BGH: Natürliche Handlungseinheit bei zwei Schüssen – Heimtücke und § 21 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 122/91
- Datum
- 04.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere in engem räumlich-zeitlichem Zusammenhang abgegebene Tötungshandlungen können bei einheitlichem Tatentschluss eine natürliche Handlungseinheit bilden und als Tateinheit zu bewerten sein.
Heimtücke liegt auch dann vor, wenn das Opfer die feindliche Absicht erst im letzten Augenblick erkennt und ihm keine reale Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen oder ihn zu erschweren.
Die Annahme, der Täter habe die für die Heimtücke maßgeblichen Umstände erkannt, setzt voraus, dass er die Bedeutung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers im Sinne eines bewussten Ausnutzens erfasst hat.
Klassifikationssysteme psychiatrischer Diagnosen (z.B. DSM/ICD) sind für die rechtliche Beurteilung von §§ 20, 21 StGB nicht verbindlich; entscheidend ist die normative Bewertung der Schwere und der tatbezogenen Auswirkungen der Störung.
Soll eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) verneint werden, muss das Tatgericht die Schwere der seelischen Abartigkeit und ihre Auswirkungen auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit anhand von Persönlichkeit, Entwicklung, Tatvorgeschichte, Tatausführung und Nachtatverhalten nachvollziehbar würdigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Verden (Aller), 15. Oktober 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten ██ aus ███, dort geboren am ██████████████████, zurzeit in █████, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 24. Mai 1991 und vom 4. Juni 1991 in der Sitzung vom 4. Juni 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Rebitzki, Dr. Schäfer, Hager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ██ (nur in der Verhandlung vom 24. Mai 1991) als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Verden (Aller) vom 15. Oktober 1990 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord schuldig ist, b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen versuchten Mordes verurteilt. Als Einzelstrafen hat es für den vollendeten Mord die lebenslange Freiheitsstrafe und für den versuchten Mord eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren festgesetzt; hieraus hat es als Gesamtstrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe gebildet.
Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
I.
Der Angeklagte war verbittert, weil seine Eltern ihr Hausgrundstück an seinen Vetter Hermann ██ und dessen Ehefrau Ruth ██████ verkauft hatten. Am 5. Mai 1990 suchten die Eheleute ████████ den Angeklagten und seine Eltern auf. In der Küche der Eltern kam es zu einem Streitgespräch. Die Eheleute ███████ erklärten, wie auch schon vorher, ihre Bereitschaft, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Auch der Vater des Angeklagten lehnte eine Rückabwicklung nicht ab, während die Mutter des Angeklagten an dem Vertrag festhalten wollte. Der Angeklagte wurde „immer wütender und beschimpfte die Eheleute ███████ als Erbschleicher. Er vergriff sich so im Ton, dass seine Mutter drohte, die Polizei zu rufen“. Der Angeklagte verließ schließlich die Runde mit dem Hinweis, er wolle ein Schriftstück holen und vorzeigen. Er suchte jedoch in seinem Zimmer nicht nach dem Schriftstück, sondern ergriff ein geladenes Schrotgewehr, mit dem er in die Küche zurückkehrte. Mit den Worten „Das ist mein Schriftstück“ richtete er das Gewehr aus der Hüfte auf die Anwesenden. „In den folgenden Sekunden überschlugen sich die Ereignisse“. Frau ███████████████ erschrak auf und rief, sie werde die Polizei rufen; Hermann ██ rief „gleichzeitig“ dem Angeklagten zu, so lasse sich das Problem nicht lösen. „Im gleichen Augenblick drückte der Angeklagte ab. Der erste gezielte Schuss auf Frau ███████ ging knapp am Gesicht der Zeugin vorbei.“ Nunmehr gab der Angeklagte aus etwa zwei Meter Entfernung einen Schuss auf Hermann ██ ab, der tödlich traf (UA S. 9–16). An anderer Stelle der Urteilsgründe heißt es, der Angeklagte habe „wenige Sekunden nach Betreten der Küche“ geschossen (UA S. 14). Der Tatrichter hat beide Schüsse als heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB aufgefasst und den Angeklagten für voll schuldfähig gehalten; der Sachverständige hatte ein beim Angeklagten gefundenes „psychopathologisches Zustandsbild“ als schizotypische Persönlichkeitsstörung bezeichnet und ausgeführt, diese „andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB“ habe „mangels eines entsprechenden Gewichtigkeitsgrades“ die Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt (UA S. 16).
