BGH: Unterbringung nach § 42b StGB trotz rechtskräftiger Verwahrung zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 581/54
- Datum
- 30.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ist nicht ausgeschlossen, weil zuvor kraft Landesrechts eine Verwahrung nach dem Bayer. Verwahrungsgesetz rechtskräftig verfügt worden ist.
Das Verfahren nach dem Verwahrungsgesetz steht dem strafrichterlichen Sicherungsverfahren (§§ 429a ff. StPO) nur hilfsweise gegenüber; die Entscheidung über die Durchführung des Sicherungsverfahrens obliegt der Staatsanwaltschaft in pflichtgemäßem Ermessen.
Erfordert die öffentliche Sicherheit trotz bereits angeordneter Verwahrung eine zusätzliche Maßregel, so ist die Strafgerichtsbarkeit befugt, nach § 42b StGB die Unterbringung anzuordnen; hierfür ist eine pflichtgemäße Prüfung der Erforderlichkeit vorzunehmen.
Bei der Abwägung ist der Schweregrad der begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung und das Maß der zu erwartenden künftigen Gefährlichkeit entscheidend; je schwerer Tat und je größer die künftige Gefährdung, desto eher ist § 42b StGB anzuordnen.
Das Verwahrungsgesetz füllt zwar eine Lücke, schließt aber die Anwendung der strafrechtlichen Maßregel des § 42b StGB in Fällen, in denen deren Voraussetzungen vorliegen, nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden/Oberpfalz, 13. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Vertreter Georg S. aus B., geboren 1924 in [REDACTED], zuletzt in der Heil- und Pflegeanstalt R.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
StGB § 42b; StPO §§ 429a ff.; Bayer. Verwahrungsgesetz vom 30. April 1952 (BayGVBl. 1952, 163):
Hat ein Geisteskranker im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung i.S. des § 42b StGB begangen und ist deshalb seine Verwahrung in einer Heil- und Pflegeanstalt wegen Gemeingefährlichkeit nach den Bestimmungen des Bayer. Verwahrungsgesetzes vom 30. April 1952 rechtskräftig angeordnet worden, so ist der Strafrichter grundsätzlich nicht gehindert, aus demselben oder einem anderen Anlass im Sicherungsverfahren nach §§ 429a ff. StPO die Unterbringung des Geisteskranken in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB anzuordnen.
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Weiden/Oberpfalz vom 13. Juli 1954 wird verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der an Schizophrenie leidende Beschuldigte hat am 13. Januar 1954 im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit einen Totschlagsversuch an seiner Ehefrau begangen. Er versetzte ihr mit einer Hacke mehrere heftige Schläge auf den Kopf und schlug ihr dabei die Schädeldecke an der Stirnseite ein mit der Folge, dass die Frau in Lebensgefahr schwebte und erst nach zwei Monaten aus dem Krankenhaus entlassen werden konnte.
Unmittelbar nach der Tat hieb sich der Beschuldigte selbst den linken Unterarm fast vollständig ab; im Krankenhaus wurde ihm der Arm abgenommen. Nachdem bereits das Amtsgericht – Verwahrungsgericht in Regensburg durch Beschluss vom 21. Januar 1954 die vorläufige Unterbringung des Beschuldigten in der Heil- und Pflegeanstalt R., in die er am 14. Januar von der Polizei verbracht worden war, auf Grund von Art. 4 Abs. 6, Art. 5 Abs. 2 Satz 3, 4 des Bayerischen Gesetzes über die Verwahrung geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen (Verwahrungsgesetz) vom 30. April 1952 (BayGVBl. 1952, 163) verfügt hatte, ordnete das Amtsgericht in Waldsassen durch rechtskräftigen Beschluss vom 12. April 1954 die weitere Verwahrung des Beschuldigten als gemein- und selbstgefährlichen Geisteskranken in der erwähnten Heil- und Pflegeanstalt nach Artt. 2, 5 Abs. 3 des Verwahrungsgesetzes an. Anlass zu den beiden Maßnahmen boten der Totschlagsversuch an der Ehefrau und die Selbstverstümmelung des Beschuldigten.
