Revision: Fortsetzungszusammenhang bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 119/81
- Datum
- 24.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass der Täter den Entschluss zur erneuten Tat vor Beendigung der vorhergehenden Tat gefasst hat.
Fehlen tatrichterlicher Feststellungen, die einen Fortsetzungszusammenhang begründen, ist die betreffende Tat als selbstständige Einzeltat zu behandeln.
Bei der Prüfung des Vorliegens eines Fortsetzungszusammenhangs ist der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht anzuwenden; maßgeblich sind die tatrichterlichen Feststellungen.
Kann durch revisionsgerichtliche Ergänzung des Urteils eine günstigere oder klarstellende Entscheidung herbeigeführt werden, ist die Revision insoweit stattzugeben und das Urteil entsprechend zu ergänzen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 24. November 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 119/81
in der Strafsache gegen den Arbeiter Mehmet █████████ aus ████, geboren im Jahre 1954 in ████/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 24. November 1980 ergänzt und neu gefasst wie folgt:
Der Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt ist. Soweit er freigesprochen ist, fallen diese Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften: § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, § 25 Abs. 2 StGB.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Sachbeschwerde führt zu einer den Urteilsspruch ergänzenden Änderung:
Die Strafkammer nimmt „zugunsten des Angeklagten“ Fortsetzungszusammenhang zwischen den drei der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelfällen ████████, ███████ und ██████ an. Dies ist nach den Feststellungen nur hinsichtlich der Fälle ██████ und ██████ gerechtfertigt, da der Angeklagte den Entschluss zur neuen vor Beendigung der ersten Tat gefasst hat (BGHSt 19, 323; 21, 33); diese beiden Taten sind deshalb Einzelakte einer fortgesetzten Handlung. Keine entsprechenden Feststellungen enthält das Urteil zum Fall ████████; insoweit hätte deshalb die Strafkammer eine selbständige Einzeltat annehmen müssen. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ findet bei der Entscheidung, ob Fortsetzungszusammenhang vorliegt, keine Anwendung (BGHSt 23, 33, 35).
Gleichwohl ist der Schuldspruch insgesamt aufrecht zu erhalten, da der Angeklagte hier durch die Annahme einer fortgesetzten statt zweier selbständiger Handlungen nicht beschwert ist. Er hatte jedoch, da auch hierzu das Urteil keine den Fortsetzungszusammenhang begründenden Feststellungen enthält, wegen aller in der Anklageschrift aufge-
führten Fälle, die aus tatsächlichen Gründen nicht bestätigt wurden, formell freigesprochen werden müssen (UA S. 7). Diesen Freispruch hat der Senat nachgeholt (vgl. BGH Beschl. v. 25. Juli 1980 – 2 StR 319/80 –).
Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
| Meyer | Schumacher | Maier | |||
| Miller | Theune |