Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gerichtlicher Fahrerlaubnisentzug trotz Verwaltungsentzugs zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 326/53
Datum
17.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und den gerichtlichen Entzug der Fahrerlaubnis an. Streitpunkt war, ob das Strafgericht die Fahrerlaubnis nach §42m StGB entziehen darf, wenn sie bereits administrativ entzogen wurde. Der BGH verwarf die Revision und bejahte die Zulässigkeit eines nochmaligen richterlichen Entzugs. Bei rechtskräftigem Verwaltungsakt hat der richterliche Ausspruch nur noch feststellende Wirkung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Strafrichter kann die Fahrerlaubnis nach § 42m Abs. 1 StGB auch dann entziehen, wenn sie bereits durch einen Verwaltungsakt entzogen worden ist.

2

Ist die Entziehungsverfügung der Verwaltungsbehörde bereits rechtskräftig, entfaltet ein nachträglicher richterlicher Entzug keine eigene rechtsgestaltende, sondern nur feststellende Wirkung.

3

Wortlaut und Zweck des § 42m StGB geben der richterlichen Entscheidung Vorrang; ein verwaltungsrechtlicher Entzug während eines Strafverfahrens schließt den richterlichen Entzug nicht aus.

4

Angriffe, die lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung in Frage stellen oder eine andere Möglichkeit des Geschehensablaufs darlegen, sind im Revisionszug grundsätzlich unzulässig (vgl. § 337 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 24. Februar 1953

Leitsatz

Der Strafrichter kann die Fahrerlaubnis nach § 42m Abs. 1 StGB auch dann noch im Urteil entziehen, wenn sie schon durch Verfügung der Verwaltungsbehörde entzogen ist.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 24. Februar 1953 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Werkmeister Bruno ██ aus █████, geboren am █████████████ in ██████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Gefährdung der Sicherheit des Betriebes einer Straßenbahn in Tateinheit mit Körperverletzung und Verkehrsübertretung vorbestraft (Urteil des Schöffengerichts Hagen vom März 1950).

Da er den damaligen Unfall unter der Einwirkung von Alkohol verursacht hatte, ist ihm durch Verfügung des Oberstadtdirektors – Straßenverkehrsamt der Stadt Hagen vom 11. Februar 1950 der Führerschein entzogen worden.

Am 1. April 1952 fuhr der Angeklagte zusammen mit dem später tödlich verunglückten ██████████, einer Wirtshauskellnerin, durch die Fleyerstraße in Hagen in Richtung Stadtmitte. Der von dem Angeklagten gesteuerte Wagen älteren Baujahres wurde von diesem gelenkt; neben ihm saß █████████. Als sich die beiden wegen ihres vorherigen gewalttätigen Verhaltens verfolgt sahen, steigerte der Angeklagte seine Geschwindigkeit auf 70–80 km/h. Im Verlaufe der weiteren Fahrt geriet der Wagen ins Schleudern; er fuhr schließlich auf den Bürgersteig auf, riss eine Straßenlaterne um und schleifte diese etwa 18 m weit, bis er zum Stehen kam. Durch den Anprall gegen die Straßenlaterne wurde der Mitfahrer ████████████████ tödlich verletzt. Der Angeklagte wies im Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,43 ‰ auf.

Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer untersagt.

Gründe

Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens- und die Sachrüge.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, dass das Gericht die „naheliegendste anscheinliche Möglichkeit“ des Unfallhergangs nicht geprüft habe und daher zu dem falschen, der Verurteilung zugrunde liegenden Schluss gekommen sei, der Angeklagte, nicht der Verunglückte ██████████, habe den Wagen gesteuert. Sie erblickt darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht.