Das Landgericht hat nachträglich im Sicherungsverfahren nach §§ 429a ff. StPO die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt auf Grund des § 42b StGB angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer Revision eingelegt, mit der er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Ihr ist zwar darin beizustimmen, dass das Verfahren nach dem Bayer. Verwahrungsgesetz vom 30. April 1952 – beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen grundsätzlich auch dann zulässig ist, wenn ein Geisteskranker im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne des § 42b StGB begangen hat und die Voraussetzungen für die Durchführung des Sicherungsverfahrens nach §§ 429a ff. StPO vorliegen (Schönke, Strafgesetzbuch, 6. Aufl. Anm. I zu § 42b; Peters, Strafprozess, 1952, 459). Das Gesetz sollte zwar nur die Lücke ausfüllen, die dadurch entstanden war, dass nach dem Inkrafttreten des Art. 104 des Bonner Grundgesetzes gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 80 Abs. 2 des Bayer. Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 Bedenken geltend gemacht worden waren und neben der Maßnahme des § 42b StGB keine Möglichkeit mehr bestand, gemeingefährliche Geisteskranke gegen ihren Willen oder den ihres gesetzlichen Vertreters in eine Heil- und Pflegeanstalt einzuweisen oder ihre sonstige geeignete Verwahrung anzuordnen. Das schließt jedoch nicht aus, dass das Verfahren nach dem Verwahrungsgesetz auch in den Fällen durchgeführt werden kann, in denen die Voraussetzungen des § 42b StGB vorliegen (vgl. die Amtl. Begründung zu dem Entwurf des Verwahrungsgesetzes, II 1 b aa zu Art. 1).
Andererseits sind die ordentlichen Gerichte auch dann, wenn das Amtsgericht als Verwahrungsgericht (Art. 2 des Gesetzes) in solchen Fällen die Verwahrung des Geisteskranken in einer Heil- und Pflegeanstalt bereits rechtskräftig verfügt hat, nicht gehindert, ihrerseits die Unterbringung der betroffenen Person in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB anzuordnen. Insoweit kommt das Verwahrungsverfahren gegenüber dem auf reichs- und nunmehr bundesrechtlicher Grundlage beruhenden strafrichterlichen Verfahren nur hilfsweise in Betracht (vgl. im Übrigen auch die zu § 42m StGB ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs 4 StR 326/53 vom 17. September 1953 = NJW 1953, 1719 Nr. 23 und 1 StR 501/54 vom 2. November 1954 – zur Veröffentlichung bestimmt –). Hiervon ist auch der Gesetzgeber selbst beim Erlass des Verwahrungsgesetzes ausgegangen; denn in Art. 5 Abs. 1 ist die Ermächtigung der Polizei, unter bestimmten Voraussetzungen eine der in Art. 1 genannten Personen in eine Heil- und Pflegeanstalt, eine Nervenklinik oder ein sonstiges Krankenhaus einliefern zu lassen, ausdrücklich an die Bedingung geknüpft, dass „nicht die Voraussetzungen für die Beantragung einer Maßnahme nach § 126a StPO vorliegen“. Ob neben dem rechtskräftig abgeschlossenen Verwahrungsverfahren ein strafrichterliches Sicherungsverfahren nach §§ 429a ff. StPO durchgeführt werden soll, hängt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, von der Entschließung der Staatsanwaltschaft ab; denn es ist nach § 429a in ihr pflichtmäßiges Ermessen gestellt, ob sie den Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens stellen will.
Steht hiernach die nach den Bestimmungen des Bayer. Verwahrungsgesetzes rechtskräftig ausgesprochene Anordnung der Verwahrung eines Geisteskranken in einer Heil- und Pflegeanstalt der Durchführung des strafrichterlichen Sicherungsverfahrens nicht entgegen, so bedarf es doch nach § 42b Abs. 1 Satz 1 StGB der Prüfung, ob die öffentliche Sicherheit trotz der bereits angeordneten Verwahrung noch die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert. Diese Frage kann schon mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Voraussetzungen für die Maßregel des § 42b StGB einerseits und die Maßnahmen nach dem Bayer. Verwahrungsgesetz andererseits (hier Gemein- oder Selbstgefährlichkeit, dort nur Gemeingefährlichkeit), sowie die Unterschiede in den Überwachungsbestimmungen des § 42f StGB und des Art. 8 des Bayer. Verwahrungsgesetzes nicht grundsätzlich verneint werden. Es bedarf vielmehr der pflichtmäßigen Prüfung im Einzelfall, ob die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt zusätzlich anzuordnen ist. Entscheidendes Gewicht wird dabei der Schwere der von dem Beschuldigten begangenen mit Strafe bedrohten Handlung und dem Grade der von ihm für die Zukunft zu erwartenden Gefährlichkeit zukommen. Je schwerer die begangene Handlung wiegt und je größer die von dem Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit künftighin ausgehende Gefahr sich darstellt, umso eher wird der Strafrichter die Maßregel des § 42b StGB anzuordnen haben, um zu gewährleisten, dass die Entlassung nicht früher angeordnet wird, bis nach seiner Überzeugung die Gemeingefährlichkeit entfallen ist (§ 42f StGB). So betrachtet begegnet die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB im vorliegenden Falle keinem rechtlichen Bedenken.
Da das Urteil auch sonst keinen den Beschuldigten beschwerenden Rechtsfehler aufweist, ist die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Das an die Bundesanwaltschaft gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. November 1954 hat nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften über das Rechtsmittel der Revision bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden können.
| Mantel | Hörchner | Dr. | Dr. | ||||
| Peetz | Dr. | Dr. Schalscha | Mannzen |