II.
Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
1. Mit einer auf § 261 StPO gestützten Rüge beanstandet die Revision, dass das Schwurgericht die Aussage des Angeklagten vor dem Haftrichter, die dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten worden ist, nicht in die Beweiswürdigung einbezogen habe. Diese Rüge ist unbegründet. Die Urteilsgründe belegen, dass das Schwurgericht die vor dem Haftrichter abgegebene Erklärung des Angeklagten berücksichtigt hat. Der Tatrichter hat den wesentlichen Inhalt dieser Erklärung mitgeteilt (UA S. 10); hiernach hat der Angeklagte vor dem Haftrichter „angegeben, dass er ... Hermann ██ töten wollte. Zuerst habe er auf dessen Frau geschossen. Er habe, als er den Schuss auf Hermann ██ abgegeben habe, gar nicht mitbekommen, dass er Frau ███████ verfehlt habe“. Dass diese Mitteilung vom Inhalt des Vernehmungsprotokolls abweiche, behauptet die Revision nicht. Es kommt deshalb nicht auf die Frage an, ob eine solche Abweichung im Revisionsverfahren Beachtung finden könnte. Allerdings heißt es an anderer Stelle der Urteilsgründe (UA S. 12), der Angeklagte habe vor dem Haftrichter „vorbehaltlos eingestanden, habe beide, nämlich Hermann und Ruth ████, töten wollen“. Der Senat hat im Hinblick auf die Sachrüge geprüft, ob zwischen den beiden Urteilsstellen, die sich auf die Aussage vor dem Haftrichter beziehen, ein Widerspruch besteht, der die Beweiswürdigung als fehlerhaft erscheinen lassen könnte.
Das ist aber nicht der Fall. Die Angabe, der Angeklagte habe nach seiner Aussage beide Eheleute, also auch Ruth ██, töten wollen, widerspricht dem Bericht über die Aussage vor dem Haftrichter (UA S. 10) nicht. Die dort festgestellte Mitteilung des Angeklagten, er habe zunächst auf Ruth ███ geschossen, ist angesichts der sonstigen Umstände dahin zu verstehen, dass er auch im Hinblick auf Ruth einen Tötungsvorsatz hatte.
2. Erfolglos bleibt auch die Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, der Haftrichter hätte in der Hauptverhandlung zu der Frage vernommen werden müssen, ob Befragungen hinsichtlich des Zeitpunkts des Tötungsvorsatzes durchgeführt worden sind oder ob der Angeklagte sich lediglich mit der Bemerkung begnügt habe, „ich wollte ihn töten“. Diese Beweiserhebung musste sich dem Tatrichter nicht aufdrängen. Dafür, dass der Angeklagte vor dem Haftrichter mehr ausgesagt hat, als protokolliert worden ist, gab es keine Anhaltspunkte.
3. Die ████████████████ mit der die Vernehmung der Kriminalbeamtin ████ vermisst wird, ist unbegründet. Die in den Urteilsgründen mitgeteilte Aussage der Zeugin ███████ in der Hauptverhandlung gab keinen Anlass für die Annahme, dass die Vernehmung der Kriminalbeamtin, die die Zeugin Ruth ██ im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, zusätzliche Aufschlüsse erbringen würde. Erhebliche Widersprüche zwischen der Aussage der Zeugin ███ in der Hauptverhandlung und dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll zeigt die Revision nicht auf.
III.
Soweit der Schuldspruch wegen Mordes betroffen ist, hält das angefochtene Urteil im Wesentlichen der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Dass der Angeklagte vorsätzlich seinen Vetter getötet und dessen Frau zu töten versucht hat, hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei festgestellt. Auch die Annahme, dass das Mordmerkmal der Heimtücke nach § 211 Abs. 2 StGB vorgelegen habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Schuldspruch wegen Mordes wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der in der Beweiswürdigung enthaltene Hinweis, der Angeklagte habe seine Opfer mit dem Vorwand, ein Schriftstück holen zu wollen, getäuscht (UA S. 13), keine volle Entsprechung in den sonstigen Urteilsgründen findet; nach den Feststellungen (UA S. 9) ist es möglich, dass ihm der Gedanke, niemand erwarte einen tätlichen Angriff, erst beim Ergreifen des Gewehrs gekommen ist. Jedenfalls hatte der Angeklagte aber beim Betreten der Küche schon den Entschluss gefasst, Hermann und Ruth zu erschießen (UA S. 11).
