Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zu Trunkenheit und bedingtem Vorsatz (§175a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 327/51
- Datum
- 03.08.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Tatsache, dass ein trunkener Täter bewusst und zielgerichtet handelt oder sachgemäß antwortet, schließt nicht ohne Weiteres die aufgrund §51 StGB erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aus; maßgeblich ist, ob er sein Handeln nach verständiger Einsicht bestimmen konnte.
Zur Feststellung einer durch Alkohol verminderten oder aufgehobenen Zurechnungsfähigkeit sind konkrete Feststellungen über Art und Menge des Alkoholkonsums, die Alkoholverträglichkeit und das sonstige Verhalten des Täters erforderlich; gegebenenfalls ist ein medizinischer Sachverständiger hinzuzuziehen.
Bedingter Vorsatz hinsichtlich des Alters einer beteiligten Person ist nur anzunehmen, wenn der Täter die Möglichkeit eines Unterschreitens der Schutzgrenze bewusst in Kauf genommen hat; bloße Vermutungen oder unzureichend widerlegte Einlassungen genügen nicht.
Ist die höhere Tatqualifikation (z. B. §§175a, 43 StGB) nicht überzeugend festgestellt, hat das Gericht zugleich zu prüfen, ob ein niedrigeres Delikt (z. B. §175 StGB) verwirklicht sein kann; ‚Unzucht‘ umfasst auch unzüchtige Handlungen bei nur teilweiser Befriedigung.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 27. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Josef B. aus ███, geboren am [REDACTED] 1912 in [REDACTED], wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern,
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Härchner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED],
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 27. Februar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten verurteilt.
2.) Der Revision des Angeklagten kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
a) Zum Fall C. Im Fall [REDACTED] lässt das Urteil zum äußeren Tatbestand des Verbrechens der versuchten schweren Unzucht im Sinne des § 175a Ziff. 3 StGB keinen Rechtsirrtum erkennen; die Revision hat in dieser Beziehung auch keine Beschwerde erhoben. Dagegen rügt sie zur inneren Tatseite mit Recht, dass das Landgericht die Annahme, der zur Tatzeit unter Alkoholeinwirkung stehende Angeklagte sei für seine Tat voll verantwortlich, nicht ausreichend begründet habe.
Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte zu seiner Verteidigung vorgebracht, er sei bei dem Unfall so betrunken gewesen, dass er sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern könne; jedenfalls habe er nicht zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Vollust gehandelt. Das Landgericht führt demgegenüber aus: Dass die unzüchtigen Berührungen des Angeklagten nicht etwa auf übermäßigen Alkoholgenuss zurückzuführen, also unbewusst und in trunkenem Taumeln hervorgerufen seien, beweise █████████ sein sonst folgerichtiges Verhalten. Ihm sei, als [REDACTED] sich ablehnend verhalten und ihn für sein Vorhaben an Frauen verwiesen habe, noch die deutliche Erklärung möglich gewesen, dass er für Frauen jetzt keine Zeit habe, sich vielmehr erst um den Aufbau seiner Existenz kümmern müsse. Er sei also, wenn auch angeheitert, noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen und habe bewusst und zielklar gehandelt, als er mit [REDACTED] in der geschlechtlichen Art verfahren sei.
Diese Ausführungen lassen nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB rechtsirrtumsfrei verneint hat. Seine Annahme, dass aus der Art des Vorgehens des Angeklagten und aus der Erteilung einer sachgemäßen Antwort auf „folgerichtiges und bewussten, zielklares Handeln“ zu schließen sei, reicht gegenüber dem von dem Angeklagten behaupteten Grade seiner Trunkenheit schon nicht aus, um die eine Anwendung des § 51 StGB ausschließende Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat zu bejahen.
Darüber hinaus fehlt es an der einwandfreien Feststellung, dass der Angeklagte in seinem Zustand das erforderliche Hemmungsvermögen in vollem oder wenigstens nicht erheblich vermindertem Maße besessen hat.
Auch ohne dass „gänzliche Trunkenheit“ vorliegt, kann der übermäßige Genuss geistiger Getränke einen Rauschzustand erzeugen, der sich in einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden oder erheblich verminderten Bewusstseinsstörung äußert. Ein solcher Zustand ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich der Täter seines Handelns bewusst gewesen ist und sein Tun gewollt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob er fähig gewesen ist, sein Handeln trotz seines trunkenen Zustandes vernunftgemäß zu wollen und seine Entschlüsse nach verständiger Einsicht zu bestimmen. Es ist daher rechtsirrtümlich, allein deshalb, weil der trunkene Täter auf eine Frage eine sachentsprechende Antwort gegeben und äußerlich „zielklar“ gehandelt hat, anzunehmen, dass er in vollem Maße einsichts- und willensfähig gewesen ist (vgl. RG 63, 46; 67, 149; RG HRR 1939, 1435).
Die Möglichkeit, dass das Landgericht bei der Bejahung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, lässt sich umso weniger ausschließen, als es keine Feststellungen darüber getroffen hat, welche Art und welche Mengen Alkohol der Angeklagte damals genossen hatte und wie er Alkohol verträgt.
b) Zum Fall █████ Im Fall ██████████ begegnet das Urteil ebenfalls insoweit keinen Bedenken, als es den äußeren Tatbestand des versuchten Verbrechens gemäß § 175a Ziff. 3 StGB betrifft. Jedoch beanstandet die Revision zur inneren Tatseite mit Grund, dass der Begriff des bedingten Vorsatzes, soweit es sich um das Alter des [REDACTED] handelt, verkannt sei.
