Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit bei Totschlag und gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 291/91
- Datum
- 09.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren eng in Raum und Zeit sowie im Willen verbundenen Handlungen liegt natürliche Handlungseinheit (Tateinheit) vor, auch wenn mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt werden.
Die Änderung des Tatbestands zugunsten eines anderen rechtlichen Qualifikationsbildes ist zulässig, wenn der geständige Angeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können (§ 265 StPO praxisgemäß berücksichtigt).
Der Senat kann nach entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Strafe selbst festsetzen, wenn eine Zurückverweisung entbehrlich ist und die zulässige Strafrahmenhöhe ersichtlich ist.
Bei der Strafzumessung darf die Strafe nicht unter dem Unrechts‑ und Schuldgehalt der Tat liegen; gesetzliche Begrenzungen (z. B. § 213 StGB i.V.m. §§ 21, 49 Abs.1 Nr.2 StGB) sind zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 11. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 291/91 in der Strafsache gegen Artur Alfons ███ aus ███, geboren █████ ██ 1958 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Dezember 1990 dahin geändert, dass er wegen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
1. Der Beschwerdeführer und der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Juni 1991 beanstanden zu Recht, dass das Landgericht zwischen den vom Angeklagten begangenen Taten (Totschlag und gefährlicher Körperverletzung) Tatmehrheit angenommen hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
„Zwischen den gleichartigen strafrechtlich erheblichen Beleidigungen des Angeklagten bestand ein derart unmittelbarer, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, dass sich sein gesamtes Verhalten auch für einen Dritten als einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellte (BGHR vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 1, 2, mehrere Totschlagsversuche; BGH StV 1990, 544; NStZ 1985, 217; jew. m. w. N.). Die Handlungen gingen auf einen einheitlichen Willensentschluss zurück und waren Ausdruck eines einheitlichen Willens (UA S. 20). Der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit steht hier nicht entgegen, dass der Angeklagte mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt hat (BGH StV 1984, 374; Beschluss vom 30. April 1981 – 4 StR 205/81).
Der Senat verweist ergänzend auf BGH, Urteil vom 4. Juni 1991 – 5 StR 122/91.
Der Schuldspruch war dementsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte auch gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Neufassung des Schuldspruchs hat die Änderung des Strafausspruchs zur Folge. Einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Straffestsetzung durch den Tatrichter bedarf es hier nicht. Vielmehr kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Strafe auf drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe festsetzen; denn eine höhere Strafe ist gemäß § 213 StGB in Verb. mit §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB nicht zulässig, eine niedrigere Strafe kommt aber nicht in Betracht, da auszuschließen ist, dass der Tatrichter hier – auch unter Beachtung aller vom Rechtsmittelführer angesprochenen Milderungsgründe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1985 – 4 StR 516/85 bei Holtz MDR 1986, 271 und BGH, Beschluss vom 9. August 1988 – 4 StR 221/88 – BGHR StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2) – auf eine noch darunter liegende Strafe erkennen würde.
Dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, bei der vorsätzlich ein Mensch getötet und ein anderer lebensgefährlich verletzt worden ist, würde eine niedrigere Freiheitsstrafe als drei Jahre und neun Monate statt der zuvor verhängten Einzelstrafen von drei Jahren sechs Monaten und zwei Jahren sechs Monaten nicht mehr gerecht werden.
3. Da die Entscheidung im Wesentlichen dem Antrag des Beschwerdeführers entspricht, sind die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
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