Der Anwendung des § 211 StGB steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin Ruth ████████ zwischen der Rückkehr des Angeklagten in die Küche und den Schüssen Gelegenheit hatte, erschreckt aufzuspringen, und dass ihr Ehemann „gleichzeitig“ mit ihr noch etwas sagen konnte. Es handelte sich um eine Sache von Sekunden (UA S. 9, 14). Das Opfer kann auch dann arg- und wehrlos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, das Opfer aber die drohende Gefahr erst im letzten Augenblick erkennt, sodass ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen. Die Gefährlichkeit heimtückischen Handelns liegt darin, dass der Täter sein Opfer in hilfloser Lage überrascht und dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen oder ihn doch wenigstens zu erschweren (BGH GA 1971, 114; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3 m.w.N.).
Die Einlassung des Angeklagten, er habe mit dem Gewehr nur drohen wollen und sich erst nach dem Schreien der Zeugin ██████████ zum Schießen entschlossen (UA S. 11), hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei mit der Erwägung widerlegt, dass der Angeklagte keinen Grund hatte, die zum Nachgeben bereiten Eheleute ██████ zu nötigen (UA S. 12); ob die vor dem Haftrichter abgegebene Äußerung des Angeklagten, er habe Hermann ██████████ töten wollen (UA S. 10), für sich allein belegt, dass er diesen Vorsatz schon beim Betreten der Küche hatte, kommt nicht darauf an.
2. Die Feststellungen ergeben auch, dass der Angeklagte sich der tatsächlichen Umstände, die die Tötung zu einer heimtückischen machen, bewusst gewesen ist. Wie die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang zeigen, hat der Angeklagte die Bedeutung dieser Umstände in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst gewesen ist, durch Ahnungslosigkeit schutzlose Menschen zu überraschen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2, 9). Der Tatrichter hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte diesen Sachverhalt „nach seiner psychischen Verfassung“ erfassen konnte, und diese Frage nach Anhörung des psychiatrischen Sachverständigen bejaht (UA S. 13). Diese Urteilsausführungen weisen keinen Rechtsfehler auf. Die Vernehmung eines (weiteren) Sachverständigen drängte sich in diesem Zusammenhang nicht auf, sodass die insoweit erhobene Aufklärungsrüge fehlgeht.
3. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass nur eine einzige Tat vorliegt, die sich als vollendeter Mord in Tateinheit mit versuchtem Mord darstellt. Der Angeklagte hat innerhalb von Sekunden (UA S. 9, 14) zunächst auf Ruth ██ ████, sodann auf Hermann ███ geschossen. Dass er den Entschluss, Hermann ███ zu töten, erst nach dem ersten Schuss gefasst hat, ergeben die Feststellungen nicht; der Zusammenhang der Feststellungen ergibt, dass der Angeklagte jedenfalls bei Abgabe des ersten Schusses auch schon vorhatte, Hermann █████ zu töten. Die hiernach von einem einheitlichen Willen getragenen und räumlich wie zeitlich unmittelbar zusammenhängenden Schüsse bilden eine natürliche Handlungseinheit, sodass der vollendete und der versuchte Mord im Verhältnis gleichartiger Tateinheit zueinander stehen (vgl. BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschlusseinheitlicher 1, 2; BGH Beschluss vom 25. April 1989 – 5 StR 91/89). Damit entfällt die Einzelstrafe wegen versuchten Mordes.
IV.