Die Rüge ist in Wirklichkeit sachlichrechtlicher Natur; denn sie behauptet die lückenhafte Würdigung der nach dem festgestellten Sachverhalt in Betracht kommenden mehreren Möglichkeiten des Ursachenverlaufs und damit einen Verstoß gegen die Denkgesetze. Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat sich im Urteil mit der Einlassung des Angeklagten, nicht er, sondern ██████████ habe den Unfallwagen gesteuert, eingehend befasst und die Gründe dargelegt, aus denen sie dieser Einlassung den Glauben versagt hat. Die von der Revision für die Richtigkeit ihrer Darstellung angestellten Erwägungen schließen die Möglichkeit des von der Strafkammer für erwiesen erachteten Unfallhergangs keineswegs aus. Sie stellen sich daher als Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung dar und können in diesem Rechtszug nicht beachtet werden (§ 337 StPO).

Dasselbe gilt von dem übrigen Vorbringen im Rahmen der Sachrüge. Die Revision kann auch hiermit nicht gehört werden. Die allgemeine Nachprüfung des Urteils lässt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen.

2. Das Landgericht hat nach § 42m StGB dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für immer untersagt, obwohl dem Angeklagten bereits nach dem Unfall vom Jahre 1950 der Führerschein nach § 4 des Gesetzes vom 3. Mai 1909 durch die Verwaltungsbehörde entzogen worden war. Es hat diese Maßnahme mit dem im jetzigen Strafverfahren aufgetretenen Bedürfnis begründet, die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis an den Angeklagten für immer zu untersagen. Es ist der Auffassung, eine solche Anordnung habe die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m Abs. 1 StGB zur notwendigen Voraussetzung; deshalb dürfe diese auch nochmals ausgesprochen werden.

Diesem Gedankengang kann an sich nicht beigetreten werden, wenn damit gegen die Tenorierung verstoßen werden würde.

Die Strafkammer leitet die Zulässigkeit einer nochmaligen Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht, die sie als gesetzliche Voraussetzung der Sperre nach § 42m Abs. 2 StGB ansieht, allein aus der sachlichen Notwendigkeit der letzteren her. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Untersagung einer Fahrerlaubnis für die Zukunft in Ausnahmefällen auch dann möglich ist, wenn der Angeklagte noch nie eine Fahrerlaubnis hatte und es daher eines vorherigen Entzugs der Fahrerlaubnis nicht bedarf. Trotzdem ist die nochmalige Entziehung der Fahrerlaubnis im angefochtenen Urteil nicht zu beanstanden. Gegen die Zulässigkeit des Doppelentzugs spricht zwar die rechtstheoretische Erwägung, dass eine schon durch die Verwaltungsbehörde entzogene Fahrerlaubnis begrifflich nicht nochmals entzogen werden könne (so Boos in DAR 1953, 52; Arndt-Guelde, Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952, Anm. 13 D zu § 4 StVG = S. 57 und Anm. 2 zu § 42m StGB; vgl. auch Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 8. Aufl. 1953 Anm. 7 zu § 42m; Cohn, NJW 1953, 757; und LK 7. Aufl. 1953 Anm. 7 d zu § 42m StGB).

Für seine Zulässigkeit sprechen dagegen Wortlaut und Zweck des § 42m StGB. Das Gesetz knüpft die Befugnis (und Verpflichtung) des Gerichts, in einem bei ihm anhängigen Strafverfahren den Führerschein zu entziehen, weder ausdrücklich noch stillschweigend an die Bedingung, dass nicht bereits die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen hat. Das Gesetz gibt im Gegenteil der richterlichen Entscheidung den unbedingten Vorrang vor einem Verfahren der Verwaltungsbehörde, wenn es im § 4 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 19. Dezember 1952 sagt, dass der Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens mit der Möglichkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis ist, in dem Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigt werden darf, solange das Strafverfahren anhängig ist. Andererseits verbietet es der Verwaltungsbehörde auch nach Einleitung eines Strafverfahrens keineswegs die Durchführung oder Fortsetzung eines verwaltungsmäßigen Entziehungsverfahrens aufgrund eines Sachverhalts, der mit dem strafrechtlichen nicht in Zusammenhang steht. Das bedeutet, dass dem Kraftfahrer auch noch während des Strafverfahrens die Fahrerlaubnis durch Verwaltungsakt entzogen werden kann. Das zuzulassen wäre wenig sinnvoll, wenn die Entziehungsverfügung der Verwaltungsbehörde den Strafrichter hindern würde, seinerseits die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil auszusprechen, obwohl § 42m StGB offensichtlich davon ausgeht, dass der Richter durch die Untersagung der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis die Dauer des von ihm angeordneten Fahrerlaubnisentzugs bestimmt.

