Revision der Nebenkläger verworfen: Kein Anfechtungsrecht bei Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 291/91
- Datum
- 09.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn dieser den Schuldspruch wegen eines geringeren Delikts (z. B. Totschlag) für zutreffend hält und keine Verurteilung wegen eines schwereren Delikts (z. B. Mord, § 211 StGB) erstrebt.
Dem Nebenkläger steht nach § 400 Abs. 1 StPO kein Anfechtungsrecht zu, soweit sich seine Beanstandungen auf die Anwendung von Strafmilderungsgründen (§ 213 StGB) oder auf die Strafzumessung beziehen.
Ein Anfechtungsrecht des Nebenklägers setzt ein eigenes, rechtlich relevantes Interesse und eine hinreichend substantiiert dargelegte Verletzung voraus; bloße Unzufriedenheit mit der Strafhöhe genügt nicht.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels tragen die Nebenkläger die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 11. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 291/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ aus ███, geboren am ██, Artur Alfons, geboren 1958 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juli 1991
Tenor
Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Dezember 1990 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, da die Nebenkläger – wenn auch aus anderen Gründen als das angefochtene Urteil – den Schuldspruch wegen Totschlags für zutreffend halten und keine Verurteilung nach § 211 StGB erstreben. Soweit sie sich gegen die Anwendung des § 213 StGB und gegen die Strafzumessung im Übrigen wenden, steht ihnen gemäß § 400 Abs. 1 StPO ein Anfechtungsrecht nicht zu (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1 und 4).
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