Revision: Ergänzung von Freisprüchen und Änderung der Kostenentscheidung (§§ 465, 467, 349 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 690/80
- Datum
- 17.03.1981
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn in der schriftlichen Urteilsformel Freisprüche enthalten sind, die bereits in den Urteilsgründen genannt werden, kann das Revisionsgericht das Urteil ergänzen und die Kostenentscheidung entsprechend ändern (§§ 465, 467 StPO).
Ist eine Revision offensichtlich unbegründet, kann das Revisionsgericht sie nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften verwerfen (§ 349 StPO).
Bei teilweiser Freisprechung hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens nur insoweit zu tragen, als er verurteilt worden ist; im Umfang der Freisprüche fallen Verfahrenskosten und notwendige Auslagen der Staatskasse zur Last.
Eine berichtigende Ergänzung des Urteilsspruchs durch das Revisionsgericht setzt voraus, dass die Freisprüche aus der Urteilsbegründung hervorgehen und die Ergänzung keine neue inhaltliche Würdigung der Tatsachen erfordert.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 23. Juni 1980
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen ███ aus ███, dort geboren am █████ 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: ███ u. a. wegen Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf seinen Antrag, am 17. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23. Juni 1980, soweit es ihn betrifft, wie folgt ergänzt und geändert:
Vom Vorwurf des Betruges in den Fällen c, d, f, g, h, k, l, n, o, s, u, v, w und x der Anklage wird der Angeklagte █████ freigesprochen.
Dieser Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Im Umfang der Freisprüche fallen die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Freisprüche des Beschwerdeführers in den in der Beschlussformel genannten Anklagefällen sind versehentlich nicht in den Urteilsspruch aufgenommen worden (UA S. 16). Der Senat hat das nachgeholt und die Kostenentscheidung entsprechend geändert (§§ 465, 467 StPO).
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Horstkotte |