Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortsetzungszusammenhang bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 119/81
Datum
24.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen Behandlung mehrerer Drogentaten als fortgesetzte Handlung. Der BGH stellte fest, dass Fortsetzungszusammenhang nur für zwei der drei Taten nach den Feststellungen gegeben ist; für die dritte fehlt eine entsprechende Feststellung, weshalb formell freigesprochen wurde. Die Verurteilung zu sieben Jahren wegen unerlaubten Handeltreibens blieb ansonsten bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass der Täter den Entschluss zur erneuten Tat vor Beendigung der vorhergehenden Tat gefasst hat.

2

Fehlen tatrichterlicher Feststellungen, die einen Fortsetzungszusammenhang begründen, ist die betreffende Tat als selbstständige Einzeltat zu behandeln.

3

Bei der Prüfung des Vorliegens eines Fortsetzungszusammenhangs ist der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht anzuwenden; maßgeblich sind die tatrichterlichen Feststellungen.

4

Kann durch revisionsgerichtliche Ergänzung des Urteils eine günstigere oder klarstellende Entscheidung herbeigeführt werden, ist die Revision insoweit stattzugeben und das Urteil entsprechend zu ergänzen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 24. November 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 119/81

in der Strafsache gegen den Arbeiter Mehmet █████████ aus ████, geboren im Jahre 1954 in ████/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 24. November 1980 ergänzt und neu gefasst wie folgt:

Der Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt ist. Soweit er freigesprochen ist, fallen diese Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften: § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, § 25 Abs. 2 StGB.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Sachbeschwerde führt zu einer den Urteilsspruch ergänzenden Änderung:

Die Strafkammer nimmt „zugunsten des Angeklagten“ Fortsetzungszusammenhang zwischen den drei der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelfällen ████████, ███████ und ██████ an. Dies ist nach den Feststellungen nur hinsichtlich der Fälle ██████ und ██████ gerechtfertigt, da der Angeklagte den Entschluss zur neuen vor Beendigung der ersten Tat gefasst hat (BGHSt 19, 323; 21, 33); diese beiden Taten sind deshalb Einzelakte einer fortgesetzten Handlung. Keine entsprechenden Feststellungen enthält das Urteil zum Fall ████████; insoweit hätte deshalb die Strafkammer eine selbständige Einzeltat annehmen müssen. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ findet bei der Entscheidung, ob Fortsetzungszusammenhang vorliegt, keine Anwendung (BGHSt 23, 33, 35).

Gleichwohl ist der Schuldspruch insgesamt aufrecht zu erhalten, da der Angeklagte hier durch die Annahme einer fortgesetzten statt zweier selbständiger Handlungen nicht beschwert ist. Er hatte jedoch, da auch hierzu das Urteil keine den Fortsetzungszusammenhang begründenden Feststellungen enthält, wegen aller in der Anklageschrift aufge-

führten Fälle, die aus tatsächlichen Gründen nicht bestätigt wurden, formell freigesprochen werden müssen (UA S. 7). Diesen Freispruch hat der Senat nachgeholt (vgl. BGH Beschl. v. 25. Juli 1980 – 2 StR 319/80 –).

Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

MeyerSchumacherMaier
MillerTheune
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