Treffer
BGH Urteil

BGH: Anwendung des §175 StGB auf wechselseitiges Befriedigen; Keine Bindung durch weitere Ausführungen der Revisionsinstanz

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 37/51
Datum
12.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht nach §175 StGB verurteilt, weil er einen 17‑jährigen Setzjungen zur wechselseitigen Befriedigung veranlasste. Fraglich war, ob die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts den Tatrichter weiter bindet. Der BGH verwirft die Revision: §175 sei zutreffend angewandt und §358 Abs.1 StPO bindet nur hinsichtlich der aufhebungsbegründenden Rechtsansicht. Die Feststellungen tragen den Vorsatz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wechselseitiges Befriedigen durch Reiben am Glied des Partners fällt unter den Tatbestand des §175 StGB, auch bei unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge.

2

§358 Abs.1 StPO verpflichtet den Tatrichter nur, die rechtliche Beurteilung zu übernehmen, auf der die Aufhebung des früheren Urteils beruht; weitergehende Ausführungen des Revisionsgerichts sind für ihn nicht verbindlich.

3

Der erforderliche Vorsatz (willentliche Absicht) kann sich aus der Sachlage ergeben und wird durch tragfähige Feststellungen getragen.

4

Eine Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite schließt eine Verurteilung nach einem anderen Tatbestand nicht aus, sofern der Tatrichter die maßgeblichen Tatsachen und die aufhebungsbegründende Rechtsansicht berücksichtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 29. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Alfred C___, dort geboren am ███████ 1925, wegen Unzucht zwischen Männern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glenzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 29. November 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat den 17-jährigen Setzjungen ███ veranlasst, sich auf einmalige wechselseitige Befriedigung bis zum Samenerguss mit ihm einzulassen. Er ist nach § 175 StGB verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

Der § 175 StGB ist richtig angewandt. Wechselseitiges Befriedigen durch Reiben an Glied des Partners ist, wie es nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs 1 StR 1/51 vom 13. März 1951 und 4 StR 131/50 vom 12. April 1951 keiner weiteren Darlegung mehr bedarf, ein Unzuchttreiben mit dem anderen Manne, und zwar auch bei unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge. Die willkürliche Absicht des Angeklagten ergibt sich aus der Sachlage ohne weiteres. Andere Rechtsbedenken gegen die Anwendung des § 175 sind nicht ersichtlich. Auch die Revision bringt nichts vor. Insoweit ist die Zu Unrecht rügt sie die Verletzung des § 358 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte war wegen derselben Tat zunächst nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt. Dieses Urteil war auf seine Revision vom Oberlandesgericht in Bamberg aufgehoben worden, weil der Vorsatz des Angeklagten, soweit das Alter des ███ in Frage kam, nicht ausreichend festgestellt war. In dem Revisionsbeschluss des Oberlandesgerichts heißt es: „Wenn die Einlassung des Angeklagten, das Alter des █████ nicht gekannt und ihn für 21-jährig gehalten zu haben, nicht widerlegt werden konnte, war er freizusprechen, allenfalls aus § 185 StGB schuldig zu sprechen. Wenn er aber insoweit bedingten Vorsatz hatte, war seine Einlassung widerlegt.“ Die beruht nach der amtlichen Auskunft des Oberlandesgerichts vermutlich nicht auf einem Irrtum.

An die hierdurch kundgegebene Rechtsansicht des Revisionsgerichts hat sich das Landgericht bei der Prüfung gehalten, ob der Angeklagte bei der Tat das Alter des █████ gekannt hat. Es hat die Frage verneint, den Angeklagten aber nicht freigesprochen und auch nicht nach § 185 wegen Beleidigung, sondern nach § 175 wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht verurteilt. Dadurch ist der § 358 Abs. 1 StPO nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift hat der Tatrichter seiner Entscheidung diejenige rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, auf der die Aufhebung des ersten Urteils beruht; im Übrigen ist er in der Rechtsanwendung frei. Etwaige weitere Rechtsausführungen des Revisionsgerichts bieten ihm zwar einen regelmäßig beachtlichen Anhalt für die weitere Sachbehandlung; sie binden ihn aber nicht. Diese Auslegung des § 358 Abs. 1 ist unbestritten und auch erforderlich. Daraus ergibt sich, dass die Vorschrift hier nicht verletzt ist. Aufgehoben war die frühere Verurteilung nach § 175a nur wegen nicht ausreichender Feststellungen zur inneren Tatseite der Vorschrift. Der § 185 war im aufgehobenen Urteil weder angewandt, noch überhaupt erwähnt. Seine Anführung in den Gründen des Revisionsbeschlusses konnte der Urteilsaufhebung daher nicht zugrunde liegen, sondern nur eine Rechtsbelehrung für die weitere Sachbehandlung enthalten. Diese weicht von der Belehrung zwar ab, sie lässt aber, wie dargelegt, keinen Rechtsirrtum erkennen.

Die Revision war daher zu verwerfen.

EngelsGlenzmannDr. Augustin
GeierDr.Jagusch

Zitiert (2)