Das Urteil stellt fest, der Angeklagte habe seine Bedenken wegen des Alters des [REDACTED], der zur Tatzeit 20 Jahre 7 oder 8 Monate alt war, zurückgestellt und sich damit abgefunden, in jedem Fall ███████ in der geschehenen Weise zu verfahren, möge er nun über oder unter 21 Jahre alt sein; er habe also seine Zweifel darüber, dass ██████ █████ unter 21 Jahre alt sein könnte, in Kauf genommen und die Tat in jedem Fall begehen wollen. Damit setzt sich das Urteil in Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten, er habe angenommen, dass [REDACTED] schon über 21 Jahre alt sei.
Diese Einlassung musste den Angeklagten zweifelsfrei widerlegt werden (vgl. RG in HRR 1942, 742), umso mehr, als seine Annahme dadurch unterstützt wurde, dass der an der Schwelle der Schutzgrenze von 21 Jahren stehende [REDACTED] nach den Urteilsgründen keinen „kindlichen“ Eindruck – es soll wohl heißen: keinen Eindruck eines Minderjährigen – mehr machte und teilweise für älter als 21 Jahre gehalten wird. Zu einer solchen Widerlegung reichen die Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts nicht aus – abgesehen davon, dass das Urteil die Einlassung des Angeklagten ohne ersichtlichen Grund in die Schutzbehauptung umdeutet, ██ ████ „nur durch die Vorstellung über das Alter von mehr als 21 Jahren bewogen“ die Tat ███████████.
Die Tatsache, dass der Angeklagte die Familie des [REDACTED] und dessen Erstgeborenen nur „unbestimmt und allgemein“ gekannt hat, lässt keinen Schluss dahin zu, dass er auch mit der Möglichkeit gerechnet habe, [REDACTED] sei noch nicht 21 Jahre alt. Ebensowenig kann daraus, dass sich der Angeklagte im Fall [REDACTED] an einen, wie er wusste, noch Jugendlichen herangemacht hat, ohne weiteres gefolgert werden, er habe im Fall [REDACTED] Zweifel oder Bedenken wegen des etwaigen Alters seines Opfers gehabt, über die er sich bewusst hinweggesetzt habe. Die Folgerungen des Landgerichts erscheinen umso bedenklicher, als sich aus den Urteilsgründen nichts dafür ergibt, dass sich der als nicht vorbestraft bezeichnete Angeklagte auch in anderen Fällen, insbesondere mit Jugendlichen, gleichgeschlechtlich betätigt hat oder betätigen wollte.
Für die weitere Rüge, das Landgericht habe auch in diesem Fall die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten unzulänglich geprüft, gelten die entsprechenden Darlegungen im Fall a.
3.) Auf die Revision des Angeklagten war demnach das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht unter Berücksichtigung der Angaben der Verteidigung über den Alkoholgenuss des Angeklagten in der Sitzung vom 22. März 1951 zu klären haben, welche Art und welche Mengen Alkohol der Angeklagte in den beiden Fällen zu sich genommen hatte, wie zur Tatzeit sein sonstiges Verhalten war und wie es sich seiner Widerstandsfähigkeit gegenüber Alkoholgenuss verhielt, um die Frage seiner Verantwortungsfähigkeit einwandfrei beantworten zu können. Unter Umständen wird es die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen erwägen müssen. Soweit nur das Vorliegen eines einfachen Alkoholrausches des gesunden Menschen festgestellt wird, wird das Landgericht die grundsätzlichen Ausführungen in RGSt 67, 10 zu berücksichtigen haben.
Sollte das Landgericht im Fall [REDACTED] die volle oder verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten feststellen, aber nicht zu der Überzeugung gelangen, dass er des Verbrechens der versuchten schweren Unzucht zwischen Männern nach §§ 175a Ziff. 3, 43 StGB schuldig ist, wird es prüfen müssen, ob er sich nicht des Vergehens nach § 175 StGB schuldig gemacht hat. Dabei wird es zu beachten haben, dass „Unzucht“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dasselbe wie „unzüchtige Handlung“ bedeutet (vgl. BGH 1 StR 1/51 vom 13. März 1951, 4 StR 131/50 vom 12. April 1951 und 2 StR 275/51 vom 13. Juli 1951), und dass die Annahme eines vollendeten Vergehens nach § 175 StGB nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Täter die Befriedigung seines unzüchtigen Begehrens nicht in vollem Maße, wie beabsichtigt, erreicht hat (vgl. RGSt 53, 188; 58, 277 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Senatspräsident Dr. Groß, Dr. Peetz, und Bundesrichter Mantel sind infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Krumme, | |
| Dr. Härchner. |
Zitiert (3)
- BGH · 2 StR 275/51 · 13.07.1951§ 175 StGB: „Unzucht treiben“ erfordert Handlungen von gewisser Stärke und Dauer
- BGH · 1 StR 1/51 · 15.03.1951BGH 1951: Geltung und Auslegung des § 175 StGB – Begriff der Unzucht
- BGH · 4 StR 131/50 · 25.06.1955Aufhebung und Zurückverweisung: Unzucht nach §175 StGB setzt körperliche Berührung voraus