Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben; Wiedereinsetzung verworfen, Urteil geändert und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 319/82
Datum
21.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung zur Begründung von Verfahrensrügen; dieser Antrag wird als verspätet und unbegründet verworfen. Der BGH stellt ein Verfahren ein und beschränkt die Verfolgung in einem anderen Fall. Das Urteil wird dahin geändert, dass der Angeklagte in zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird; die Gesamtstrafe wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ist ausgeschlossen, wenn mit der Einlegung der Revision die allgemeine Sachrüge erhoben und dadurch das Rechtsmittel form- und fristgerecht begründet worden ist.

2

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO unzulässig, wenn er verspätet gestellt wird, und nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO unzulässig, soweit die gesetzlich geforderte Begründung fehlt.

3

Führt die Einstellung oder Beschränkung der Verfolgung in einzelnen Fällen zu Änderungen des Schuldspruchs, so ist die Gesamtstrafe sowie die betroffenen Einzelfristen/Einzelstrafen aufzuheben; bei neuer Gesamtstrafenbildung sind frühere einschlägige Strafen (vgl. § 55 StGB) zu berücksichtigen.

4

Wenn das Tatgericht hinsichtlich weiterer in der Anklage genannter Fälle keine Feststellungen mit der zur Verurteilung notwendigen Sicherheit treffen kann, sind diese Fälle in der Urteilsformel als Freispruch zu erfassen bzw. ein entsprechender Freispruch nachzuholen.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 11. Februar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 319/82 in der Strafsache gegen Hans Paul █████ aus ███████████████, geboren am █████████ ████ in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juni 1982 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten vom 21. Juni 1982, ihm zur Begründung der Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gegen den Angeklagten im Fall III der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und im Fall II gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Verfolgung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1, 5 Nr. 1 StGB) beschränkt.

3. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 11. Februar 1982, soweit es ihn betrifft, a) dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird, b) im Strafausspruch aufgehoben.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die Kostenfolgen, die sich aus der Änderung des angefochtenen Urteils ergeben, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

5. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

1. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ausgeschlossen, wenn – wie im vorliegenden Fall – mit der Einlegung der Revision die allgemeine Sachrüge erhoben und dadurch das Rechtsmittel bereits form- und fristgerecht begründet worden ist (vgl. BGHSt 1, 44; 14, 330; BGH NStZ 1981, 110). Ein Ausnahmefall, der ein Abgehen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor. Im Übrigen ist der Antrag verspätet (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) und enthält auch entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO keine Begründung.

2. Die durch die Einstellung des Verfahrens im Fall III und die Beschränkung der Verfolgung im Fall II der Urteilsgründe gebotene Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der im Fall II verhängten Einzelstrafe. Außerdem kann auch die Einzelstrafe im Fall I nicht bestehen bleiben, da nicht auszuschließen ist, dass deren Höhe durch die wegfallende Einzelstrafe im Fall III und die aufgehobene Einsatzstrafe im Fall II beeinflusst worden ist. Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 21. August 1980 (UA 4) gemäß § 55 StGB mit einzubeziehen sein.

3. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in den Fällen I und II hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit noch „weitere Fälle dieser Art“ nach der Anklage Gegenstand des Verfahrens waren und das Landgericht dazu Feststellungen „mit der zur Verurteilung notwendigen Sicherheit“ nicht hat treffen können (UA 8), war der nicht in die Urteilsformel aufgenommene Freispruch nachzuholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 1981 – 5 StR 690/80 –, vom 18. März 1981 – 2 StR 119/81 – und vom 16. April 1982 – 2 StR 157/82).

SalgerKnoblichGoydke
EngelhardtJahnke

Zitiert (3)