Revision teilweise erfolgreich – Strafausspruch aufgehoben zur Prüfung des § 213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 221/88
- Datum
- 09.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB (Reizung zum Zorn) vorliegen und gegebenenfalls der für minder schwere Fälle vorgesehene Strafrahmen zu berücksichtigen ist, auch wenn der tatbestandliche Gesetzeswortlaut dies nicht ausdrücklich vorsieht.
Fehlt in den Strafzumessungsgründen jede Auseinandersetzung mit der möglichen Anwendung des § 213 StGB, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Annahme, der Täter habe „ohne eigene Schuld“ durch die Misshandlung zum Zorn gereizt gehandelt, setzt voraus, dass der Täter dem Opfer hinreichend Anlass zu dessen Reaktion gegeben hat; bloß ursächliche Handlungen genügen nicht. Die Verständlichkeit der Reaktion ist auch unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit zu prüfen.
Ein zeitlicher Abstand zwischen Provokation und Tat schließt die Annahme einer durch anhaltende Erregung bewirkten Zornesreaktion nicht aus; insoweit sind tatsächliche Feststellungen zur Fortdauer der Erregung erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 1. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 221/88 in der Strafsache gegen █ aus L, Volker Rupert, geboren am ██ 1945 in ███, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 1. Februar 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).
Den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, ob es bedacht hat, dass die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB (Reizung zum Zorn) vorgelegen haben könnten. Dieser für die Fälle des Totschlags geltende besondere Strafmilderungsgrund ist zwar bei gefährlichen Körperverletzungen nicht unmittelbar anwendbar. Der Bundesgerichtshof hat aber bereits entschieden, dass er bei Straftaten nach § 226 StGB zu zwingend zur Anwendung prüfen ist und, wenn er vorliegt, des für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens nach § 226 Abs. 2 StGB führt (BGH StV 1981, 524).
Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung sieht zwar keinen besonderen für minder schwere Fälle geltenden Strafrahmen vor. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Gericht zu Gunsten des Täters annimmt, dass er nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, ist aber bei der Bemessung der dem § 223a StGB zu entnehmenden Strafe zu erwägen, wie die Tat zu ahnden wäre, wenn der Täter mit Tötungsvorsatz gehandelt hätte. Bei einer solchen Sachlage wäre die Strafe unter Umständen dem zweimal gemäß §§ 23, 49 StGB und gemäß §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 213 StGB zu entnehmen gewesen. Die auf diese Weise ermittelte höchstzulässige Strafe ist geringer als die, von der das Landgericht ausgeht, das bei der Strafzumessung die nach den §§ 21, 49 StGB gemilderte Strafdrohung des § 223a StGB zugrundegelegt hat.
2. Nach den Feststellungen liegt die Annahme nahe, dass die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB (Reizung zum Zorn) vorgelegen haben:
Der Angeklagte ist von mehreren Personen, darunter dem späteren Opfer, schwer misshandelt worden. „Wegen dieser Behandlung“ geriet er „so in Wut“, dass er beschloss, seinen Widersachern „eine gehörige Abreibung zu verpassen“ (UA 3).
Er setzte diesen Entschluss zwar nicht sofort in die Tat um, sondern lief zu seiner Wohnung, um eine Waffe zu holen. Mit dieser verübte er die Tat, derentwegen er zu Recht – wegen gefährlicher Körperverletzung – verurteilt worden ist.
Der zeitliche Abstand von etwa einer Stunde zwischen Entschluss zur Tat und deren Ausführung stünde der Annahme, dass der Täter durch die Misshandlung zum Zorn gereizt und hierdurch „auf der Stelle“ zur Tat hingerissen worden ist, dann nicht entgegen, wenn diese unter dem beherrschenden Einfluss einer anhaltenden Erregung über die Misshandlung geschehen ist (BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 – 1 StR 629/74 – und Beschluss vom 3. Dezember 1980 – 3 StR 430/80). Dazu hat das Landgericht ebensowenig Ausführungen gemacht wie zu der weiteren für die Anwendung des § 213 StGB entscheidenden Frage, ob der Angeklagte „ohne eigene Schuld“ durch die Misshandlung zum Zorn gereizt worden ist.
Nicht ohne Schuld handelt der Täter, der das Opfer zu seinem Verhalten – hier zu der Misshandlung – herausfordert. Das ist nicht schon bei jeder Handlung des Täters der Fall, die ursächlich für die ihm zugefügte Misshandlung gewesen ist. Vielmehr muss er dem Opfer genügende Veranlassung gegeben haben; dessen Verhalten muss eine verständliche Reaktion auf vorausgegangenes schuldhaftes Tun des Täters gewesen sein. Dabei ist die Verständlichkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit zu prüfen (BGH StV 1981, 546). Ursächlich für das Verhalten des Opfers war hier, dass der Angeklagte, der über einen entwendeten 100 DM-Schein in Wut geraten war, einige
Gläser von der Theke „fegte“. Daraufhin wurde der Angeklagte mit Faustschlägen niedergeschlagen, vom Opfer am Boden liegend getreten sowie anschließend, obwohl er stark blutete, sich nicht wehrte und eine besänftigende Bemerkung machte, auf die Straße geworfen. Die Unangemessenheit dieses Verhaltens des Opfers liegt auf der Hand.
Der Strafausspruch unterliegt deshalb der Aufhebung.
Da der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig ist, hat der Senat die Sache an die für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts und nicht an das Schwurgericht zurückverwiesen.
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