Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung: Unzucht nach §175 StGB setzt körperliche Berührung voraus

Gericht
BGH
Spruchkörper
Großer Senat für Strafsachen
Aktenzeichen
4 StR 131/50
Datum
25.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht nach § 175 StGB verurteilt. Der BGH stellte fest, dass Unzucht im Sinne des § 175 StGB nur solche Handlungen umfasst, die eine körperliche Berührung des anderen zum Gegenstand haben, und prüfte, ob durch das Verhalten des Angeklagten beim Opfer geschlechtliche Erregung hervorgerufen wurde. Mangels tragfähiger Feststellungen wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unzucht im Sinne des § 175 StGB umfasst nur solche Handlungen, die eine körperliche Berührung des anderen zum Gegenstand haben.

2

Selbstbefriedigung des Täters begründet Unzucht gegenüber einem anderen nur, wenn dadurch beim anderen durch eine körperliche Berührung geschlechtliche Erregung hervorgerufen wird.

3

Die Berührung des Genitals eines anderen und die dadurch hervorgerufene geschlechtliche Erregung begründen Unzucht nach § 175 StGB.

4

Bei unklaren Feststellungen zur Tatgestaltung ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 10. November 1950

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. November 1950 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der verheiratete Angeklagte neigt zu gelegentlichen gleichgeschlechtlichen Betätigungen. Er hatte bei einem Besuch in ███ Umgang mit zwei Internierten, von denen der 19-jährige ██████ nach gleichgeschlechtlichem Umgang Verlangen zeigte. Der Angeklagte ermutigte ihn, und es kam zu einem Gespräch, in dem der Angeklagte den ██████ abwies oder zurechtwies. Später versuchte der Angeklagte, sich in der Schlafstelle des ██████ an dessen Bett zu setzen, was dieser jedoch abwehrte. Daraufhin begann der Angeklagte, an seinem entblößten Glied zu reiben, während ██████ in seinem Bett lag. Der Angeklagte fragte ██████, ob er auch einen Steifen habe, und berührte ihn an seinem Glied. Der Angeklagte wurde nach § 175 StGB verurteilt.

Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe durch seine Handlung nach § 175 StGB mit ██████ Unzucht getrieben. Das kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Angeklagte durch seine Selbstbefriedigung beim ██████ eine geschlechtliche Erregung hervorgerufen hat.

Die Sachlage änderte sich mit der Fortsetzung der Handlung des Angeklagten. Er hat durch seine körperliche Berührung des ██████ eine geschlechtliche Beziehung hergestellt, die für den äußeren Beobachter erkennbar war. Es ist feststehend anzunehmen, dass der Angeklagte durch seine Handlung beim ██████ eine geschlechtliche Erregung hervorgerufen hat.

Der Große Senat für Strafsachen hat in seiner Entscheidung vom 28. Juni 1955 (BGHSt 8, 24) entschieden, dass unter Unzucht im Sinne des § 175 StGB nur solche Handlungen zu verstehen sind, die eine körperliche Berührung des anderen zum Gegenstand haben. Das Reichsgericht hat in seiner Rechtsprechung den Begriff der Unzucht im Sinne des § 175 StGB eng ausgelegt und nur solche Handlungen als Unzucht angesehen, die eine körperliche Berührung des anderen zum Gegenstand haben.

Der Angeklagte hat durch seine Handlung eine körperliche Berührung des ██████ vorgenommen. Er hat ihn an seinem Glied berührt und dadurch eine geschlechtliche Erregung hervorgerufen. Der Angeklagte hat somit Unzucht mit ██████ getrieben.

Der Angeklagte hat sich daher nach § 175 StGB strafbar gemacht.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum – Urteil vom 10. November 1950 – [REDACTED]

Abweichende Meinung
Rechtsmittelbelehrung

Zitiert von (3)