Die verbleibende lebenslange Einzelfreiheitsstrafe wegen vollendeten Mordes kann aus folgenden sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben:
1. Der Tatrichter hat den Angeklagten für voll schuldfähig gehalten. Der Sachverständige hat das „psychopathologische Zustandsbild“ des Angeklagten, das insbesondere durch Äußerungen des Angeklagten, sein „Geist zerfalle“ und „seine Fettzellen seien nicht angeschlossen“ (UA S. 15), sowie die Vorstellung, Gedanken lesen und lenken zu können, gekennzeichnet war (UA S. 15 f.), als schizotypische Persönlichkeitsstörung bewertet. Die Urteilsgründe teilen dazu die folgenden Ausführungen des Sachverständigen mit: Die Auffälligkeiten erreichten nicht die „Qualität eines Krankheitsbildes (Schizophrenie)“; sie seien als andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zu qualifizieren. Dieser „Befund“ habe „mangels eines entsprechenden Gewichtigkeitsgrades die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, weder ausgeschlossen noch eingeschränkt“ (UA S. 16). Die Strafkammer bezeichnet das Gutachten als überzeugend und fügt hinzu, die merkwürdigen Gedankeninhalte des Angeklagten stünden „in keinem Zusammenhang zum Tatgeschehen und zu dessen Vorgeschichte“ (UA S. 16).
2. Diese Ausführungen ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der Tatrichter eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB in rechtlich zutreffender Weise ausgeschlossen hat.
a) Allerdings war der Tatrichter entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, dem Sachverständigen in der Annahme zu folgen, bei dem Angeklagten liege eine schizotype (schizotypische) Persönlichkeitsstörung vor. Die Revision weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dieser diagnostische Begriff, der in dem amerikanischen Klassifikationssystem DSM III R aus dem Jahre 1987 (deutsche Ausgabe: Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen DSM-III-R, bearbeitet von H.-U. Wittchen, H. Saß, M. Zaudig und K. Kochler, 1989, S. 411 ff.) unter Nr. 301.22 enthalten ist, in Deutschland umstritten ist, jedenfalls nicht zum allgemeinen Gebrauch empfohlen wird. Er fehlt in der 9. Revision der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen Klassifikation ICD-9 (deutsche Ausgabe: Diagnosenschlüssel und Glossar psychiatrischer Krankheiten, hrsg. v. H. Helmchen, R. Deckwitz, G. Kockott und W. Mombour, 5. Aufl. 1980), die allerdings im Jahre 1992 von einer neuen Revision (ICD-10) abgelöst werden soll. Dem Senat sind auch Äußerungen aus der deutschen Literatur bekannt, wonach „die meisten der als schizotypisch diagnostizierten Persönlichkeiten in der deutschen Psychiatrie wahrscheinlich als Verdachtsfälle für prodromale oder residuale Zustände der Schizophrenie gelten“ (Saß, Psychopathie-Soziopathie-Dissozialität, 1987, S. 26; vgl. auch Tölle, Psychiatrie, 8. Aufl. 1988, S. 102) und die schizotype Persönlichkeitsstörung in das genetische Spektrum der Schizophrenie gehört (Saß a.a.O. S. 25; Stone in: Huber [Hrsg.], Basisstadien endogener Psychosen und das Borderline-Problem, 1985, S. 225 ff). Dass sich der Tatrichter mit diesen Fragen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, fiele nur dann zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, wenn besorgt werden müsste, er habe das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Zu dieser Besorgnis geben die Urteilsausführungen einschließlich der Darstellung der Lebensgeschichte des Angeklagten jedoch keinen Anlass.
b) Liegt keine Schizophrenie und auch sonst keine krankhafte seelische Störung vor, so kommt, wie der Tatrichter nicht verkannt hat, die Bewertung des Zustandsbildes als schwere seelische Abartigkeit in Betracht. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass der Tatrichter gemeint hat, schizotype Persönlichkeitsstörungen im Sinne von DSM III R seien niemals schwere seelische Abartigkeiten im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Eine solche Verallgemeinerung wäre ebenso unzutreffend wie die Verallgemeinerung, derartige Persönlichkeitsstörungen erfüllten stets die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 StGB. Klassifikationssysteme wie DSM III R und ICD haben keine Verbindlichkeit für die rechtliche Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit; ihre Verfasser beanspruchen das auch nicht (vgl. den Hinweis vor Kapitel I der DSM III R, Seite 17 der deutschen Ausgabe).
