Treffer
BGH Urteil

Unterbringung nach § 42b StGB wegen Unzucht: Feststellungen aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 287/51
Datum
22.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht ordnete Unterbringung des Beschuldigten nach § 42b StGB wegen widernatürlicher Unzucht an. Der BGH hebt die Feststellungen auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Er betont, dass Unterbringung nur zulässig ist, wenn sie das einzige Mittel zur Abwehr einer bestimmten ernstlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist. §§ 264–266 StPO sind entsprechend anzuwenden; weniger einschneidende Maßnahmen und die Schuldfähigkeit (§ 51 StGB) sind zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung nach § 42b StGB ist nur zulässig, wenn sie das einzige Mittel ist, eine bestimmte ernstliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern; die bloße Wiederholungsgefahr reicht nicht aus.

2

Im Verfahren nach § 42b StGB sind die Vorschriften der §§ 264, 265, 266 StPO entsprechend anzuwenden, um die für die Unterbringungsentscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu gewinnen.

3

Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Unterbringung sind weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. laufende Überwachung durch geeigneten Vormund oder Pfleger) zu prüfen und die Nichteignung dieser Maßnahmen zu begründen.

4

Die Unterbringung setzt eine mit Wahrscheinlichkeit zu erwartende künftige Gefährdung durch Gewalttätigkeiten oder sonstige schwerwiegende Eingriffe in die öffentliche Sicherheit voraus; eine langjährige krankheitsbedingte Haltung ohne frühere gefährdende Taten spricht gegen die erforderliche Gefährlichkeit.

5

Bei der Prüfung des Tatbestands ist auch zu ermitteln, ob konkrete Straftatbestände (beispielsweise ein Versuch der Verführung eines unter 21-Jährigen zur Unzucht nach § 175 Abs. 3 StGB) erfüllt sind; auf subjektive religiöse Rechtfertigungen des Betroffenen kommt es nicht an.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 16. Januar 1951

Rubrum

In der Unterbringungssache gegen den Invaliden Georg ██, geboren am ██ 1881 in ██, jetzt in der Heil- und Pflegeanstalt ██, wegen widernatürlicher Unzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Krumme, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ der Bundesanwaltschaft, ██ als Vertreter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

(Kein Leitsatz im Originaltext enthalten.)

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 16. Januar 1951 wird in den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der 69-jährige Beschuldigte leidet, wie das Landgericht nicht übereinstimmend mit dem ärztlichen Sachverständigen ohne erkennbaren Rechtsirrtum feststellt, seit einer Geisteskrankheit im Jahre 1933, 1934 und 1944 an Schizophrenie. Er hält sich für einen von Gott berufenen Prediger einer neuen Heilslehre, lehnt die anerkannten Regeln des Gemeinschaftslebens, Autoritäten und seine eigenen Eingebungen widersprechende Lebensgewohnheiten ab. Soweit sie ihn auf der Straße, besonders unter Jugendlichen, sucht, hat er bereits 1933, 1934 und 1944 wegen derselben Geisteskrankheit in einer Heilanstalt untergebracht werden müssen. Seit seiner Entlassung aus der Heilanstalt im Jahre █████ unterhielt er Gedanken- und Gedankenaustausch mit dem ██, einem damals 18-jährigen Werkzeugmacher, den er besucht und der ihn besucht hat. Er ließ sich von ihm umarmen und berühren, ohne dass dies seinen religiösen Vorstellungen widersprach. Der Beschuldigte versuchte, den ██ zu überzeugen, dass er sich auszukleiden habe. In einem Fall ließ er sich von ihm bereden, sich auszuziehen, und erklärte, der Mensch bestehe aus einem Körper, der nach dem Tode verrotte, und einer Seele, die ewig sei. Er betastete den nackten Körper des ██, auch dessen Geschlechtsteile, und geriet dabei in geschlechtliche Erregung. Er betonte, dass er dabei nicht an geschlechtliche Beziehungen gedacht habe.

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten nach § 42b StGB angeordnet, weil die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordere.

Die Revision des Beschuldigten ist begründet.