Vor allem aber fordert der Zweck des Gesetzes, nämlich der unbedingte Schutz des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrern, die Zulassung des nochmaligen Entzugs der Fahrerlaubnis durch das Gericht. Wird dem Strafrichter diese Befugnis abgesprochen, dann besteht zumindest in allen den Fällen, in denen im Strafverfahren nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob die Entziehungsverfügung der Verwaltungsbehörde wirksam ist und unanfechtbar geworden ist, oder in denen die Wirksamkeit oder Rechtskraft irrtümlich angenommen wird, die Gefahr, dass der ungeeignete Kraftfahrer im Besitz seiner Fahrerlaubnis verbleibt. Dieses Bedenken kann nicht durch den Hinweis auf die Sperrwirkung einer Untersagungsanordnung nach § 42m Abs. 3 StGB ausgeräumt werden, auch wenn man diese Anordnung als selbständige Maßnahme zudenkt; denn wird der Verwaltungsakt nachträglich aufgehoben, so steht nicht die Erteilung einer neuen, sondern die Wiederherstellung der alten Fahrerlaubnis in Frage. Zwar könnte die Verwaltungsbehörde den vom Strafrichter versäumten Entzug der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren nachholen. Das brächte indes die Doppelbefassung zweier staatlicher Organe mit demselben Tatbestand mit sich, die das Gesetz gerade vermieden wissen will (§ 4 Abs. 2 StVG; vgl. dazu den schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses, abgedruckt bei Floegel-Hartung aaO S. 751).

Auch entfällt die sichere Gewähr, dass die Notwendigkeit des nachträglichen Entzugs der Fahrerlaubnis ohne Rücksicht auf verwaltungspolitische Zweckmäßigkeiten geprüft wird (vgl. dazu Lackner im Bundesanzeiger Nr. 5 vom 9. Januar 1953).

Diesen Schwierigkeiten kann zuverlässig nur dadurch begegnet werden, dass dem Strafrichter die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann gestattet wird, wenn diese bereits durch die Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Allerdings kann dem richterlichen Ausspruch in den Fällen, in denen die Entziehungsverfügung der Verwaltungsbehörde schon rechtskräftig geworden ist, nicht mehr rechtsgestaltende, sondern nur noch feststellende Wirkung zukommen.

Die Rechtsprechung kennt im Gebiete der Sicherungsmaßregeln sowie des Einziehungsrechts auch sonst Fälle, in denen über formale begriffliche Erwägungen hinweg praktischen Notwendigkeiten der Vorzug gegeben wird. So lässt sie die wiederholte Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) zu, obwohl eine zweite Anordnung dieser Art an sich wegen der Unbegrenztheit der Sicherungsverwahrung im Regelfall überflüssig erscheint. Andererseits ist die Einziehung einer beschlagnahmten Sache auch dann noch erlaubt und geboten, wenn die Sache im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden ist (vgl. BGH 3 StR 14/50 vom 3. April 1952, 2 StR 655/52 vom 20. Februar 1953 – NJW 1953, 754).

Der Angeklagte ist zudem durch die nochmalige gerichtliche Entziehung einer ihm bereits durch Verwaltungsakt entzogenen Fahrerlaubnis nicht beschwert.

Eine Beschwer könnte für ihn nur dann eintreten, wenn die Verwaltungsverfügung rückwirkend aufgehoben würde. In diesem Fall läge eine Doppelentziehung der Fahrerlaubnis der Sache nach überhaupt nicht mehr vor.

HilleGrosDr. Augustin
EngelsMartin

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