Unzureichend ist dagegen die Auseinandersetzung des Tatrichters mit der Frage, ob die seelische Abartigkeit im vorliegenden Fall schwer gewesen ist und ob sie die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert hat. Hierzu beruft sich der Tatrichter ohne nähere Begründung auf die Angabe des Sachverständigen, der Befund ermangele des „entsprechenden Gewichtigkeitsgrades“ (UA S. 16). Das genügt nicht. Die Zuordnung des Befundes zu dem Begriff der schizotypen Persönlichkeitsstörung weist auf eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung hin; dafür spricht die in der Literatur diskutierte enge Beziehung solcher Persönlichkeitsstörungen zur Schizophrenie (Saß a.a.O., S. 26) ebenso wie der Umstand, dass nach dem Klassifikationssystem DSM III R die schizotype Persönlichkeitsstörung gegenüber der schizoiden Persönlichkeitsstörung als die schwerere, oft mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung einhergehende Störung erscheint (a.a.O. S. 412). Unter diesen Umständen musste der Tatrichter prüfen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen – auch sozialen – Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGHSt 34, 22, 28; BGH StV 1988, 384; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4; BGH Beschluss vom 22. September 1978 – 3 StR 330/78 und Urteile vom 26. Juni 1990 – 1 StR 281/90 und vom 17. Juli 1990 – 1 StR 305/90; vgl. auch Rasch StV 1991, 126, 131). Soweit, wie hier, nur an eine Verminderung der Schuldfähigkeit, nicht dagegen an deren Ausschluss zu denken ist, braucht sich der Vergleich mit den Auswirkungen krankhafter seelischer Störungen nicht notwendig an solchen Krankheitsbildern zu orientieren, die zum Ausschluss der Schuldfähigkeit führen. Der Vergleich mit schwächeren Formen kann genügen (vgl. Saß a.a.O., S. 112). In die Prüfung sind die Persönlichkeit des Angeklagten, ihre Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlass und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten des Angeklagten nach der Tat einzubeziehen (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1, 2, 4, 9).
Dass der Tatrichter eine solche Prüfung vorgenommen hat, ergeben die Urteilsgründe nicht. Seine Annahme, die „merkwürdigen Gedankeninhalte des Angeklagten“ stünden in keinem Zusammenhang zum Tatgeschehen und zu dessen Vorgeschichte (UA S. 16), trifft zwar in dem Sinne zu, dass der Angeklagte das „Zerfallen“ seines Geistes (UA S. 15) und der mangelhafte „Anschluss“ seiner „Fettzellen“ nicht geltend gemacht hat, das habe ihn zur Tat veranlasst; immerhin hat er mitgeteilt, er habe nach der Tat „das Gefühl gehabt, seine Fettzellen seien wieder angeschlossen gewesen“ (UA S. 16). Zum Tatgeschehen war jedoch auffällig, dass der Angeklagte gerade diejenigen Personen als Opfer ausgewählt hat, die ihm bei seinem Wunsch nach Rückgabe des Grundstücks entgegenkommen wollten. Insbesondere hätte sich der Tatrichter mit dem Lebensweg des Angeklagten auseinandersetzen müssen, der durch zunehmende Isolierung, eine außergewöhnliche Bindung an das Elternhaus, das kaum verständliche Ausbrechen aus zunächst wohlgeordneten beruflichen Verhältnissen und die ein Jahr lang dauernde ziellose Reise in den Jahren 1987/88 nach einem ebenfalls aus eingeordnetem Verhalten herausfallenden Delikt gekennzeichnet ist. Die Ansicht des Tatrichters, dass der „bisherige Lebensweg“ und die „Verhaltensgewohnheiten ... keine psychischen Auffälligkeiten zeigen“ (UA S. 15), steht zu den aufgezeigten Besonderheiten im Widerspruch.
c) Der sachlich-rechtliche Mangel des Urteils betrifft, abgesehen von der Konkurrenzfrage (oben III 3), nur die Anwendung des § 21 StGB und damit die Straffrage. Der Senat kann ausschließen, dass eine erneute Hauptverhandlung zu dem Ergebnis führt, der Angeklagte sei wegen einer krankhaften seelischen Störung oder wegen einer schweren seelischen Abartigkeit schuldunfähig oder außer Stande gewesen, die Merkmale des heimtückischen Mordes zu erkennen.
V.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Rebitzki | Laufhütte | Schäfer | |||
| Horstkotte | Hager |