Wenn das Landgericht ein Unzuchttreiben mit einem anderen nach § 175 StGB annimmt, ohne dies näher zu begründen, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Das Betasten des nackten Körpers des ███ und des entblößten Geschlechtsteils ist eine Handlung, die nach der allgemeinen Auffassung das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzt und die dazu bestimmt ist, die geschlechtliche Erregung des Täters oder des anderen zu erregen (BGH vom 28. November 1950 – 4 StR 131/50). Das Betasten des nackten Körpers und des entblößten Geschlechtsteils eines anderen Mannes ist ein Mittel, um mit diesem Unzucht zu treiben, wenn es dessen Körper durch Berührung in Erregung bringt und dadurch eine geschlechtliche Handlung in Verbindung mit dem Körper des anderen vorgenommen wird (BGH vom 12. April 1951 – 4 StR 131/50). Diese Unzuchtshandlungen sind teilweise unzweifelhaft, teilweise aber auch dann strafbar, wenn sie nicht öffentlich vorgenommen werden.

Das Landgericht hat nur die §§ 175 Abs. 3, 43, 8 StGB angewendet. Der Beschuldigte hat durch die Unterbringung Revision eingelegt, weil er sich beschwert fühlt. Im Sicherungsverfahren ist das Rechtsmittel auch dann zulässig, wenn die Unterbringung nicht angeordnet wird, aber die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Die Frage, ob die Unterbringung des Beschuldigten erforderlich ist, hängt wesentlich davon ab, ob die Gefahr der Wiederholung von Straftaten besteht.

Die Unterbringung nach § 42b StGB dient dem Schutz der Allgemeinheit vor schuldunfähigen oder vermindert schuldfähigen Rechtsbrechern. Im Verfahren nach § 42b StGB sind daher die Vorschriften der §§ 264, 265, 266 StPO entsprechend anzuwenden, um die tatsächlichen Feststellungen zu treffen, die für die Entscheidung über die Unterbringung erforderlich sind. Es ist daher zu ermitteln, ob die Straftat dem äußeren Tatbestand nach vorliegt. Insoweit kann auch versuchte Verführung eines unter 21 Jahre alten Jugendlichen zur Unzucht nach § 175 Abs. 3 StGB in Betracht kommen, falls sich feststellen lässt, dass der Beschuldigte darauf abzielte, den ██ geneigt zu machen, die Vornahme solcher Unzuchthandlungen an sich zu dulden oder selbst solche Handlungen mit ihm vorzunehmen. Auf die abwegigen religiösen Vorstellungen des Beschuldigten, mit denen er sein Tun rechtfertigt, kommt es dabei nicht an.

Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Gründe, aus denen das Landgericht bisher die Unterbringung des Beschuldigten angeordnet hat. Diese ist nach § 42b StGB nur zulässig, wenn sie das einzige Mittel ist, eine bestimmte ernstliche Gefahrdung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern, nicht schon, wenn die bloße Wiederholungsgefahr einer Straftat besteht. Sie kann auch eine einstweilige Unterbringung nicht rechtfertigen, wenn nicht die Gefahr einer ernstlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besteht. Beim Beschuldigten hat das Landgericht nicht erkennbar berücksichtigt, dass die krankheitsbedingte verneinende Haltung des Beschuldigten schon seit vielen Jahren besteht und dass er in dieser Zeit keine Straftaten begangen hat, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geführt hätten. Das Verhalten des Beschuldigten und seine allgemeine Haltung zur Umwelt sprechen nicht für seine künftige Gefährlichkeit in dem geforderten Umfang des § 42b StGB. Anders könnte es nur sein, wenn die ärztlichen Vorstellungen des Beschuldigten nach der Überzeugung des Gerichts künftig mit Wahrscheinlichkeit zu Gewalttätigkeiten oder sonstigen Handlungen führen würden, die die öffentliche Sicherheit gefährden.

Die Überzeugung des Landgerichts, dass die Unterbringung das einzige Mittel sei, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, ist nicht ausreichend begründet. Es ist nicht ersichtlich, ob nicht die laufende Überwachung des Beschuldigten durch einen besonders geeigneten und ausgewählten Vormund oder Pfleger ausreichen würde, ihn von Gesetzesverletzungen abzuhalten, mag er auch weiterhin von seinen religiösen Vorstellungen beherrscht sein.

In der neuen Hauptverhandlung ist die Schuldfähigkeit des Beschuldigten von der Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB abhängig. Es ist auszusprechen, wenn seine Unterbringung wieder angeordnet werden sollte.

Dr. GrossDr. Jagusch
Dr. KrummeDr. Kleinewefers

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