Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; ausdrücklicher Teilfreispruch bei gesondert angeklagtem versuchten Mord erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 157/82
Datum
26.05.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt ein; der BGH verwirft die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt fest, dass für den gesondert angeklagten Vorwurf des versuchten Mordes ein ausdrücklicher Teilfreispruch erforderlich ist. Ein Verzicht hierauf ist nicht mit dem Argument der Tateinheit zu begründen. Der Beschluss berichtigt zudem das Datum des angefochtenen Urteils; Kostenentscheidungen werden getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwerfen.

2

Ist ein Tatbestand selbständig angeklagt, erfordert ein Freispruch hinsichtlich dieses Tatbestands einen ausdrücklichen Teilfreispruch, auch wenn bei Nachweis Tateinheit mit anderen Delikten bestehen würde.

3

Ein ausdrücklicher Teilfreispruch kann nicht dadurch ersetzt oder entbehrt werden, dass die Tat bei Nachweis in Tateinheit mit anderen Straftaten stünde.

4

Soweit ein Angeklagter von einem gesondert angeklagten Vorwurf freigesprochen wird, sind die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last zu legen; die Kosten der Revision kann der Angeklagte tragen.

5

Formale Fehler im Tenor eines Beschlusses (z. B. falsches Datum des angefochtenen Urteils) sind zu berichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. September 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 157/82 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Elektriker Salvatore Pp ███ aus ███████, geboren am ████ 1949 in St. ███ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1981 wird mit der Maßgabe verworfen, dass er vom Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen wird. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die Kosten der Revision hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch bedarf es hinsichtlich des Vorwurfes des versuchten Mordes, der als selbständige Tat angeklagt war, eines ausdrücklichen (Teil)-Freispruchs. Hierauf kann entgegen der Ansicht des Schwurgerichts nicht deshalb verzichtet werden, weil diese Tat im Falle ihres Nachweises mit anderen Straftaten im Verhältnis der Tateinheit gestanden hätte (BGH VRS 39, 187, 190).

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 157/82 in der Strafsache gegen den Elektriker Salvatore ███ aus ████, geboren am ████ 1949 in St. ███ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1982

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 16. April 1982 wird dahin berichtigt, dass das Datum des angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main der 7. September 1981 (nicht der 5. September 1981) ist.

MillerNiemöllerMillerMaierGollwitzer
MeyerGollwitzerMeyerNiemöller
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