen Kauf abzuschließen oder einen Kredit aufzunehmen, so dass es ihm dann möglich sein werde, zugleich mit dem Kunden auch die Bank zu betrügen. Er konnte die Schädigung der betreffenden Bank nur durchführen, wenn er zuvor in nicht voraussehbarer Weise einen kreditsuchenden Interessenten gefunden hatte. Die Beurteilung durch das Landgericht hält daher auch unter dem hier ins Auge gefassten Gesichtspunkt der rechtlichen Nachprüfung stand.
3. Die Strafzumessung lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Im Fall 74 der Urteilsgründe hat das Landgericht auf Grund der Feststellungen den Angeklagten neben einem Betrug auch einer damit in Tatmehrheit stehenden, rechtlich selbständigen Urkundenfälschung (der zweiten Tat dieser Art neben derjenigen im Fall C 80) schuldig befunden. Es hat jedoch versehentlich unterlassen, dafür eine Einzelstrafe zu verhängen. Das beschwert den Angeklagten nicht. Gemäß § 358 Abs. 2 StPO muss es dabei sein Bewenden haben.
Die Aufhebung der Gesamtstrafe ist nicht deshalb veranlasst, weil das Verfahren im Fall C 6 der Urteilsgründe eingestellt worden ist. In diesem Fall hatte das Landgericht eine der geringsten Einzelstrafen (sechs Monate Gefängnis) verhängt. Die vom Landgericht gegen den Angeklagten festgesetzten Hinzelstrafen belaufen sich in ihrer Summe auf 93 Jahre und 1 Monat. Daraus hat das Landgericht eine Gesamtstrafe von 6 Jahren und sechs Monaten Gefängnis gebildet. Die so maßvoll festgesetzte Gesamtstrafe wird nicht davon berührt, dass eine einzige Hinzelstrafe von sechs Monaten entfallen ist.
4. Die Nebenentscheidungen — die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die Verhängung eines Berufsverbots und die Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrags an den Geschädigten ███ — sind ebenfalls rechtlich einwandfrei begründet.
5. Nach alledem muss die Revision des Angeklagten ██████████ verworfen werden.
B) Die Revision der Angeklagten ██
Die Angeklagte macht die Sachrüge geltend. Sie hat außerdem verschiedene Verfahrensrügen erhoben.
I. Die Verfahrensrügen sind unzulässig.
1. Die Angeklagte hat fristgerecht und in zulässiger Form gegen das Urteil Revision eingelegt. Darauf ist eine Ausfertigung des Urteils ihrem Pflichtverteidiger am 19. Juli 1966 zugestellt worden (Bd. XX Bl. 327 c d. A.). Dieser war zur Empfangnahme der Zustellung für die Angeklagte ermächtigt (§ 145a Abs. 1 StPO). Da die Urteilszustellung für die Angeklagte nicht „an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt“ worden ist (§ 37 Abs. 2 StPO), ist allein die Zustellung an den Pflichtverteidiger von verfahrensmäßiger Bedeutung.
Die Frist zur Begründung der Revision ist daher für die Angeklagte mit dem 19. August 1966, einem Freitag, abgelaufen (§ 345 Abs. 1 StPO).
Innerhalb dieser Frist hat aber der Pflichtverteidiger nur mit einem beim Landgericht am 18. August 1966 eingegangenen Schriftsatz Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Die Verfahrensrügen sowohl für den Angeklagten ███████████ als auch für die Angeklagte sind in einem Schriftsatz des Wahlverteidigers enthalten, der erst am Montag, den 22. August 1966, bei Gericht eingegangen ist. Hinsichtlich des Angeklagten ███████████ ist diese Revisionsbegründung rechtzeitig geschehen. Denn seinem Pflichtverteidiger war das Urteil erst am 20. Juli 1966 zugestellt worden, so dass für ihn die Frist zur Begründung der Revision erst mit dem Montag, den 22. August 1966, ablief. Für die Angeklagte dagegen sind die Verfahrensrügen verspätet erhoben.
Auf die Anträge, die die Angeklagte dem Senat am Tage vor der Revisionsverhandlung schriftlich unterbreitet hat, braucht nicht eingegangen zu werden. Die Angeklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich auf die Behandlung dieser Anträge verzichtet.
2. Verfahrensrügen wirken nur für denjenigen von mehreren Mitangeklagten, der sie in seiner eigenen Revisionsbegründung zulässig erhoben hat; das Revisionsgericht hat die Rechtsmittel mehrerer Beteiligter so zu prüfen, als ob jedes von ihnen das einzige wäre (ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs; vgl. auch Jagusch in Löwe/Rosenberg, StPO, 21. Aufl., § 337 Anm. C I und § 353 Anm. III). Darauf beruht es auch, dass § 357 StPO eine Erstreckungswirkung des Revisionsurteils auf Mitangeklagte, die das Ersturteil nicht wirksam angefochten haben, nur hinsichtlich von Fehlern bei der Anwendung des sachlichen Rechts, nicht aber hinsichtlich von Verfahrensfehlern vorsieht, mögen sich diese auch auf die Mitangeklagten ausgewirkt haben.
II. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt:
1. Soweit die Angeklagte im Fall C 55 der Urteilsgründe als Täterin wegen Betrugs und im Fall C 80 wegen Begünstigung schuldig befunden worden ist, lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Auf Grund der Urteilsfeststellungen ist auch kein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ersichtlich, soweit das Landgericht die Angeklagte der Beihilfe zu den von ████████ begangenen Betrügereien schuldig befunden hat.
3. a) Das Urteil kann aber hinsichtlich all dieser Beihilfefälle nicht bestehen bleiben, weil insoweit die Frage des Fortsetzungszusammenhangs nicht geprüft ist.
Daran, dass ████████ bei seinen Betrugstaten stets dasselbe Rechtsgut (das Vermögen) verletzt und dass er dies auf im Wesentlichen gleichartige Weise getan hat, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum nicht gezweifelt. Das Landgericht hat nur den Gesamtvorsatz des Haupttäters ██████████████████ geprüft. Die Frage, ob die Gehilfin Frau ██████ bei ihren Beihilfehandlungen den Gesamtvorsatz hatte, hat das Landgericht überhaupt nicht geprüft.
Das Reichsgericht hat in seiner neueren, auf der Entscheidung RGSt 70, 26 beruhenden Rechtsprechung anerkannt, dass es für die Beurteilung der Frage, ob der Teilnehmer an einer oder mehreren gleichartigen Straftaten wegen fortgesetzter Anstiftung oder fortgesetzter Beihilfe zu bestrafen ist, allein auf seinen Gesamtvorsatz ankommt ohne Rücksicht darauf, ob der Haupttäter diesen Gesamtvorsatz hatte oder auch die mehreren Haupttäter ihn hatten (RGSt 70, 344, 349; 70, 385, 388). Der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung in ständiger Rechtsprechung gefolgt (BGH bei Dallinger MDR 1957, 266; 3 StR 422/53 vom 11. Februar 1954; 1 StR 532/56 vom 24. September 1957); sie wird auch im Schrifttum gebilligt (Jagusch in LK 8. Aufl., Vorb. B III 2 f dd vor § 73; Schönke/Schröder, 13. Aufl., § 73, Rz. 43). Danach können die mehreren Hilfeleistungen eines Gehilfen zu verschiedenen selbständigen Taten eines Täters oder mehrerer Täter als fortgesetzte Straftat zu erachten sein.
Hiernach ist es möglich, dass die Beihilfehandlungen der Angeklagten ████ in den vom Landgericht festgestellten 36 Fällen zu einer fortgesetzten Handlung oder dass sie teilweise zu einer oder mehreren fortgesetzten Handlungen zusammenzufassen sind, neben denen auch rechtlich selbständige Einzelfälle der Beihilfe zum Betrug vorliegen können. Dabei kann es vor allem darauf ankommen, ob Frau ██████ auf Grund eines einmal gefassten Entschlusses dem Haupttäter ████ in allen Fällen auf im Wesentlichen gleichartige Weise bei den im Wesentlichen gleichartigen Betrügereien zum Nachteil seiner Kunden oder (und) zum Schaden einer bestimmten Bank oder überhaupt der Banken behilflich sein wollte und behilflich gewesen ist. Es ist möglich, dass sie von Anfang bis zu Ende einen einzigen derartigen Beihilfe-Gesamtvorsatz gehabt hat. Sie kann auch im Laufe der Zeit von 1961 bis 1964 einmal oder mehrmals, veranlasst durch eine jeweils neue Lage der Verhältnisse und bestimmte Einwirkungen des Angeklagten ██ ███████, einen (neuen) Gesamtvorsatz für mehrere der Betrügereien des Angeklagten ██ ███████ gehabt haben. Freilich können auch ihre Beihilfehandlungen zu den Taten des Angeklagten ██ rechtlich selbständig sein.
b) Von dem fehlerhaften Unterbleiben der Würdigung der Frage des Gesamtvorsatzes werden die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht berührt; sie müssen daher aufrechterhalten bleiben (BGHSt 14, 31, 34 ff). Andererseits entfallen mit der Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich sämtlicher Fälle der Beihilfe zum Betrug die Feststellungen zur inneren Tatseite der Angeklagten ██ im Ganzen. Das Landgericht wird in diesen Fällen nicht nur die Frage des Gesamtvorsatzes der Angeklagten, sondern ihre Vorstellungen und ihren Vorsatz überhaupt neu zu prüfen und dazu selbständige neue Feststellungen zu treffen haben.
4. Die Höhe der für den Betrug (Fall C 55) und für die Begünstigung (Fall 80) verhängten Einzelstrafen kann davon beeinflusst sein, dass die Angeklagte in 36 Fällen wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist. Daher muss der gesamte Strafausspruch bezüglich der Angeklagten █████ aufgehoben werden.
Die Bundesrichter Dr. Sanders, Bortzler, Rothberg und Hirxthal sind beurlaubt und konnten deshalb nicht unterschreiben.
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